Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


    "Der Entwurf sieht vor, die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen zu stärken und eine möglichst breite Entscheidungsgrundlage für das Gericht zu schaffen, indem die obligatorische Anhörung der Parteien bzw. Beteiligten vor der Ernennung eines Sachverständigen ausdrücklich gesetzlich normiert wird.
    Zudem hat der Sachverständige zur Gewährleistung der Neutralität unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

    In Kindschaftssachen sollen zur Verbesserung der Qualität der Gutachten Qualifikationsanforderungen für Sachverständige vorgegeben und die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht begründet werden.

    Zur effektiven Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht schließlich dem Sachverständigen bei Anordnung der schriftlichen Begutachtung eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Missachtet der Sachverständige die Frist, soll künftig gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das bis zu 5 000 Euro betragen kann.
    Mit der Änderung des Anschlussbeschwerderechts in Ehescheidungsverfahren sollen falsche Rechtskraftzeugnisse aufgrund fehlerhafter oder unterbliebener Bekanntmachungen an einen Versorgungsträger zukünftig vermieden werden.

    Daneben werden in Einzelregelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Fehlerkorrekturen bzw. redaktionelle Änderungen vorgenommen, die kein eigenständiges Änderungsgesetz rechtfertigen."


    Link zum Referentenentwurf (pdf)

  • Der Bundesrat hat am 23.09.2016 entschieden, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

    Im Gesetzgebungsverfahren wurde u.a. die obligatorische Anhörung der Parteien vor Bestellung des Sachverständigen aufgegeben ("können ... angehört werden" - statt "sollen ... angehört werden", Entwurf des § 404 Absatz 2 ZPO). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung etwaiger gegen die Unparteilichkeit sprechende Gründe kann nun mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (Entwurf des § 407a Absatz 2 ZPO). Neu sind die Beschleunigungsrüge und die Beschleunigungsbeschwerde in bestimmten Kindschaftssachen (Entwurf der §§ 155b, 155c FamFG).

    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/…topNr=14#top-14
    http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/sear…C075894EA.dip21

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!