Erbrecht: Bindende Anordnungen zu Rechtswahl und Testamentsvollstreckung?

  • Der BDR hat die Gelegenheit, zu einem Vorschlag des Deutschen Notarvereins gegenüber dem BMJV Stellung zu nehmen. Zuarbeiten bitte an den jeweiligen BDR-Landesverband. Danke.

    Im Rahmen der Diskussion des Entwurfs eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften hat der Deutsche Notarverein vorgeschlagen, Erblassern künftig die Möglichkeit zu eröffnen, in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag bindende Anordnungen zur Rechtswahl und zu einer Testamentsvollstreckung zu treffen.

    Aus Sicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz besteht hinsichtlich des letzten Vorschlags noch Diskussionsbedarf.

    Der Deutsche Notarverein hat seinen Vorschlag wie folgt begründet:

    „Bei der Testamentsvollstreckung besteht zwischen der Erwartungshaltung des Testators und der Rechtslage eine vergleichbare Divergenz wie bei der erbvertraglichen Bindung bzw. Wechselbezüglichkeit . Diese nimmt de lege lata nicht an der Bindungswirkung teil. Oft jedoch geht der Wille der Testierenden dahin, dass die insoweit angeordnete Verfügungsbeschränkung von Erben und Vermächtnisnehmern nicht einseitig aufhebbar sein soll. Hierzu folgendes

    Beispiel 1:
    Zwei Ehegatten wollen die gemeinsamen Kinder zu Erben einsetzen, wobei der Längerlebende von ihnen vermächtnisweise den Nießbrauch an dem Nachlass des Erstversterbenden erhalten und zugleich zum Dauer-Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll, um über einzelne Nachlassgegenstände verfügen zu können. Ohne die Verfügungsmöglichkeit einer Testamentsvollstreckung wäre diese – im Vergleich zur Vor- und Nacherbschaft durchaus vorteilhafte – Lösung den Ehegatten aber zu unsicher.

    Beispiel 2:
    Zum Vermögen eines Ehegatten gehört ein Unternehmen. Dieses soll von einem Testamentsvollstrecker fortgeführt werden bis die potentiellen Nachfolger Verantwortung übernehmen können. In einem gemeinschaftlichen Testament sehen die Ehegatten daher eine entsprechende Bestimmung vor. Danach verlegen sie ihren Wohnsitz ins Ausland, z.B. nach Österreich oder Frankreich. In beiden Ländern gibt es zwar ebenfalls dieses Institut, jedoch längst nicht mit den Aufgaben und Befugnissen, die ein deutscher Testamentsvollstrecker hat. Der Fortbestand des Unternehmens wäre jedoch gefährdet, wenn man nicht auf den Fortbestand einer Testamentsvollstreckung vertrauen dürfte.“

    Ich bitte Sie um Stellungnahme zu folgenden Fragen:

    1. Besteht in der Praxis ein Bedürfnis, in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament bindende Anordnungen zu einer Testamentsvollstreckung zu treffen?

    2. Welche Vor- und Nachteile hätte eine gesetzliche Regelung, die den Vertragspartnern eines Erbvertrags bzw. den Testatoren eines gemeinschaftlichen Testaments diese Möglichkeit eröffnet?

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