öffentliche Zustellung GmbH und/oder GF?

  • Guten Morgen zusammen.

    Auf dem Tisch habe ich einen Antrag auf öffentliche Zustellung über eine Erklärung zur Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB liegen. :confused:
    Der Antragsteller hat bei der GmbH ein Gegenstand käuflich erworben. Nunmehr wird aufgrund vorheriger Manipulation des gegenstandes eine Kaufpreisminderung geltend gemacht.

    Eine Zustellung der Erklärung an die GmbH (Handelsregisterauszug liegt vor nebst Anschrift) war erfolglos. "Empfänger nicht zu ermitteln"
    Auch eine Zustellung an den bislang eingetragenen GF blieb erfolglos "unbekannt verzogen" erfolglose EMA Anfrage liegt ebenfalls vor.

    Meine Fragen hierbei sind folgende: :gruebel::gruebel:
    örtliche Zuständigkeit? Richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Vertragspartner, also Sitz der GmbH, oder aber doch nach dem GF? Hätte vorliegend nämlich zwei verschiende Gerichtsbezirke.

    Reichen mir diese Ermittlungen aus um die öffentliche Zustellung zu bewilligen?


    Bin gespannt auf eure Antworten

  • Ich würde das Thema verschieben. Aufgebot??

    Zur Zuständigkeit kann ich nichts sagen.

    Zur öffentlichen Zustellung: § 185 Nr 2 ZPO. Sollte genügen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da es sich um eine öffentliche Zustellung einer Willenserklärung gem. § 132 BGB i.V.m. § 186 ZPO handelt gilt m. E.:
    Der Rechtspfleger ist gem. § 4 Abs. I RpflG zuständig in den ihm übertragenen Verfahren. Darum handelt es sich hier jedoch nicht und daher ist Richterzuständigkeit gegeben (Zöller Rdnr. 1 zu § 186).

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Guten Morgen,
    ich mache seit Jahren Urkundssachen und habe nun doch zum ersten Mal einen Antrag auf öffentliche Zustellung einer Kündigung von der Sparkasse.
    Unbekannter Aufenthalt etc. alles nachgewiesen, und jetzt stolpere ich doch noch über die funktionelle Zuständigkeit. Gem. § 132 BGB handelt es sich um
    eine Zustellung gem. §186 ZPO, wonach in Zivilsachen der Richter zuständig wäre (Zöller, § 186 ZPO, Rn. 1).
    Nach § 23 Ziff. 1f handelt es sich bei Bewilligung der Öffentlichen Zustellung von WE in Niedersachen um Urkundssachen,
    wonach gem. § 3 Ziff. 1 f RpflG der Rechtspfleger zuständig ist.

    Meine Verwirrung ist nun komplett. Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen?

  • Hallo,

    ich habe da auch jetzt was Neues bekommen und denke es könnte bei mir falsch sein:

    Ich habe als UR II Sache einen Antrag auf öffentliche Zustellung einer Willenserklärung (Kündigung eines Leasingvertrages) vorgelegt bekommen. (Parteien hier vorher unbekannt- kein Verfahren vorliegend)


    Ist das eine UR II Sache und wenn ja: ist das Rechtspflegerzuständigkeit?

  • Kann mir jemand sagen, wo es steht, dass dies eine Rechtspflegertätigkeit ist? Ich mache sonst keine UR Sachen und habe dazu irgendwie nichts gefunden, warum dies keine Richterzuständigkeit ist. Als Rechtspfleger bin ich doch sonst nur in den mir übertragenen Verfahren zuständig und hier ist es doch irgendwie gar kein Verfahren im eigentlichen Sinne- oder wäre dies durch die Geschäftsverteilung der UR II Sachen an die regulär zuständige Rechtspflegerin (welche im Urlaub ist) schon so?


    Muss da schon irgendwas haben, damit sich ein Richter damit befassen würde und es nicht postwendend zurück an mich gibt mit der Aussage: UR II ist doch Ihres.

  • Wo steht denn im RPflG, daß Du zuständig bist (s. o. schon frankensteins Einwand)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (6. März 2020 um 10:55) aus folgendem Grund: Autokorrektur rückgängig gemacht

  • Danke FED! Weinigstens gibt es noch einen Rechspfleger, der es verstanden hat.


    Kann mir jemand sagen, wo es steht, dass dies eine Rechtspflegertätigkeit ist?

    Das steht nirgendwo. Tätigkeiten, die nicht im RPflG aufgeführt sind, sind keine Rechtspflegerzuständigkeit. Das war Thema am ersten Tag im Studium.


    ... oder wäre dies durch die Geschäftsverteilung der UR II Sachen an die regulär zuständige Rechtspflegerin schon so?

    Seit wann darf ein Direktor Bundesrecht ändern?
    Was hat die Eintragung des Verfahrens in das UR II nach der Aktenordnung mit § 3 Abs. 1 f RpflG zu tun?


    Muss da schon irgendwas haben, damit sich ein Richter damit befassen würde und es nicht postwendend zurück an mich gibt mit der Aussage: UR II ist doch Ihres.

    Die Zuweisung an den zuständigen Sachbearbeiter (hier Richter) ist nicht Aufgabe eines Rechtspflegers.
    Der Rechtspfleger verfügt nur "keine Rechtspflegerzuständigkeit, da keine Urkundssache nach § 3 Abs. 1 f RpflG" und fertig. Das Herraussuchen der zuständigen Abteilung und des zuständigen Bearbeiters ist Sache der Verwaltung.

  • Danke, werde es so zurückgeben.

    Ich hatte es schon beim ersten Mal verstanden, jedoch wurde mir die Akte nach Weigerung des Richters durch die Geschäftsleitung vorgelegt, in dem Verfahren hatte der ASt auf eine Nachfrage des Richters auch einen Beschluss eines anderen Gerichts vorgelegt über eine Öffentliche Zustellung in einem gleich gelagerten Fall- dieser wurde durch einen Rechtspfleger verfasst.

    Daher wollte ich noch einmal nachfragen. Ich war ehrlich gesagt etwas verunsichert, da meine Meinung ja eine andere ist als die der Geschäftsleitung, des Richters und andere Gerichte es einen Rechtspfleger machen lassen...

  • Nicht irre machen lassen. Mag man Dir Deine Zuständigkeit nachweisen. Bis dahin bist Du es nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich hänge meine Frage zur örtlichen Zuständigkeit mal hier dran, weil es am besten passt.

    Es stellt sich hier die Frage, welches Gericht für die öffentliche Zustellung einer Willenserklärung gem. § 132 BGB zuständig ist, wenn der Zustellungsempfänger weder seinen Wohnsitz noch überhaupt einen bekannten Aufenthaltsort in Deutschland hat/hatte.
    Bisher bin ich noch zu keiner Lösung gekommen.
    Für Hinweis jeglicher Art wäre ich dankbar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!