Verfahren der Kontrollbetreuung

  • Zitat von uschi;1021977[B

    ]Nein, das stimmt nicht.[/B] Von den vielen Anregungen für Kontrollbetreuung sind, wie ich bereits schrieb, nur 2 angeordnet worden. Alle anderen waren Familienstreitigkeiten.


    :gruebel: Etwas anderes hat doch Marion auch nicht geschrieben.

  • Hallo, da passt meine Frage ganz gut dazu. Eine betagte Kundin hat eine Generalvollmacht an ihre (mittlerweile ebenfalls schon etwas ältere) Freundin erteilt. Die Vollmachtgeberin ist nun dement im Pflegeheim. Die Bevollmächtigte ist inzwischen im Altenheim, aber wohl geschäftsfähig. Nun wird sie (unseres Erachtens) von ihrer Tochter und einem Neffen unter Druck gesetzt und will das gesamte Guthaben (hier liegen wir im fünfstelligen Bereich) der Vollmachtgeberin abheben und dem Neffen übergeben. Einen Grund will/kann sie dazu nicht nennen. Frage: Können wir hier eine Kontrollbetreuung anregen? Vielen Dank und ein schönes WE. Rene

    Hallo,
    hier ein Update: Nachdem die Bevollmächtigte das Geld verfügt hat, haben wir (wie der Bevollmächtigten angekündigt) eine Vollmachtskontrollbetreuung angeregt. Diese wurde vom Betreuungsgericht auch angeordnet und inzwischen wurde anscheinend die Vollmacht auch widerrufen und ein Berufsbetreuer (der bisherige Vollmachtskontrollbetreuer) eingesetzt.
    Danke für die Hilfe!

    Schönes WE

    Rene

  • Ich hänge hier mal was dran.

    Bei den Rechtsprechungshinweisen hatte ich folgende Entscheidung eingestellt:

    1. Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. November 2013, XII ZB 339/13, FamRZ 2014, 192 und vom 1. August 2012, XII ZB 438/11, FamRZ 2012, 1631).
    2. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.
    3. Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015, XII ZB 330/14, FamRZ 2015, 1015 und vom 5. November 2014, XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249).
    (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – XII ZB 674/14 –, juris)

    Jetzt ergibt sich für mich die Zuständigkeitsfrage.
    Für die Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB ist der Rechtspfleger zuständig.

    Jetzt führt der BGH aber aus, dass die Befugnis zum Widerruf von Vollmachten ausdrücklich im Aufgabenkreis genannt werden muss. Der Kontrollbetreuer mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinen Bevollmächtigten" kann nach der BGH-Entscheidung keine Vollmacht widerrufen. Also wäre der Aufgabenkreis bei tatsächlicher Gefährdung zu erweitern um "Befugnis zum Widerruf der Vollmacht".

    Bei konsequenter Umsetzung des BGH-Beschlusses müsste somit für diese Aufgabenkreiserweiterung der Richter zuständig sein, da der Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB eben diese Befugnis nicht hat.

    Seht ihr das auch so?

  • Spielst Du auf Rn. 22 vom Beschluss an?
    - Was der dort zitierte NB schreibt, ist ja auch im Forum hinlänglich diskutiert worden. -

    Meiner Meinung nach gibt der BGH hier durch die Blume bekannt, dass ein vom Rpfl. nach § 1896 Absatz 3 BGB bestellter Kontrollbetreuer keinen wirksamen Vollmachtswiderruf erteilen kann.
    Ist mal eine Ansicht, ob sie sich durchsetzt, wird sich zeigen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ja, Rn 22 aber auch Rn 18, wo ausgeführt wird, dass die Ermächtigung (zum Widerruf) nicht im allgemeinen Aufgabenkreis eines Kontrollbetreuers enthalten ist.
    Es stellt sich somit die Frage ist diese Ermächtigung als ausdrückliche Zuweisung noch eine "Kontrollbetreuung" im Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers oder nicht.

    Ich persönlich teile die Auffassung des BGH nicht, aber dass so entschieden wird, war zu erwarten.

  • Durch diese Rspr. wird das Instrument der Kontrollbetreuung ausgehöhlt. Der Kontrollbetreuer mutiert zum Papiertiger.

    Die Praxis sieht doch so aus, dass böswillige Bevollmächtigte schlicht jegliche Zusammenarbeit mit Gericht und Kontrollbetreuer verweigern. Eine Feststellung, welcher Schaden eingetreten ist, lässt sich bei Verweigerung der Mitarbeit kaum treffen. Unklar auch, welche "milderen Maßnahmen" dem Kontrollbetreuer bleiben sollen - es existieren keine Regelungsmechanismen, die ihn mit Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten ausstatten. Soll der Kontrollbetreuer ernsthaft den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschreiten?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Durch diese Rspr. wird das Instrument der Kontrollbetreuung ausgehöhlt. Der Kontrollbetreuer mutiert zum Papiertiger.
    ...

    Seh ich nicht so. Der Kontrollbetreuer kann alle Rechte des Vollmachtgebers aus dem Auftragsverhältnis ausüben, d.h. die Kontrolle ist erst mal gegeben. M.e. kann sich der Kontrollbetreuer Belege und Kontoauszüge auch direkt von Banken, Handwerkern, Behörden erholen, weil der Vollmachtgeber das selber ja auch darf wenn er könnte, er darf halt nicht verfügen.
    Ob und in wie weit der Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf, dann aufgrund Aufgabenkreiserweiterung durch den Rpfl. oder Neuanordung durch Ri. erfolgt ist ja letztlich einerlei.

  • Der Kontrollbetreuer nimmt ja nur die Rechte gegenüber dem Vollmachtnehmer wahr. Informationen durch die Banken dürfte er daher eigentlich nicht erhalten.
    Im Übrigen:
    Wenn die Aufgabenkreiserweiterung durch den Rechtspfleger erfolgt und im Beschwerdeverfahren festgestellt wird, dass er nicht zuständig war, ist dies nicht mehr einerlei.

  • Sowohl bei der Auskunftserteilung durch Dritte als auch bei der Zuständigkeit für die Anordnung des Aufgabenkreises "Widerruf der Vollmacht" sehe ich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten des Begriffes "Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten".

    Ich denke eher, dass Auskunftserteilung von Dritten nicht zur "Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten" gehören.

    Wenn der BGH schon davon ausgeht, dass der Widerruf der Vollmacht nicht zur "Geltendmachung von Rechten" dazu gehört, wird er sicherlich auch davon ausgehen, dass für den weiteren Aufgabenkreis der Rechtspfleger nicht mehr zuständig ist.

    Gab es nicht neulich eine hitzige Diskussion zu einem Fachaufsatz eines BGH-Richters, der pauschal behauptet hatte, die Tätigkeit der Rechtspfleger wäre sachlich zu fehlerhaft, und die Zuständigkeit sollte daher (!) besser auf den Richter übertragen werden? Vielleicht ist die Entscheidung auch im Zusammenhang mit dieser unsäglichen Äußerung zu sehen.:daumenrun

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *


  • Gab es nicht neulich eine hitzige Diskussion zu einem Fachaufsatz eines BGH-Richters, der pauschal behauptet hatte, die Tätigkeit der Rechtspfleger wäre sachlich zu fehlerhaft, und die Zuständigkeit sollte daher (!) besser auf den Richter übertragen werden? Vielleicht ist die Entscheidung auch im Zusammenhang mit dieser unsäglichen Äußerung zu sehen.:daumenrun

    Gab es hier, ja. Eben jener Richter war, wie man sieht, auch an dem hier thematisierten Urteil beteiligt. [size=-2]Man kann sich ja nun seinen Teil dazu denken..[/size]

  • Spielst Du auf Rn. 22 vom Beschluss an?
    - Was der dort zitierte NB schreibt, ist ja auch im Forum hinlänglich diskutiert worden. -

    Steht doch schon da...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • felgentreu: Wer lesen kann ist klar im Vorteil...:oops::roll:


    Wobei ich es generell für günstig hielte, die gesamte Zuständigkeit für Kontrollbetreuer an die Richter zu verlagern.

    Nicht weil die RPfl zu blöde wären :blah:, sondern einfach, weil es zu wenige Fälle gibt, als dass man sich als RPfl mit dem Thema vernünftig beschäftigen könnte. Ein Richter macht pro Woche 10, 20 Betreuerbestellungen, der hat sich mit dem Thema immer, immer wieder von allen Seiten beschäftigt, kennt sämtliche Tricks, aktuelle Entwicklungen usw. Ein Rechtspfleger muss sich vielleicht alle 2 bis 3 Jahre mit einer Kontrollbetreuung befassen. Der Aufwand, sich zu dem Thema "Verfahren zur Bestellung eines Betreuers" umfassend einzuarbeiten, ist schlicht zu hoch. Daher wäre es ganz simpel wirtschaftlicher, die Verfahren auf die Richter zu verlagern. Selbst wenn man für einen Richter etwas mehr bezahlen muss - eine einzige Kontrollbetreuung auf 5000 "normale" Betreuungen macht den Kohl nicht fett!

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  • felgentreu: Wer lesen kann ist klar im Vorteil...:oops::roll:


    Wobei ich es generell für günstig hielte, die gesamte Zuständigkeit für Kontrollbetreuer an die Richter zu verlagern.

    Nicht weil die RPfl zu blöde wären :blah:, sondern einfach, weil es zu wenige Fälle gibt, als dass man sich als RPfl mit dem Thema vernünftig beschäftigen könnte. Ein Richter macht pro Woche 10, 20 Betreuerbestellungen, der hat sich mit dem Thema immer, immer wieder von allen Seiten beschäftigt, kennt sämtliche Tricks, aktuelle Entwicklungen usw. Ein Rechtspfleger muss sich vielleicht alle 2 bis 3 Jahre mit einer Kontrollbetreuung befassen. Der Aufwand, sich zu dem Thema "Verfahren zur Bestellung eines Betreuers" umfassend einzuarbeiten, ist schlicht zu hoch. Daher wäre es ganz simpel wirtschaftlicher, die Verfahren auf die Richter zu verlagern. Selbst wenn man für einen Richter etwas mehr bezahlen muss - eine einzige Kontrollbetreuung auf 5000 "normale" Betreuungen macht den Kohl nicht fett!


    Das sehe ich ganz genauso, zumal viele Kontrollbetreuungen durch den Widerruf der Vollmacht zu einer "normalen" Betreuung führen.

    Bei uns gibt es das stillschweigende Übereinkommen, dass die Richter die (seltenen) Kontrollbetreuungen mit übernehmen.

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