Reform vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Ich habe meine Ansicht mal meiner Familienrichterin (stellv.Dir.) vorgelegt. Nachdem sie sich ein paar Tage damit befasst hat, ist sie meiner Meinung gefolgt, dass sämtliche isolierten Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug (Unterhaltspflichtige im Ausland) unter § 28 AUG fallen, sodass wir sie abgeben sollten. Lediglich die Geltendmachung von Unterhalt in einem Scheidungsverbundverfahren als Folgesache wäre dann mit in unserer dezentralen Zuständigkeit.
    Ich bin gespannt, was das AG Dresden sagen wird, wenn ich vorlege. Zwei Verfahren (Agegner in Schweiz bzw. Türkei), die ich einmal begonnen habe, werde ich wohl noch zu Ende bringen.

  • Tja nun hammer das Ding an der Backe :
    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 46, S. 2018-2024 vom 25.11.2015

    Im Subforum Reform nun also von der Wirklichkeit überholt.


  • Entscheidend ist die Änderung des § 1 KindUVV zum 01.01.2017. Danach ist nur noch für den Antrag ein Formular zu verwenden.

    Ulf

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