Sachverständigenauslagen

  • @ Annett:

    Auslagenvorschuss trotz § 20 VI KostVfg?


    normalerweise werden die SV-Auslagen von uns auch übernommen, nur in diesem Fall hab ich Bauchschmerzen

    Ich kannte 20 VI KostVfg nicht. Man lernt nie aus. Also keine Vorschüsse von der Stadt mehr.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • hallihallo, nochmal zu diesem Thema:

    (wir sind Gläubiger)


    - wegen dinglicher Lasten (Grundsteuer, Straßenausbaubeitrag) wurde die Zwangsversteigerung in RK 3 beantragt und auch angeordnet

    - ein Passus, dass das Verfahren auch der Verfahrenskosten wegen angeordnet wird (o.Ä.) findet sich im Anordnungsbeschluss nicht (haben wir so explizit auch nicht beantragt)

    - Kostenvorschuss wurde vom Gericht nicht verlangt

    - irgendwann zwischen Beauftragung des Sachverständigen und Fertigstellung des Gutachtens hat der Schuldner – ohne Absprache mit uns als Gläubiger - (ausschließlich) die dinglichen Lasten bei uns vollständig eingezahlt

    - da durch den Schuldner zwischenzeitlich die vollstängie Begleichung aller Forderungen in Aussicht gestellt wurde, haben wir die einstweilige Einstellung bewilligt

    - wir haben nach der Zahlung durch den Schuldner die Höhe der Sachverständigenauslagen beim Amtsgericht erfragt

    - nach Mitteilung der Auslagenhöhe durch das Amtsgericht haben wir diese Beträge gegenüber dem Schuldner abgefordert; eine Zahlung erfolgte durch diesen aber nicht

    - daraufhin haben wir Verfahrensfortsetzung beantragt


    das Versteigerungsgericht ist nun der Ansicht, dass wir unseren Versteigerungsantrag in Gänze zurück nehmen müssten und dass die Sachverständigenauslagen (für die wir nach Antragsrücknahme natürlich aufkommen müssen) erst nach Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen in einem neuen Zwangsversteigerungsverfahren beigetrieben werden können :confused:


    gibt es dafür irgendeine rechtliche Grundlage?

    für uns ist das aus verschiedenen Gründen problematisch, das größte Problem ist wohl, dass der Rangklassenverlust erheblich wäre (von 3 auf 5 - und in 4 wäre noch die Bank vor uns an der Reihe)

    und aus Schuldnersicht wäre das so doch auch alles andere als sinnvoll.

    :gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Kasse² (30. Januar 2019 um 16:16) aus folgendem Grund: Schrift zu groß :-)

  • Das verstehe ich jetzt nicht so ganz. Nach § 10 II ZVG gehören die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung nach Anmeldung zum Recht. Vielleicht solltest du explizit noch mal die Kosten anmelden. Eine genaue Höhe ist gar nicht notwendig. Dafür versteigere ich das Grundstück doch mit. Eine Titulierung ist auch nicht von Nöten.
    Du hast ja die Möglichkeit deinen Antrag zurück zu nehmen. Aber das Gericht muss das Verfahren hinsichtlich der gezahlten Beträge gem. § 775 Nr. 4, § 776 ZPO einstweilen einstellen. Ich zitiere mal den Beck- Online-Kommentar:
    "Die Vollstreckung ist gem. §775 Nr. 4 ZPO einzustellen, wenn der Gläubiger wegen der gesamten Titelforderung (zzgl. Zinsen und Kosten) Befriedigung oder Stundung erlangt hat; ..."
    Und so sehe ich das auch. Der Schuldner muss auch die Kosten zahlen. Erst dann ist das Verfahren komplett erledigt. Ich denke, du musst deinen Antrag nicht zurücknehmen.

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  • das Versteigerungsgericht ist nun der Ansicht, dass wir unseren Versteigerungsantrag in Gänze zurück nehmen müssten und dass die Sachverständigenauslagen (für die wir nach Antragsrücknahme natürlich aufkommen müssen) erst nach Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen in einem neuen Zwangsversteigerungsverfahren beigetrieben werden können :confused:

    Die Ansicht des Versteigerungsgerichts ist seltsam und m. E. nach unzutreffend. So lange nicht auch die Kosten bezahlt sind, müsst ihr nicht zurücknehmen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • verstehen kann ich es derzeit auch nicht wirklich.

    habe aber folgende Vermutung: dadurch, dass die dinglichen Forderungen gezahlt sind, bestehen diese dinglichen Rechte am Grundstück nicht (mehr). demzufolge ist kein Recht (mehr) da, mit dem sich die SV-Auslagen den Rang teilen können.

    vielleicht deswegen :confused:

    und dadurch, dass die Auslagen bisher weder festgesetzt, noch von uns verauslagt wurden, geht das Gericht wohl davon aus, dass wir für diese Beträge keine Vollstreckugnsvoraussetzungen schaffen können. was 1. nicht richtig ist, und sich 2. die Frage stellt, ob es bei § 10 II ZVG überhaupt erforderlich ist, zunächst die Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen.


    leider ist es momentan nur schwer möglich, mit dem Gericht "auf dem kurzen Dienstweg" in Kontakt zu treten, das läuft alles nur schriftlich.

    letzte Aussage von dort war, dass sofern die Ansprüche, aus denen das Verfahren laut Anordnung betrieben wird, beglichen worden sind, der Versteigerungsantrag zurück genommen werden muss.

    damit war offensichtlich nicht nur gemeint, dass der Antrag in Höhe der gezahlten Beträge zurückgenommen werden soll (was wir nachvollziehen können), sondern auch, dass das komplette Verfahren dann aufgehoben wird, denn: "neuerliche Ansprüche, auch die nach Verfahrensaufhebung in Rechnung gestellten Sachverständigenauslagen, können nach Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen in einem neuen Zwangsversteigerungsverfahren beigetrieben werden."

    :nixweiss:

  • bitte das Gericht einfach, über deinen Fortsetzungsantrag zu bescheiden.

    Der materielle Einwand der Erfüllung ist im Vollstreckungsverfahren zunächst unbeachtlich und gegebenenfalls vom Schuldner prozessual zu verfolgen.

  • Genau. Ich würde jetzt auch auf eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts dringen.

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  • wenn ich hier nochmal einhaken darf, ich meine nach eingehender Stöber-Lektüre :D verstanden zu haben, womit das Gericht ein Problem hat, nämlich:

    laut dessen Rdn. 15.4 zu § 10 gelten durch die Zwangsversteigerung veranlasste Kosten als Kosten nach 10 II ZVG. veranlasst sind die Kosten mE ja bereits. den weiteren Text im Stöber verstehe ich aber so, dass dem Gläubiger diese Kosten auch auch entstanden sein müssen. genau das ist aber (noch) nicht der Fall, da wegen § 20 VI KostVfg kein Vorschuss gefordert wurde und laut Gericht die SV-Auslagen erst nach Beendigung des Verfahrens uns gegenüber festgesetzt werden können.

    nach Rdn. 15.8 müssen die Kosten im Verfahren angemeldet und zur Rangwahrung auch glaubhaft gemacht werden. die Anmeldung der - von uns noch nicht verauslagten - SV-Kosten hät das Gericht aber nicht für möglich. laut Stöber müssen die Kosten der Höhe nach "schon feststehen oder bereits feststellbar" sein - das ist ja der Fall, da uns die Höhe bereits mitgeteilt wurde (und wir den Betrag auch schon vom Schuldner abgefordert hatten). weiterhin hält es der Stöber ausdrücklich für möglich, selbst für noch ungewisse Kosten, einen Pauschalbetrag anzumelden.

    nach § 114 I 2 ZVG gelten die Ansprüche des Gläubigers als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben - hier hatte ich ja schon gesagt, dass wir in unserem ZV-Antrag nicht explizit erwähnt hatten, dass wir auch wegen der § 10 II ZVG betreiben. es war für uns logisch, dass dies "automatisch" quasi von Amts ... äh Gerichts :strecker wegen berücksichtigt wird. war das unser Fehler??
    ergeben sich die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung nicht automatisch durch den Zwangsversteigerungsantrag, sofern im Verfahrensverlauf eben ein Sachverständiger durch das Gericht beauftragt wird?
    um durch die Kommentierung zum 114er durchzusteigen, brauche ich wohl erstmal drei Packungen Schnapspralinen :cool:

    in Hinblick auf die Ausführungen in Rdn. 15.12 werden die 10 II ZVG Kosten eindeutig aber auch dann vom Schuldner geschuldet, wenn diese noch nicht tituliert, mithin die Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht herbeigeführt, wären.
    daher finde ich diese Aussage des Gerichts

    Zitat

    neuerliche Ansprüche, auch die nach Verfahrensaufhebung in Rechnung gestellten Sachverständigenauslagen, können nach Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen in einem neuen Zwangsversteigerungsverfahren beigetrieben werden.


    jedenfalls nicht richtig.


    folgende Fragen hab ich aber:

    1. müssten bzw. sollten wir die SV-Auslagen, in der Höhe, wie sie uns das Gericht zuletzt mitgeteilt hat, nun sicherheitshalber noch anmelden, oder ist das garnicht erforderlich? edit: sorry Annett, die Frage hattest du ja schon beantwortet :oops:

    2. Stöber sagt in Rdn. 15.2 zu § 10

    Zitat

    Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück auch für Rechtsverfolgungskosten besteht (...) auch für (notwendige) Kosten früherer, wieder aufgehobener Verfahren.


    könnten wir dann nicht, des lieben Friedens willen, den Antrag in Bezug auf das jetzt laufende Verfahren zurück nehmen und quasi zeitgleich einen neuen Antrag wegen der Rechtsverfolgungskosten aus dem "alten" Verfahren stellen? das ginge natürlich nur, wenn das ohne Verlust der ursprünglichen RK 3 möglich wäre...?! ob das so sinnvoll und wirtschaftlich wäre (Stichwort Schadenminderungspflicht gegenüber dem Schuldner, oder ist das ZV-Gericht hieran nicht gebunden?), sei mal dahin gestellt. ich hab aber irgendwie keine Lust mehr auf die derzeitige Brieffreundschaft mit dem Gericht :oops:

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