Reform vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Derzeit bei den Verbänden in der Anhörung ist ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Unterhalts- und Unterhaltsverfahrensrechts .
    Maßgeblich geändert wird dabei unter anderem das vereinfachte UF-Verfahren z.B. durch:

    a.) Ausschluss des Verfahrens , wenn der Antragsgegner sich im Ausland befindet
    b.) Abschaffung ( ! :eek: ) des Formularzwangs und des Einwendungsvordrucks für Einwendungen des Antragsgegners
    c.) Verkürzung des Antragsformulares
    d.) Neubestimmung der Einwendungsmöglichkeiten

    Hört sich auf den ersten Blick nicht schlecht an.

  • Derzeit bei den Verbänden in der Anhörung ist ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Unterhalts- und Unterhaltsverfahrensrechts .
    Maßgeblich geändert wird dabei unter anderem das vereinfachte UF-Verfahren z.B. durch:

    a.) Ausschluss des Verfahrens , wenn der Antragsgegner sich im Ausland befindet
    b.) Abschaffung ( ! :eek: ) des Formularzwangs und des Einwendungsvordrucks für Einwendungen des Antragsgegners
    c.) Verkürzung des Antragsformulares
    d.) Neubestimmung der Einwendungsmöglichkeiten

    Hört sich auf den ersten Blick nicht schlecht an.

    Das hört (b) sich für mich definitiv schlecht an. Das bedeutet, dass man alle noch fehlenden Angaben aus der Nase ziehen kann; sprich: viel mehr Zweischenverfügungen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Belegpflicht für den regelmäßigen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit wird nicht abgeschafft vgl. der geplante § 252 IV FamFG .
    Vermögen und Einkünfte der letzten zwölf Monate müssen weiter belegt sein.
    SGB II Bezieher müssen nur den aktuellsten Bewilligungsbescheid vorlegen !

  • Die Belegpflicht für den regelmäßigen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit wird nicht abgeschafft vgl. der geplante § 252 IV FamFG .
    Auskunft über das Vermögen und Einkünfte der letzten zwölf Monate müssen weiter belegt sein.
    SGB II Bezieher müssen nur den aktuellsten Bewilligungsbescheid vorlegen !


    Na, das wird dann in der Praxis so laufen, dass der Gegner schreibt "kann nicht zahlen" und einen Haufen unsortierter Belege beifügt. :daumenrun

    Dass man hingegen bei Leistungsbeziehern die Belegpflicht reduziert, macht Sinn!

    Verstehe aber nicht, warum man andernorts (wie gerade in der ZV) verbindliche Vordrucke einführt und hier nun den Vordruckzwang aufheben will. Ich bin eigentlich der Ansicht, dass sich das Prinzip des Vordruckzwanges im vV bewährt hat. (Über die Verständlichkeit der Vordrucke - also deren Ausgestaltung - kann man sicherlich reden.)

    Die Einschränkung auf Gegner im Inland halte ich für sinnvoll, wie die ganzen Unsicherheiten rund um das AUG bereits gezeigt haben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Na, das wird dann in der Praxis so laufen, dass der Gegner schreibt "kann nicht zahlen" und einen Haufen unsortierter Belege beifügt. :daumenrun


    Das halte ich für nicht so problematisch; Hauptsache , die letzten zwölf Monate sind abgedeckt.
    Das Sortieren überlass mal dem Antragsteller , dem die Einwendungen mitgeteilt werden.

  • Auch wenn es nur nachgeschaltet ist, wäre es sicherlich nicht schlecht, wenn man das Formular an den Gesetzestext anpassen und die Erklärung nach § 250 Abs. 1 Nr. 11 aufnimmt.

    Speziell Neueinsteigern würde das Leben sehr vereinfacht, wenn irgendwo aufgenommen würde, in welcher Höhe das Kindergeld angerechnet wird (und eigentlich dienen Formulare ja der Vereinfachung der Sachbearbeitung beim Gericht).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Derzeit bei den Verbänden in der Anhörung ist ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Unterhalts- und Unterhaltsverfahrensrechts .
    Maßgeblich geändert wird dabei unter anderem das vereinfachte UF-Verfahren z.B. durch:

    a.) Ausschluss des Verfahrens , wenn der Antragsgegner sich im Ausland befindet
    b.) Abschaffung ( ! :eek: ) des Formularzwangs und des Einwendungsvordrucks für Einwendungen des Antragsgegners
    c.) Verkürzung des Antragsformulares
    d.) Neubestimmung der Einwendungsmöglichkeiten

    Hört sich auf den ersten Blick nicht schlecht an.

    Das hört (b) sich für mich definitiv schlecht an. Das bedeutet, dass man alle noch fehlenden Angaben aus der Nase ziehen kann; sprich: viel mehr Zweischenverfügungen.

    Das geht mir genauso. Wenn man will, kann man den Vordruck noch etwas verständlicher machen (ich denke hier an die vielen Fälle, bei denen im Abschnitt G nichts eingetragen wurde), aber abschaffen würde ich das keinesfalls. In 70% meiner Verfahren erhalte ich ohnehin keine Antwort, sicher, weil dem einen oder anderen der Vordruck zu kompliziert ist, dann ergeht eben antragsgemäß der Beschluss. Zukünftig müsste man damit rechnen, dass viel mehr formlose und schwer nachvollziehbare Einwendungen vorgebracht werden.

    Was den letzten SGB-Bescheid angeht: Häufig machen die Antragsteller, insbesondere die Jugendämter im Namen der Länder, auch erhebliche Ansprüche für die Vergangenheit geltend. Ich kann jetzt nicht nachvollziehen, warum dann der letzte SGB-Bescheid ausreichen soll für Rückstände, die vor 1-2 Jahren angesammelt wurden. Zu dieser Zeit konnte ja der Antragsgegner noch gut leistungsfähig gewesen sein. Mir was das eigentlich schon immer ein Rätsel, wie der Antragsteller auf Einwendungen reagieren soll, wenn er nur die aktuellen Einkommensverhältnisse dargelegt bekommt, es aber um Unterhaltsrückstände geht, die sich vor 2 Jahren entstanden sind.

  • Das sind nachvollziehbare Überlegungen.
    Ich werde aber der letzte sein , der die Beibehaltung des Einwendungsvordrucks verlangt .;)

    Standardreaktion am Telefon im entspr. Dialekt :
    "Isch heb dou so a Schreiwes fun Eich gekriegt, mit sou äm längere Zeddel dabei; isch wääs nett , was isch domit mache soll "

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (22. Mai 2015 um 11:28)

  • Ja, dann frage ich mich, wie man es machen will, dass es nach einer Gesetzesänderung anders wird. Mehr IQ kann man leider nicht per Gesetz verordnen. Warten wir es einfach ab. Ich bin bislang jedenfalls gut mit den bisherigen Vorschriften gefahren, konnte den größten Teil der Beschlüsse erlassen, weil überhaupt keine Reaktion erfolgte. Da geht es mir wie den Zivilrichtern, die ihre Versäumnisurteile erlassen, weil seitens der Beklagten (aus welchem Grund auch immer) keinerlei Reaktion erfolgt.

  • [quote='Steinkauz','RE: Reform vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren sind nachvollziehbare Überlegungen.
    Ich werde aber der letzte sein , der die Beibehaltung des Einwendungsvordrucks verlangt .;)

    Standardreaktion am Telefon im entspr. Dialekt :
    "Isch heb dou so a Schreiwes fun Eich gekriegt, mit sou äm längere Zeddel dabei; isch wääs nett , was isch domit mache soll "[/QUOTE]


    Ich weiß zwar nicht, worum es hier geht, aber es spricht nicht für den Zeddel.
    :wechlach:

  • Ich bin - entgegen dem Kollegen Steinkauz - für die Beibehaltung des Vordruckzwangs und finde es daher gut, dass sich der BDR in meinem Sinne geäußert hat! :daumenrau

    Mal sehen, was am Ende insgesamt als Ergebnis stehen wird...

    Die "Reformen" der letzten Jahre lassen allerdings befürchten, dass es für uns wieder komplizierter und arbeitsintensiver werden wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Offenbar hat heute das Reformgesetz den Bundesrat durchlaufen.
    Eine wesentliche Änderung kann jetzt schon vermeldet werden:
    Der Formularzwang für den Einwendungsvordruck gilt nur noch für bis 31.12.2016 eingegangene Anträge.

  • Naja, wir werden auch ohne den Vordruck leben können, auch wenn ich mir gewünscht hätte, ihn etwas überarbeitet beizubehalten. Irgendwie ist es ja auch nachzuvollziehen, wenn die Änderung damit begründet wird, dass in einer Vielzahl von Fällen die Antragsteller auch nicht mehr verpflichtet sind, einen Vordruck zu verwenden. Die meisten, die bisher nicht reagiert haben, werden dies wohl auch in Zukunft nicht tun.

    Positiv herauszuheben ist aber in jedem Fall, dass das VUV nicht mehr zulässig sein wird, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Gerade insoweit hatten wir zuletzt mit zunehmenden Zustellungen in der Schweiz, Türkei oder in Polen zu kämpfen.

    Leider tritt der Artikel 2 wohl auch erst am 1.1.2017 in Kraft.

  • Positiv herauszuheben ist aber in jedem Fall, dass das VUV nicht mehr zulässig sein wird, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Gerade insoweit hatten wir zuletzt mit zunehmenden Zustellungen in der Schweiz, Türkei oder in Polen zu kämpfen.

    Das stimmt nicht. Art. 2 Nr. 2 ist bei der Beschlussfassung durch den Bundestag gestrichen worden (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/063/1806380.pdf).


  • Na dann werde ich eben mal den anderen Weg gehen und mich auf § 28 AUG bzw. OLG Frankfurt/M, B.v. 14.11.13, 1 SV 22/13, berufen.


    Unterstützung findest Du in der Literatur bei Thamer, RpflStud. 2014, 180 f.
    (Ansonsten ist das Thema ja leider so gut wie gar nicht in der Lit. behandelt und auch vielen Richtern scheint die Problematik völlig unbekannt zu sein.)

    Ulf

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