Sachverständigenauslagen

  • hallo Leute,

    wir haben als Kommune eine Kostenrechnung nach JVEG, § 3 GKG (Sachverständigenauslagen, kein Vorschuss) erhalten.


    Termin hat noch nicht stattgefunden.

    Betrieben wird das Verfahren durch das Land Brandenburg (v.d. Finanzamt), welches wohl vollumfänglich zahlungsbefreit ist.

    Wir waren dem Verfahren zunächst mit offenen Grundsteuern in RK 3 beigetreten, einige Monate später wurde die grundsteuerliche Bewertung bezüglich des entsprechenden Grundstücks rückwirkend aufgehoben, so dass keine Grundsteuerforderungen mehr bestanden. Den Beitritt mussten wir demnach zurücknehmen.


    Kann/sollte das Gericht die vollstreckenden Gläubiger bezüglich der Auslagen nicht erst dann in Anspruch nehmen, wenn mit einer Entnahme aus dem Versteigerungserlös nicht zu rechnen ist?

    Können wir überhaupt hierfür in Anspruch genommen werden? (so wie ich den § 20 VI KostVfg lese, bezieht dieser sich ausdrücklich nur auf Auslagenvorschüsse :gruebel:)

    Falls wir nicht drumrum kommen ... wie mache ich die Kosten im Verfahren geltend? Nach 10 II ZVG bekomme ich das doch garnicht mehr hin, denn das Recht auf Befreidigung aus dem Grundstück haben wir nicht (mehr).

    :confused:
    bitte zu hülf

  • Ich hätte Euch nicht mehr zur Auslagenzahlung heran gezogen, da ihr das Verfahren nicht mehr aktiv betreibt. Der Hintergrund ist schon, dass ihr eure Kosten nicht mehr geltend machen könnt. Rufe doch mal an. Vielleicht war das nur ein Automatismus und die Kollegen nehmen ich KR zurück.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Von mir hättet ihr auch eine Rechnung bekommen. :eek:
    Wer das Verfahren betreibt muss damit rechnen das er für die Verfahrenkosten aufkommen muss.
    Warum gibt es denn keine Grundsteuern mehr?
    Für notwendige Kosten muss der Schuldner aufkommen § 788 ZPO , zur Not persönlich bzw. wieder dinglich wenn ihr ne Zwasihyp eintragt , für nicht notwendige natürlich nicht.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • mach ich nachher mal :daumenrau


    ganz prinzipiell:

    als Kommune sind wir kostenbefreit; bei Auslagen nur dann, wenn es sich um Vorschüsse handelt?
    und das Gericht kann die tatsächlich angefallenen SV-Auslagen uns gegenüber quasi sofort geltend machen, auch wenn der Termin noch ansteht (§ 109 ZVG?)


    edit claudia:

    das Finanzamt hat den Einheitswert rückwirkend aufgehoben (durch die Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheides mussten wir unseren Folgebescheid auch aufheben)


    wir betreiben nicht (mehr) - nach deiner Konstellation stünden wir um Längen schlechter da als vorher :eek: - ich würde ggfs. halbwegs nachvollziehen können, wenn im Termin keine Gebote abgegeben worden wären, das Verfahren eingestellt worden wäre und nun keiner für die Kosten aufkommt ... nur *Stand heute* besteht die Möglichkeit, dass das Grundstück weg geht und demzufolge die entsprechenden Gelder aus dem Erlös entnommen werden können??

  • Grundsätzlich bekommt die Stadt von mir auch die Anforderung eines Auslagenvorschusses, wenn sie aktiv das Verfahren betreibt. Das tut sie nicht mehr. Da ich nach 17 III GKG zwar für den SV einen Vorschuss anfordern kann, aber eine Abhängigmachung nicht erfolgen darf, würde ich jetzt hier nichts anfordern. Das sieht vielleicht nach Abschluss des Verfahrens anders aus.

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  • @ Annett:

    Auslagenvorschuss trotz § 20 VI KostVfg?


    normalerweise werden die SV-Auslagen von uns auch übernommen, nur in diesem Fall hab ich Bauchschmerzen

  • Ich würde beim Gericht nachfragen, ob das Verfahren insgesamt (alle Gläubiger) aufgehoben ist. Der SV ist zwar klar dargestellt, ergibt für mich aber keinen tieferen Sinn.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil :oops::oops:

    Verfahren ist in Gänze aufgehoben, der Beschluss dazu fehlt uns aus unerfindlichen Gründen :oops:


    vielleicht kann dennoch jemand was zur Erhebung von Kostenvorschüssen vs. Kostenverfügung sagen?! :blumen:

  • Es gibt Bundesländer, da sind die Kommunen von der Kostentragung befreit.

    Für alle anderen gibt es die Vorschussfreiheit in § 20 Abs. 6 (hier in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1) KostVfg:

    "(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 17 Abs. 2 GKG, des § 16 Abs. 2 FamGKG und des § 14 Abs. 2 GNotKG sowie in gleichartigen Fällen ist ein Vorschuss nicht zu erheben, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts Kostenschuldner ist."

    Von dieser Norm hab ich nur zufällig nach einigen Monaten ZVG erfahren. Darum kann ich mir vorstellen, dass auch andere Rechtspfleger (sofern diese die Vorschüsse anfordern) die Vorschussfreiheit übersehen.

  • ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil :oops::oops:

    Verfahren ist in Gänze aufgehoben, der Beschluss dazu fehlt uns aus unerfindlichen Gründen :oops:


    vielleicht kann dennoch jemand was zur Erhebung von Kostenvorschüssen vs. Kostenverfügung sagen?! :blumen:

    Die unerfindlichen Gründe sind einfach: es war nicht euer Verfahren, das aufgehoben wurde. Eures wurde doch vorher schon beendet, und diesen Beschluss hat wiederum der andere Gläubiger nicht bekommen. Wozu auch.

    Bei uns tragen die Kommunen auch die Kosten, wir erheben nur keine Vorschüsse. Die Kostenhaftung aber bleibt davon unberührt. Und sie endet auch nicht, wenn man das Verfahren nicht als letzter beendet ("den letzten beißen die Hunde" findet keine Anwendung).

    Ich hätte aber die gesamten Kosten (für die ihr haftet) aufgenommen und nicht nur die Auslagen fürs Gutachten.

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  • Ich hätte aber die gesamten Kosten (für die ihr haftet) aufgenommen und nicht nur die Auslagen fürs Gutachten.

    Bei uns haftet die Stadt nur für Auslagen des Verfahrens. Sofern nicht mehr als 10 ZU'en vorliegen und eine Terminsveröffentlichung in einer Tageszeitung nicht erfolgt ist, sind nunmal keine weiteren Auslagen angefallen ;)

    @15. Meridian: Danke für den Hinweis auf § 20 VI KostVfg! Der war mir auch noch nicht so geläufig, muss ich zugeben...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • @kasse
    Falls es tatsächlich so ist, dass du als Beitrittsgläubiger auf den Kosten sitzenbleibst, obwohl du rechtzeitig deinen Antrag zurückgenommen hast, solltest du prüfen, ob die Zwangsversteigerung als Vollstreckungsmaßnahme notwendig war, um die damals bestehende Forderung einzuziehen. Dann würde ich den Schuldner vor die Wahl stellen, mir die Kosten zu erstatten oder ein erneutes ZV-Verfahren wegen der Kosten zu riskieren.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.


  • Ich hätte aber die gesamten Kosten (für die ihr haftet) aufgenommen und nicht nur die Auslagen fürs Gutachten.

    Bei uns haftet die Stadt nur für Auslagen des Verfahrens. Sofern nicht mehr als 10 ZU'en vorliegen und eine Terminsveröffentlichung in einer Tageszeitung nicht erfolgt ist, sind nunmal keine weiteren Auslagen angefallen ;)

    @15. Meridian: Danke für den Hinweis auf § 20 VI KostVfg! Der war mir auch noch nicht so geläufig, muss ich zugeben...

    Bei uns ist sie nur Vorschussbefreit (wie 15.Meridian). Andere Länder...

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  • Die unerfindlichen Gründe sind einfach: es war nicht euer Verfahren, das aufgehoben wurde. Eures wurde doch vorher schon beendet, und diesen Beschluss hat wiederum der andere Gläubiger nicht bekommen. Wozu auch.

    so einfach war es hier eben nicht :cool: denn laut der gestrigen telefonischen Rückfrage beim AG hat das Finanzamt schon vor uns zurückgenommen. irgendwo hat es dann an der Unterlagenübermittlung gehakt.


    danke @ 15. Meridian, das hatte ich im ersten Post gemeint mit dem Hinweis auf die KostVfg :daumenrau


    edit:

    Land Brandenburg

    :)

  • Die Reihenfolge spielt keine Rolle. Das Finanzamt bekommt seinen Beschluss und ihr bekommt euren.

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  • Die Reihenfolge spielt keine Rolle. Das Finanzamt bekommt seinen Beschluss und ihr bekommt euren.


    bisher haben wir Rüchnahmen anderer Beteiligter zur Kenntnisnahme zugestellt bekommen (sofern wir das Verfahren noch betreiben):gruebel:

    unseren Beschluss habe ich darüber hinaus auch nicht hier ... :eek:

    aber seis drum, ich bekomme es jetzt nachgesendet.

  • Das mache ich nur in Ausnahmefällen, wenn zB der Termin aufgehoben wird. Dann aber auch nur formlos.

    Kostenrechnungen gehen uU schneller als die Beschlüsse raus. Das kann am Kostenprogramm liegen.

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  • @kasse
    Falls es tatsächlich so ist, dass du als Beitrittsgläubiger auf den Kosten sitzenbleibst, obwohl du rechtzeitig deinen Antrag zurückgenommen hast, solltest du prüfen, ob die Zwangsversteigerung als Vollstreckungsmaßnahme notwendig war, um die damals bestehende Forderung einzuziehen. Dann würde ich den Schuldner vor die Wahl stellen, mir die Kosten zu erstatten oder ein erneutes ZV-Verfahren wegen der Kosten zu riskieren.

    nette Idee, nur bekomme ich dass dann nicht wieder in eine dingliche Haftung des Grundstücks "übertragen" (Schuldner ist in Insolvenz, die Kostenerstattung wäre Insolvenzforderung)

    :binsauer

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