Ich verzweifele hier an einem Rechtspflegerkollegen, dem ich bisher mit guten Argumenten nicht beikommen konnte. In der Hoffnung, dass hier eine Diskussion entsteht und der Besagte das hier mitliest, möchte ich mal einen Fall einstellen. Ich bedauere, dass sowas wohl der Rechtspflegerschaft insgesamt keinen Ruhm einbringt - und das sage ich als Angehöriger dieser Zunft, der sich dafür einsetzt, dass Rechtspfleger als hoch qualifizierte Juristen angesehen werden:
Nachlasspflegschaft war angeordnet. Erben in der Linie mütterlicherseits sind nun ermittelt und durch Teilerbschein ausgewiesen. Diese bekannten Erben machen gegenüber dem NLP den Anspruch aus § 2042 BGB geltend und schließen mit ihm einen Auseinandersetzungsvertrag, der letztlich nur sagt, dass eben die Hälfte des Nachlasses vom NLP an die durch TeilES ausgewiesenen Erben auszuzahlen ist.
Problem (angebliches Problem!): Die Erben haben den Vertrag nicht selbst unterschrieben sondern wurden in Vollmacht von einer juristischen Person vertreten.
Das NLG hat nun über den NLP den Vertrag zur Genehmigung zugeschickt bekommen und erwidert jetzt letztlich wie folgt:
"Der wirtschaftlichen Auseinandersetzung vorgeschaltet, ist das (gerichtliche) Verfahren der nachlassgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag auf Genehmigung wurde durch den Nachlasspfleger gestellt.
Im Genehmigungsverfahren ist der Nachlasspfleger gehalten, den rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss dem anderen Vertragsteil gegenüber mitzuteilen. Eine Mitteilung des Teilnachlasspflegers gegenüber einem nichtvertretungsberechtigten Bevollmächtigten hätte Nichtigkeit des Vertrages zur Folge.
Der Erbverteilungsvertrag muss somit zwischen den bereits durch Teilerbschein ausgewiesenen Erben direkt und dem Nachlasspfleger geschlossen werden. Die Erben können sich in diesem Vertrag gemäß § 10 FamFG nicht von einem Dritten vertreten lassen.
Darüber hinaus ist der Vertrag deswegen nicht genehmigungsfähig, weil die Beträge hinsichtlich derer eine anteilige Auszahlung an die durch Teilerbschein ausgewiesenen Erben erfolgen soll, ausdrücklich bezeichnet sein müssen. Die Angabe einer Quote bezüglich des vom Nachlasspfleger verwalteten Vermögens ist nicht ausreichend. Die aktuellen Beträge wären daher rechtzeitig mit dem Nachlasspfleger abzustimmen und in den Vertrag mit aufzunehmen." (Hervorhebungen diesseits erfolgt)
Ich habe ehrlich gesagt so einen Salat selten gelesen. Das sage ich deswegen so offen, weil ich den RPfl bereits darauf hingewiesen habe, dass er zwischen dem materiellen Vertragsgeschäft und dem FamFG-Verfahren unterscheiden muss. Er versteht es aber nicht sondern verweist stur auf den § 10 FamFG der eine Bevollmächtigung von Beteiligten (für Verfahren des FamFG) nur zu Gunsten von Mitbeteiligten oder Anwälten zulässt.
Der § 10 FamFG gilt aber ja nur für das Genehmigungsverfahren und nicht für den zu genehmigenden Tatbestand. Der Vertrag kann selbstverständlich von einem Vertreter der Erben mit dem NLP geschlossen werden. Nur der NLP stellt den Antrag auf Genehmigung. Der durch die Erben zum Vertragsabschluss Bevollmächigte hat mit dem Genehmigungsverfahren nichts zu tun.
Weshalb ist das Genehmigungsverfahren der Auseinandersetzung vorgeschaltet? Es ist doch eine Genehmigung die erst nach den von den Beteiligten abgegebenen Willenserklärungen erteilt wird.
Warum ein bis zum Vollzug der Genehmigung schwebend unwirksamer Vertrag nichtig werden soll, kann mir wohl keiner erklären. Was § 10 (der für das NLG gilt) damit zu tun haben soll, dass zu allem Überfluss auch der NLP seine Genehmigung nicht einem Bevollmächtigten der Erben gegenüber erklären kann, ist auch unverständlich.
Hier wird verkannt, dass die durch Bevollmächtigten vertretenen Erben keinerlei Handlungen ggü. dem NLG vornehmen, die unter § 10 fallen könnten.
Und: Es ist genauso Unsinn, den Betrag der Auszahlung exakt in den Vertrag aufzunehmen, wenn doch eine Teilung von Bankguthaben nach Quoten erfolgen kann. Jeder im Vertrag stehende Betrag stimmt am darauffolgenden Tag schon nicht mehr, so dass die exakte Auszahlungssumme sich nur bei der tatsächlich erfolgten Teilung (dann taggenau) ermitteln läßt.
Also: Was mache ich nun mit der Sache? An den Rpfl. ist mit guten Argumenten nicht ranzukommen und ein Verfahren beim OLG dauert zu lange. Aber ich kann doch so einen juristischen Matsch nicht an die Erben weitergeben und insbesondere den Vertrag nicht nochmals von allen Erben (viele und teilw. im Ausland wohnhaft) zeichnen lassen? Ich bin sprach- und ratlos....und unser Anwalt auch.