Doppelfestsetzung = offensichtliche Unrichtigkeit?

  • Guten Morgen,

    Sufu habe ich genutzt aber leider nichts gefunden.

    Ich habe einen KFB über zwei Instanzen gefertigt. Leider habe ich übersehen, dass die Kosten der 1. Instanz bereits festgesetzt wurden.

    Dies wurde leider auch vom Schuldnervertreter übersehen und vom Schuldner ebendso, sprich eine Doppelzahlung ist erfolgt. Der Gläubigervertreter verweigert die Rückzahlung, da sämtliche RM-fristen verstrichen sind.

    Aus den KFB geht eindeutig hervor, dass der erste KFB sich auf die 1. Instanz bezieht und der zweite KFB die Kosten der 1. und 2. Instanz enthält. Die Beträge der ersten I. Instanz sind logischer Weise identisch.

    Ich habe daher überlegt, die Sache wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen und den Gläubigervertreter hierzu angehört. Der Gläubigervertreter will dies natürlich nicht.

    Wie seht Ihr die Angelegenheit? Habt Ihr eventuell noch andere Ideen?

    Danke und schöne Grüße vom Smilodon


  • Aus den KFB geht eindeutig hervor, dass der erste KFB sich auf die 1. Instanz bezieht und der zweite KFB die Kosten der 1. und 2. Instanz enthält. Die Beträge der ersten I. Instanz sind logischer Weise identisch.

    Hört sich für mich schon erstmal nach einem offensichtlichen Rechenfehler an.

    Wurden dann die Kosten der 1. Instanz auch doppelt beantragt?

    Wenn du nur aus versehen den alten KFA (über den bereits entschieden wurde) nochmals berücksichtigt hast würde ich schon von einem Rechenfehler iSd § 319 ausgehen.
    Wenn aber die Kosten 1. Instanz doppelt beantragt wurden, und dann doppelt festgesetzt wurde, hätte ich mit einem Rechenfehler schon eher Probleme...

  • Dass sich der Gegner im Hinblick auf die ungerechtfertigte Bereicherung gegen eine Rückzahlung sperrt, ist schon oberdreist und die Begründung dafür hanebüchen. Ich hatte diese Konstellation zwar so noch nicht, aber wenn der Gegner sich stur stellt, würde ich einen Rückfestsetzungsantrag anregen. Die Zuviel-Zahlung kann ja belegt werden.
    Einen Fall des § 319 ZPO sehe ich hier auch nicht.

  • würde ich einen Rückfestsetzungsantrag anregen.

    Echt?
    Ohne Wegfall/Änderung der KGE sehe ich eigentlich keine Möglichkeit irgendwie zu einer Rückfestsetzung zu kommen... :gruebel:

    Und die Zuviel-Zahlung kann ja gerade nicht belegt werden. Im Gegenteil kann belegt werden, das genau das gezahlt wurde, was auch festgesetzt wurde.

  • Hi, also als Rechenfehler sehe ich dies nicht.

    § 319 ZPO besagt ja: (1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

    Ich hätte daher auf "ähnlich offenbare Unrichtigkeiten" abgestellt, da ja offensichtlich zweimal das gleiche festgesetzt wurde.


    Von einer Rückfestsetzung habe ich bisher auch nichts gehört, aber im Hinblick was ich mir gerade angelesen habe dazu, würde ich Phils Meinung folgen.

    Übrigens Danke für eure schnellen Antworten.

  • Ich hätte daher auf "ähnlich offenbare Unrichtigkeiten" abgestellt, da ja offensichtlich zweimal das gleiche festgesetzt wurde.


    Die "offenbare Unrichtigkeiten" setzen voraus, daß der Wille des Gerichtes bei Erlaß des KfB ein anderer gewesen ist, als er schließlich dort verlautbart wurde. Das dürfte hier fehlen. M. E. ist das eine materiell-rechtliche Angelegenheit, welche die Parteien untereinander klären müssen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I


  • Und die Zuviel-Zahlung kann ja gerade nicht belegt werden. Im Gegenteil kann belegt werden, das genau das gezahlt wurde, was auch festgesetzt wurde.

    Entweder habe ich den SV nicht geschnallt oder ich verstehe das obige Zitat nicht. Der Schuldner hat doppelt gezahlt, das muss doch zu belegen sein.
    Wohl fühle ich mich bei der Rückfestsetzungsidee auch nicht wirklich, aber dann würde ich mich Bolleff anschließen, dass die Parteien das untereinander ausfechten müssen.


  • Entweder habe ich den SV nicht geschnallt oder ich verstehe das obige Zitat nicht. Der Schuldner hat doppelt gezahlt, das muss doch zu belegen sein.

    Es wurde der falsche Betrag festgesetzt, und daraufhin genau der festgesetzte (falsche) Betrag gezahlt.
    Es kann zwar belegt werden das der festgesetzte Betrag falsch war, aber das schafft diese (falsche) gerichtliche Entscheidung nicht aus der Welt. Mit einer Rückfestsetzung wäre ich da auf jeden Fall vorsichtig.

  • Dann geht meine Anregung natürlich nicht, ebenfalls aber auch der Weg über § 319 ZPO nicht. Damit landen wir wieder bei dem Beitrag von Bolleff.

  • Ich hätte daher auf "ähnlich offenbare Unrichtigkeiten" abgestellt, da ja offensichtlich zweimal das gleiche festgesetzt wurde.


    Die "offenbare Unrichtigkeiten" setzen voraus, daß der Wille des Gerichtes bei Erlaß des KfB ein anderer gewesen ist, als er schließlich dort verlautbart wurde. Das dürfte hier fehlen. M. E. ist das eine materiell-rechtliche Angelegenheit, welche die Parteien untereinander klären müssen.

    So sehe ich das auch. Weder liegen die Voraussetzungen von § 319 ZPO vor noch diejenigen der Rückfestsetzung.
    Unter Umständen kommt ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch aus §§ 280 I, 249 I BGB in Betracht, der - trotz entgegenstehender Rechtskraft der Kostenfestsetzungsbeschlüsse (BGH Rpfleger 2010, 626ff) - klageweise geltend gemacht werden kann.

    Gruß
    DD

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ich hätte daher auf "ähnlich offenbare Unrichtigkeiten" abgestellt, da ja offensichtlich zweimal das gleiche festgesetzt wurde.


    Die "offenbare Unrichtigkeiten" setzen voraus, daß der Wille des Gerichtes bei Erlaß des KfB ein anderer gewesen ist, als er schließlich dort verlautbart wurde. Das dürfte hier fehlen. M. E. ist das eine materiell-rechtliche Angelegenheit, welche die Parteien untereinander klären müssen.

    Na ja bei Erlass wollte ich bestimmt keine doppelte Festsetzung. ;) Mein Wille war, die noch nicht festgesetzten Kosten festzusetzen.

    Ich habe die Stellungnahme des Gläubigervertreters der Schuldnerseite geschickt und warte noch auf deren Stellungnahme. Bin gespannt was die schreiben.


    wenn ich da 13 Signatur gerade lese: "In jedem Beruf muss einer, dem etwas glücken soll,
    gesunden Menschenverstand zeigen; nur bei der Rechtspflege ist es sicherer, ihn zu verbergen." muss ich sagen, wie Recht er doch hat. Es wäre so viel einfacher würde der gesunde Menschenverstand siegen und die Gläubiger würden auf das offensichtlich "unrechtmäßige" Geld verzichten.

  • Schade, dass hier kein Ergebnis geschrieben wurde. Wie ist die Angelegenheit denn weiter verlaufen? Hast du wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt? Ich habe nämlich gerade den gleichen Fall, nur dass noch kein Geld geflossen ist.

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