Löschung Dienstbarkeit durch Nichtübertragung

  • Hallo, habe folgenden Fall:

    Bei Umschreibung von Band Heft in loses Blatt wurde eine Dienstbarkeit nicht mitübertragen, bzw. sie wurde übertragen aber es wurde nicht unterschrieben. In Band Heft, war die Dienstbarkeit unterschrieben also wirksam eingetragen.
    Meines Erachtens ist die Dienstbarkeit durch Nichtübertragung erloschen, wobei ich mir nicht 100 % sicher war ob § 46 GBO hier zutreffend ist.
    Nun soll ich das Grundbuch digitalisieren.
    Meine Idee: Digitalisieren ohne Dienstbarkeit und Eintragung eines Amtswiderspruchs.
    Denn die Wiedereintragung von Amts wegen scheidet aus, da dem ursprünglichen Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit damals ja entsprochen wurde.

    Auch die Eintragung der Dienstbarkeit auf Antrag und Unrichtigkeitsnachweis erachte ich für nicht möglich, da mir die Unrichtigkeit nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann.


    Was meint ihr?:confused:


  • Auch die Eintragung der Dienstbarkeit auf Antrag und Unrichtigkeitsnachweis erachte ich für nicht möglich, da mir die Unrichtigkeit nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann.


    :gruebel:
    Die Unrichtigkeit ergibt sich doch unmittelbar aus dem GB selbst. Es braucht daher nur einen Antrag.

    Zu überlegen wäre auch, ob die fehlende Unterschrift nicht noch nachgeholt werden kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber es ist doch möglich, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte und der Gläubiger zwischenzeitlich geeinigt haben, das Recht aufzuheben, oder habe ich jetzt einen Denkfehler?:confused:

  • Ja, so wird das mitunter gesehen.

    Ich sehe es aber anders, weil ich dies für eine rein theoretische Möglichkeit halte.

    Wie Du zutreffend bemerkst, ist das Recht infolge Nichtmitübertragung gelöscht. Für die im Verfahren nach § 22 GBO wiedereinzutragende Dienstbarkeit brauchst Du also - wie auch sonst - einen Antrag. Und wenn Du diesbezüglich den Eigentümer und den Berechtigten anschreibst, wird sich sehr schnell herausstellen, ob die besagte theoretische Möglichkeit wirklich zum Zuge kommt (in 99 von 100 Fällen sicher nicht).

    Im Übrigen wie Ulf: Nachholung der Unterschrift ist möglich (= Wiedereintragung des Rechts) mit Vermerk in den Spalten 4-5 über die nachgeholte Unterschrift.

    Spannend wird es, wenn das Eigentum inzwischen gewechselt hat (Stichwort: lastenfreier gutgläubiger Erwerb) oder wenn nach der Löschung weitere Rechte eingetragen wurden (Stichwort: gutgläubiger Rangerwerb). Denn aufgrund der lediglich nicht unterschriebenen Eintragung i.V.m. mit dem in Spalte 3 gebuchten Übertragungsvermerk habe ich doch erhebliche Zweifel, ob hier jeweils ein gutgläubiger Erwerb möglich wäre. Aber bevor wir uns weiter hierüber den Kopf zerbrechen, sollte der Fragesteller mitteilen, ob einer dieser Fälle vorliegt.

  • Glücklicherweise ist das Recht in Abteilung II welches nicht richtig übertragen wurde das einzige im Grundbuch, allerdings ist der Eigentümer zwischenzeitlich verstorben und es ist eine Erbauseinandersetzung gemacht worden. Die Eintragung der Erbauseinandersetzung ist bisher nicht vollzogen worden.

  • Dann kann jedenfalls im Ergebnis nichts passiert sein, denn wenn der Antrag auf Vollzug der Erbauseinandersetzung kommt, bevor das Recht - auf Antrag - wiedereingetragen wurde, kann man vor dem Vollzug der Erbauseinandersetzung immer noch einen Amtswiderspruch eintragen.

  • Ich denke nicht, dass vor dem Vollzug der Erbauseinandersetzung noch einen Amtswiderspruch einzutragen ist.

    Bei der Erbauseinandersetzung kann es keinen gutgläubigen Erwerb geben, s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…0471#post910471

    Wird die Unterschrift nachgeholt, weil die Eintragung noch auf Bewilligung des Erblassers hin vorgenommen werden kann, können die Erben weder aufgrund der Erbfolge (s. Toussaint im jurisPK-BGB Band 3, 7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014, § 892 RN 32 mwN), noch aufgrund der Erbauseinandersetzung von einem gutgläubig lastenfreien Erwerb ausgehen. Das OLG Dresden führt dazu in Rz. 18 des Beschlusses vom 25.01.2010,3 W 246/09, aus:
    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    „In der Person der Beteiligten zu 3, die hälftige Miteigentümerin (§ 1008 BGB) geworden ist, mangelt es bereits an einem nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlichen Erwerb "durch Rechtsgeschäft" im Sinne eines Verkehrsgeschäftes (dazu grundlegend zuletzt BGHZ 173, 71). Ein solches liegt nicht vor, wenn Veräußerer und Erwerber rechtlich oder wirtschaftlich identisch sind, wie es bei der Übertragung von Gesamthandsvermögen auf einen oder mehrere Gesamthänder (BGHZ 30, 255, 256), insbesondere im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (BGH NJW 2001, 1069), der Fall ist. So verhält es sich hinsichtlich der Beteiligten zu 3. Sie hat ihre (Bruchteils-)Eigentümerstellung im Zuge der Erbauseinandersetzung von der Miterbengemeinschaft erlangt, der sie selbst angehörte“

    [/td][td][/td][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Aber es kommt für die Eintragung eines Amtswiderspruchs doch gar nicht darauf an, ob bei dem vorliegenden konkreten Rechtsgeschäft ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, sondern ob er generell - also dem Grunde nach - möglich ist. Und das ist er bei einer künftigen Verfügung zugunsten eines gutgläubigen Dritten doch zweifellos.

    Auch wenn bei der Erbauseinandersetzung ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, ist es gleichwohl geboten, den Amtswiderspruch noch vor deren Vollzug eingetragen. Denn immerhin hat das Grundbuchamt die Grundbuchunrichtigkeit ja bereits erkannt.

  • Sehe ich anders: Da kein anderer Antrag vorliegt, als jener auf Eigentumsumschreibung im Zuge der Erbauseinandersetzung und ich davon ausgehen muss, dass die Miterben das Eigentum nicht gutgläubig lastenfrei erworben haben könne, hole ich zuerst die fehlende Unterschrift unter der einzigen Eintragung in Abt. II nach und schreibe anschließend das Eigentum um. Für einen Amtswiderspruch sehe ich da keinen Raum.

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  • Aber der Amtswiderspruch wäre doch auch einzutragen, wenn überhaupt kein Antrag vorläge! Wie kommst Du also darauf, ihn überhaupt nicht eintragen zu wollen? - Es sei denn natürlich, Du möchtest ohne entsprechenden Berichtigungsantrag einfach nachträglich unterschreiben.

  • Ich sehe keinen klassischen Fall der Löschung durch Nichtmitübertragung nach § 46 II GBO. Das Recht ist bei der Umschreibung auf das Loseblatt-GB übertragen, der Übertragungsvermerk allerdings dort nicht unterschrieben worden. Das hat nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 5. 1. 1970, 6 W 476/69 = OLGZ 1970, 280 zwar die Unwirksamkeit der Eintragung zur Folge. Wenn ich aber davon ausgehe, dass sich an eine unwirksame Eintragung kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann,
    s. die Kommentierung hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…899#post1022899

    dann würde auch ein Amtswiderspruch ausscheiden. Da ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb ausscheidet, halte ich daher die Nachholung der Unterschrift für möglich. Und auch wenn die Berichtigung nach § 22 GBO statt auf Antrag von Amts wegen vorgenommen würde, würde dadurch das Grundbuch nicht unrichtig (BGH, Urteil vom 16.10.2008; III ZR 15/08, Rz. 26mwN).:

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  • Wenn der Übertragungsvermerk nicht unterschrieben ist, ist das Recht nicht übertragen worden und wenn es nicht übertragen wurde, ist es durch Nichtmitübertragung gelöscht. Im Übrigen geht es gar nicht darum, ob sich an eine unwirksame Eintragung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (hier ist z. B. der Fall gemeint, dass eine nicht unterschriebene Grundschuld abgetreten wird), sondern darum, dass ein gutgläubiger Wegerwerb des durch Nichtübertragung gelöschten Rechts stattfinden könnte. Ich hatte bereits ausgeführt, dass man Letzteres unter Umständen verneinen kann, weil jeder durch den (unwirksamen) Übertragungsvermerk mit der Nase auf das bestehende Problem gestoßen wird. Die Frage ist nur, ob diese Annahme eine solche Gewissheit bildet, dass man ruhigen Gewissens auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs verzichten kann.

  • Es geht aber nicht um einen Übertragungsvermerk nach § 30 g GBV (der ist ja vorhanden), sondern um die fehlende Unterschrift nach § 30 Abs. 1 Buchst. h Nr. 1 GBV. Das hat mE eine andere Qualität, als die reine Nichtmitübertragung, die auch bei der Heftumschreibung die Löschung bewirken würde (s. Hügel/Reetz, im Beck-OK, GBO, Stand: 01.04.2015, § 46 RN 61).

    Das OLG Frankfurt, OLGZ 1970, 280, führt dazu unter Hinweis auf den Beschluss des 14. ZS. in Kassel vom 8. 7. 1969, 14 W 58/69, aus:

    „Nach § 44 Satz 2 GBO ist zwar jede Eintragung von den zuständigen Beamten zu unterschreiben. Ein Verstoß gegen diese zwingende Vorschrift macht die Eintragung unwirksam (Horber, GBO 10. Aufl., § 44 Anm. 4 b). § 44 Satz 2 GBO gilt auch für Umschreibungsvermerke (Horber § 44 Anm. 2; Meikel-Imhof-Riedel, GBO 6. Aufl., § 44 RAnm. 2). Nicht unwirksam wird eine Eintragung dagegen bei einem Verstoß gegen den nach den §§ 2 Satz 1, 69 GBV auch bei der Umschreibung des Grundbuchs in Bände oder Einzelhefte mit herausnehmbaren Einlagebogen anwendbaren § 30 Abs. 1 Buchstabe h Nr. 1 GBV, wonach jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, mit dem Zusatz „umgeschrieben” zu versehen und von dem Grundbuchrichter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben ist. Die Grundbuchverfügung enthält nur Sollvorschriften, deren Nichtbeachtung nicht zur Nichtigkeit der Eintragung führt (Hesse-Saage-Fischer, GBO, 3. Aufl. Vorbem. III 2 vor § 1 GBV; Güthe-Triebel GBO 6. Aufl., Vorbem. 4 vor § 1 GBV). Es sind demnach grundsätzlich zwei Fälle auseinanderzuhalten:

    1. Werden mehrere umgeschriebene Eintragungen in einem einzigen zusammenfassenden Vermerk als umgeschrieben bezeichnet und wird dieser Vermerk gemäß § 44 Satz 2 unterschrieben, so ist zwar § 30 Abs. 1 Buchstabe h Nr. 1 GBV verletzt, nicht aber § 44 Satz 2 GBO. Die Eintragung ist also wirksam.

    2. § 44 Satz 2 GBO wäre nur dann verletzt, wenn jede umgeschriebene Eintragung gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. h Nr. 1 GBV mit dem Umschreibungsvermerk versehen wäre, die nach § 44 Satz 2 GBO zwingend gebotenen Unterschriften aber nicht unter jedem einzelnen Vermerk stünden, sondern nur einmal unter der letzten Eintragung (Güthe-Triebel GBO 6. Aufl. § 44 RAnm. 8)”.

    Und der 2. Fall liegt vorliegend vor. Damit ist die Eintragung zwar unwirksam, die Unterschrift kann jedoch aus den vorgenannten Gründen nachgeholt werden.

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  • Ich muss mich hier mal dranhängen mit einer Frage zum gutgläubig lastenfreien Erwerb.
    In Blatt 1000 ist Grundstück 1 vorgetragen. Dieses ist belastet mit einer Grunddienstbarkeit aus 1940 für Grundstück, Flurstück 2, vermerkt nach § 9 GBO.
    Bei irgendeinem Kaufvertrag kommt im Jahr 2007 raus, dass Flurstück 2 fortgeführt (zerlegt und geteilt) wurde zu Flurstücke 2/1, 2/2, 2/3 und 2/4. Entsprechend wurde Flurstück 2 gerötet und es kommt ein Vermerk bei der Grunddienstbarkeit zur Eintragung, bei der aber ein Fehler passiert dergestalt, dass geschrieben wird, dass anstelle des Flurstücks 2 nun die Flurstücke 2/1, 2/3 und 2/4 stehen. Flurstück 2/2 wurde vergessen.
    Im Jahr 2018 wird in Blatt 1000 an Grundstück 1 für Käufer K eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Bei Eintragung der Auflassung wird Grundstück 1 mit der Dienstbarkeit (ohne berechtigtes Flurstück 2/2) nach Blatt 3000 übertragen und Käufer K als Eigentümer eingetragen.
    Nun meldet sich der Eigentümer E des Flurstücks 2/2, dass er festgestellt hat, dass bei ihm zwar ein Herrschvermerk eingetragen ist, dass aber sein Grundstück in dem Recht nicht mehr aufgeführt ist.
    Nun meine Frage: Für K wurde ja noch in Blatt 1000 die Auflassungsvormerkung eingetragen. Dort war ja ersichtlich, dass die Nachfolgeflurstücke von Grundstück, Flurstück 2, Berechtigte sein sollten. Kann man hier dann trotzdem von einem gutgläubigen lastenfreien Erwerb ausgehen?

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