GbR Gesellschafter tot - GB-Berichtigung

  • Hallo, ich bin neu in dem Sachgebiet und habe gerade einen Fall, wo ich nicht so genau weiß, wie ich den handhaben soll. Gerade wegen der GbR! :eek: Bin für jede Hilfe dankbar! ;)

    Zum Sachverhalt:
    Im GB ist eingetragen (1994): A, B, C als Gesellschafter bürgerlichen Rechts

    C ist verstorben und laut ES (begl. Kopie des Notars von der ihm vorgelegten Ausfertigung) von D zu 1/4, E zu 3/8 und F zu 3/8 beerbt worden.

    Nun mehr ist die GB-Berichtigung beantragt ("dergestalt, dass A, B, D, E, F als Eigentümer eingetragen werden").

    Aus dem privatschriftlichen Gesellschaftervertrag (Kopie) ergibt sich keine Klausel.

    Fragen:
    Folge des Tods des C: die GbR wird mit dem Tod des Gfters aufgelöst und besteht als LiquidationsG fort, wobei anstelle des C die Erben D, E, F in Erbengemeinschaft in die LiquidationsG eintreten?

    Wie erfolgt die GB Eintragung? GbR bestehend aus 1) A, 2) B, 3) EG bestehend aus D, E, F oder nichts mehr mit GbR und stattdessen A, B, D, E, F mit Angabe des Anteilsverhältnisses?
    Ich hatte irgendwo was gelesen, dass zumindest bei einer Fortsetzung der GbR die Erben nicht in EG eintreten können, ist das hier irgendwie zu beachten?

    Die Eintragung soll erfolgen, weil das Grundstück nunmehr an G verkauft wird und zunächst einmal eine AV eingetragen werden soll. Da heißt es dann aber auf einmal: " Es verkauft die von den Erschienene A, B, D, E, F vertretene GbR". Je nachdem wie die GB-Eintragung in Abt. I zu erfolgen hat, wäre dann dieser Passus evtl. nicht richtig.


    Ich hoffe, ich habe alles verständlich ausgedrückt. Danke!

    Zusatz: Im KV steht noch, dass Verk. und Käufer von einer vorherigen Übertragung des Eigentums an die auftretende GbR als Bruchteilseigentümer oder eine Umwandlung in eine ohG oder eine Abwicklung über ein Anderkonto absieht. -> ???

    Einmal editiert, zuletzt von Frisky (22. Mai 2015 um 11:20) aus folgendem Grund: Zusatz

  • Gar nicht so schlimm, Grundbuchberichtigung auf Grund Erbfolge ist mangels fehlender Aussagen im Gesellschaftsvertrag nur dahingehend möglich, das C aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Anteil A und B anwächst. Den Sachverhalt könnte man aber auch so verstehen, das die Erben D,E und F als neue Gesellschafter in die GbR eintreten. Dann wäre aber die Eintragung erforderlich. Ansonsten können nur die verbleibenden Gesellschafter A und B für die Gesellschaft handeln.

  • Nach dem Sachverhalt enthält der Gesellschaftsvertrag keine Aussagen zur Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils oder zum Ausscheiden eines versterbenden Gesellschafters. Unter diesen Voraussetzungen ist die GbR nach § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst und besteht bis zu ihrer Auseinandersetzung als rechtsfähige Liquitadions-GbR fort, wobei die Erben in Erbengemeinschaft an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters treten. Gesellschafter der Liquidations-GbR sind daher nunmehr zum Einen A, zum Zweiten B und zum Dritten D, E und F in Erbengemeinschaft. Und so ist die GbR auch einzutragen.

    Ob man eine eV fordert, wonach der Gesellschaftsvertrag bis zum Ableben des C nicht geändert wurde, ist die übliche Streitfrage, auf die ich hier lediglich hinweise.

  • Danke erst einmal!
    Das habe ich soweit verstanden, aber wie ich heute feststellen musste, ist und bleibt mir der ganze GbR-Kram ein Rätsel. :oops: Nach dem vielen Lesen bin ich jetzt nur noch verwirrter...

    Ich habe jetzt eine GbR, bestehend aus A, B, C.
    C ist verstorben.
    Es soll eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel im GV enthalten sein (GV liegt mir nicht vor).
    Erben von C sind A und B zu je 1/2 (ES in Ausf. liegt vor).

    1. Antrag

    Jetzt wird die GB-Berichtigung bewilligt und beantragt von A und B.

    Laut Schöner/Stöber, 15. Aufl., VIII. Rn. 4275 kann ich jetzt die Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis (ES) + Vorlage des GV vornehmen. -> Bewilligung ist somit unbeachtlich

    Frage 1:
    GV müsste in der Form des § 29 GBO sein oder wenn nur in einfacher Schriftform, dann brauch ich noch die eV, dass der GV nicht geändert worden ist. Gilt letztes auch für den Fall eines mündlichen GV?

    Frage 2:
    Stimmt es, dass ich dann lediglich die GbR bestehend aus A und B eintrage, wie beantragt? Bzw. nur C röte? (Wäre ja eigentlich die eingetragenen A und B, sowie die neu einzutragenden A und B, deshalb verbleibts bei den bereits einmal eingetragenen A und B) Und was muss/müsste ich dann bei Spalte 4 in der I. Abt. eintragen?

    Frage 3:
    Laut Schöner/Stöber ist alternativ zur Vorlage des GV auch lediglich die Berichtigungsbewilligung aller verbliebenen Gfter und der Erben des Toten möglich.
    Wieso das?! Wenn die mir jetzt irgendwas von einer Nachfolgeklausel erzählen, ich das aber nicht überprüfen kann, warum gehe ich dann nicht davon aus, dass die Erben in Erbengemeinschaft eintreten? Also so wie bei meinem am 22.05.2015 geschildeter SV?
    Und müsste dann nicht in der Berichtigungsbewilligung selbst der Grund für die Unrichtigkeit angegeben sein?


    So, wenn das dann durch wäre, kommen wir zum 2. Antrag:

    A verkauft seinen Anteil an B.

    GB-Berichtigung wird bewilligt und beantragt.

    Frage:
    Ist der Verkauf nicht eine Abtretung? Damit wäre der Abtretungsvertrag mein Unrichtigkeitsnachweis, der Antrag ist so ok, ich brauche keine Bewilligung und (wenn mir denn die UB eingereicht wird und der 1. Antrag erledigt ist) ich könnte die Eintragung vornehmen.
    Ich muss dann B neu eingetragen und die GbR röten. Grundlage in Sp. 4 Abt. I wäre was? Unrichtigkeitsnachweis? Also A ist unter Übertragung seines Anteils auf B aus der GbR ausgeschieden, die GbR ist damit liquidationslos beendet, gemäß Unrichigkeitsnachweis?


    Und als ob das noch nicht alles wäre, gibt noch einen 3. Antrag: Eintragung einer GS.
    Natürlich von B beantragt und bewilligt, weshalb ich als trotz getrennt gestellt geltenden Anträgen auch diesen nicht vollziehen kann.

    Ich bin am Verzweifeln :(

    Danke für eure Hilfe!

  • Für Dein Verzweifeln gibt es keinen Grund.
    Einfach eines nach dem anderen abhandeln und die einschlägigen Rechtsfragen hast Du selbst ja weitgehend zutreffend beantwortet.

  • Ich hole die Sache hier mal wieder hoch.
    Habe einen ähnlichen Fall.

    A und B sind als GbR im Grundbuch eingetragen.
    A ist verstorben und von B, C und D beerbt worden.
    Wegen der Möglichkeit der Fortsetzung der GbR habe ich nach dem GV gefragt.
    B rief an und meinte sie wäre aus allen Wolken gefallen. A + B waren Eheleute und C und D sind deren Kindern. Sie wäre immer davon ausgegangen, dass die Eheleute zu je 1/2 Eigentümer wären. Von einer GbR ist ihr nichts bekannt (Vertrag wurde aber auch von ihr unterschrieben!!!) und von einem GV erst recht nichts.
    Die GBB muss ich ja dann als GbR i.L., bestehend aus den Gesellschaftern B und B, C, D in Erbengemeinschaft eintragen.
    Wie sollte denn dann die Auseinandersetzung erfolgen? Da müssen doch dann alle drei sicher zum Notar oder?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Guten Morgen,
    ich hab hier die gleiche Fallkonstellation. Eigentümerin ist die GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A + B. A ist verstorben und wird beerbt von B, C und D.
    Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht auffindbar. Also Auflösung der GbR, aber Fortbestand als Liquidationsgesellschaft. Aber gilt dies auch bei einer 2-Personen-GbR? Laut Schöner/Stöber Rn. 4280 bedeutet bei einer 2-Personen-GbR das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht nur die Auflösung, sondern die Vollbeendigung.

  • s. dazu Kral im Beck'schernOnline-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.04.2015, Sonderbereiche Gesellschaftsrecht, Randnummern 65 ff (..“Der Tod eines Gesellschafters führt grds zur Auflösung der GbR (§ 727 Abs 1 Hs 1 BGB). Es folgt die Abwicklung (§§ 730 ff BGB). Die GbR besteht als Liquidationsgesellschaft fort (Schöner/Stöber Rn 4280). Die Erben haben die Rechtsstellung in der Abwicklungsgesellschaft, die dem verstorbenen Gesellschafter zukäme. Mehrere Erben treten in Erbengemeinschaft an die Stelle des Verstorbenen (BGH NJW 1982, 170). Das Grundbuch wird durch den Todesfall als unrichtig behandelt (OLG München NJW-RR 2010, 1667; s Rn 50). Dort auch zu den Nachweisen für das GBA

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,
    ich hab hier die gleiche Fallkonstellation. Eigentümerin ist die GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A + B. A ist verstorben und wird beerbt von B, C und D.
    Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht auffindbar. Also Auflösung der GbR, aber Fortbestand als Liquidationsgesellschaft. Aber gilt dies auch bei einer 2-Personen-GbR? Laut Schöner/Stöber Rn. 4280 bedeutet bei einer 2-Personen-GbR das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht nur die Auflösung, sondern die Vollbeendigung.

    Hier liegt nicht die Fallgestaltung des Ausscheidens und eines einzigen übrig bleibenden Gesellschafters vor, sondern der Sachverhalt, dass der Anteil des Erblassers auf dessen Erben übergeht. Wie er übergeht (quotal nach Erbquoten oder in Erbengemeinschaft) hängt dann davon ab, ob die GbR aufgelöst ist (Erbengemeinschaft) oder nicht (quotal). Zur Vollbeendigung der GbR kommt es in keinem der beiden Fälle.

  • Hallo zusammen,
    ich muss meinen Fall auch mal hier anhängen:
    Die als Eigentümerin eingetragene GbR besteht aus den Gesellschaftern A und B.
    A verstirbt (und wird lt. Erbschein allein beerbt von B) und B beantragt die Berichtigung des Grundbuchs dahin gehend, dass Gesellschafter der GbR nun B, C und D sind.
    Dazu legt B neben seinem Antrag die einfache Kopie einer Berichtigungsbewilligung in der Form des § 29 GBO vor, in welcher er allein vorträgt, dass er und A mündlich vereinbart haben, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines von ihnen nicht aufgelöst, sondern mit C und D fortgeführt wird.
    Vom Nachbar-Grundbuchamt, wo die GbR ebenfalls Grundbesitz hat, weiß ich, dass B dort nach entsprechender Zwischenverfügung an Eides statt versichert hat, dass A und B die o. g. Nachfolgeregelung tatsächlich getroffen haben.
    Ich beabsichtigte nun B zu schreiben, dass er mir seine Berichtigungsbewilligung in der Form des § 29 GBO vorlegen soll und frage mich aber weiter, ob ich mir die eidesstattliche Versicherung vom Nachbargericht in begl. Kopie schicken lassen kann oder ob dies evtl. gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen kann. Für mich wäre es nur – auch gerade zu Pandemie-Zeiten – der einfachste Weg.
    Darüber hinaus frage ich mich, ob nicht C und D in irgendeiner Form an der Grundbuchberichtigung mitwirken müssen. Ich denke hier an Schöner/Stöber RN 4276. Danach wäre die Vereinbarung von A und B eine „Eintrittsklausel“ (Beitrittsoption) und es würde noch die Vorlage der Berichtigungsbewilligung von C und D nötig sein. Ist das richtig?
    Über Meinungen und/oder Denkanstöße würde ich mich sehr freuen!
    Vielen Dank und schönen Feierabend.
    Wini
    :)


  • Viele Fragen bei GbR-Rechtsnachfolgen auf Grund Tod sind streitig. Schau, ob du die Meinung deines OLG findest und handel danach.

  • Grundbuchberichtigung kann nur aufgrund Unrichtigkeitsnachweis oder aufgrund Berichtigungsbewilligung erfolgen. Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO dürfte schwierig sein wegen mündlicher Vereinbarung. Eine e.V. würde mir nicht ausreichen.
    Bei einer Berichtigungsbewilligung müssen hier m.E. alle Beteiligten (alter Gesellschafter, Erbe, neue Gesellschafter) bewilligen und das natürlich in der Form des § 29 GBO (also keine Kopie...). Das Nachbargericht ist m.E. darüber "gestolpert", dass in der Kommentierung bei der Erbfolge steht, dass die Bewilligung des alten Gesellschafters und der Erben notwendig ist. Das kann aber m.E. nur gelten, wenn die Erben eintreten und keine Dritten.
    Wäre ja auch irgendwie merkwürdig, wenn ich einfach mal so irgendwelche Leute in eine GbR schubsen könnte, ohne dass diese in irgendeiner Form beteiligt werden ("hey - du bist seinem einem halben Jahr in meiner GbR - wir haben übrigens 1 Mio € Schulden...").
    Die Notwendigkeit der Zustimmung (also Bewilligung) der eintretenden Gesellschafter ergibt sich auch aus § 22 II GBO (vgl. Bauer/Schaub RZ 243 zu § 22 GBO 4. Aufl.).

  • Grundbuchberichtigung kann nur aufgrund Unrichtigkeitsnachweis oder aufgrund Berichtigungsbewilligung erfolgen. Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO dürfte schwierig sein wegen mündlicher Vereinbarung. Eine e.V. würde mir nicht ausreichen.
    Bei einer Berichtigungsbewilligung müssen hier m.E. alle Beteiligten (alter Gesellschafter, Erbe, neue Gesellschafter) bewilligen und das natürlich in der Form des § 29 GBO (also keine Kopie...). Das Nachbargericht ist m.E. darüber "gestolpert", dass in der Kommentierung bei der Erbfolge steht, dass die Bewilligung des alten Gesellschafters und der Erben notwendig ist. Das kann aber m.E. nur gelten, wenn die Erben eintreten und keine Dritten.
    Wäre ja auch irgendwie merkwürdig, wenn ich einfach mal so irgendwelche Leute in eine GbR schubsen könnte, ohne dass diese in irgendeiner Form beteiligt werden ("hey - du bist seinem einem halben Jahr in meiner GbR - wir haben übrigens 1 Mio € Schulden...").
    Die Notwendigkeit der Zustimmung (also Bewilligung) der eintretenden Gesellschafter ergibt sich auch aus § 22 II GBO (vgl. Bauer/Schaub RZ 243 zu § 22 GBO 4. Aufl.).

    Danke für Eure Antworten! :)
    Ich meinte übrigens auch RN 4277 im Schöner/Stöber. Nach der dort beschriebenen "Eintrittsklausel" (also Vereinbarung, dass die GbR mit dem Tod eines Gesellschafters mit Dritten fortgeführt wird) haben der verbliebene Gesellschafter und die neuen Gesellschafter die Grundbuchberichtigung zu bewilligen. Genau aus den von Dir Astaroth vorgetragenen Bedenken halte ich das natürlich auch für sehr sinnvoll...
    Aber brauche ich dann überhaupt noch die eidesstattliche Versicherung, dass A und B die Nachfolgeregelung zu Lebzeiten des A mündlich vereinbart haben? :confused:

  • Guten Morgen,
    mein Fall geht weiter. B hat an Eides statt nun das Bestehen der o. g. Nachfolgeregelung versichert.
    Unter Verweis auf RN 4277 Schöner/Stöber hatte ich wie oben geklärt bemängelt, dass ich die formgerechte Berichtigungsbewilligung auch von C und D (die übrigens nicht Erben nach A geworden sind) benötige. B wendet dazu ein, dass wg. RN 4277 am Ende die Vorlage der Sterbeurkunde und des neuen – offenbar schriftlichen – Gesellschaftsvertrages zwischen B, C und D ausreichend sein muss.
    Ich bin ehrlich gesagt unsicher, ob das so ausreichend ist. …und falls ja, ob ich den Gesellschaftsvertrag (so, wie es in RN 4277 am Ende steht) auch tatsächlich in der Form des § 29 GBO verlangen kann.
    Was meint ihr?
    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

  • Also aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass dir der schriftliche Gesellschaftsvertrag genauso wenig nutzt wie die mündliche Änderung. Nämlich gar nichts, weil die Form des § 29 GBO nicht gewahrt ist.
    Und wenn du schreibst "neuer Gesellschaftsvertrag", zwischen wem wurde der denn geschlossen?
    Und ich lese die RdNr. 4277 so, dass der Eintrittsvertrag in der Form des § 29 GBO vorliegen muss, nicht der Gesellschaftsvertrag. Denn selbst wenn dir der Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO vorliegen würde, könnte er ja nachträglich formlos wieder geändert worden sein (wobei das mein OLG zumindest für eine OhG anders sieht: "Wenn ich keine Anhaltspunkte für eine Änderung habe, wird das schon die aktuelle Fassung sein.").

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