hallo Leute,
wir haben als Kommune eine Kostenrechnung nach JVEG, § 3 GKG (Sachverständigenauslagen, kein Vorschuss) erhalten.
Termin hat noch nicht stattgefunden.
Betrieben wird das Verfahren durch das Land Brandenburg (v.d. Finanzamt), welches wohl vollumfänglich zahlungsbefreit ist.
Wir waren dem Verfahren zunächst mit offenen Grundsteuern in RK 3 beigetreten, einige Monate später wurde die grundsteuerliche Bewertung bezüglich des entsprechenden Grundstücks rückwirkend aufgehoben, so dass keine Grundsteuerforderungen mehr bestanden. Den Beitritt mussten wir demnach zurücknehmen.
Kann/sollte das Gericht die vollstreckenden Gläubiger bezüglich der Auslagen nicht erst dann in Anspruch nehmen, wenn mit einer Entnahme aus dem Versteigerungserlös nicht zu rechnen ist?
Können wir überhaupt hierfür in Anspruch genommen werden? (so wie ich den § 20 VI KostVfg lese, bezieht dieser sich ausdrücklich nur auf Auslagenvorschüsse )
Falls wir nicht drumrum kommen ... wie mache ich die Kosten im Verfahren geltend? Nach 10 II ZVG bekomme ich das doch garnicht mehr hin, denn das Recht auf Befreidigung aus dem Grundstück haben wir nicht (mehr).
bitte zu hülf