Vormundschaft syrische Asylbewerber

  • inzwischen habe ich keine syrischen Mündel mehr. Der letzte zog zum geeigneten Onkel. Der RechtsPfleger legt das Verfahren dem Richter vor und der bestellte wegen des nach syrischem bindenden Elternwillen einen anderen Onkel zum Vormund. Dessen Eignung wurde nicht geprüft.

  • Das mit dem Elternwillen ergibt sich aber auch nur aus der Stellungnahme des JA am Bruderwohnsitz. Es heißt " im Gespräch wurde deutlich, dass die in Syrien lebenden Eltern den dringenden Wunsch haben, das er seinen kleinen Bruder aufnehmen soll"

  • In der Kommentierung zu § 1887 BGB im Ermann steht


    Der Beschl, mit dem das FamG den Vormund entlässt, wird mit Bekanntgabe an diesen wirksam, § 40 I FamFG. Beschwerdebefugt sind der Verein aus § 11 I RPflG, §§ 58 I, 59 FamFG, das JA aus § 162 III 2 FamFG. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Mündel selbst beschwerdeberechtigt nach § 60 FamFG. Dritte haben kein Beschwerderecht nach § 59 I FamFG (MüKo/Spickhoff Rn 10).


    Gegen den Vormundwechsel hat das hiesige JA Beschwerde eingelegt und ich habe gesagt, okay du hast falsch entschieden, hebe auf

    und wollte nach Stellungnahme vom anderen JA neu entscheiden, habe jetzt aber die "Beschwerde"vom vollj. Bruder, der den Antrg auf Vormundwechsel gestellt hat und er hat kein Beschwerderecht, auch nicht gegen meine Entscheidung als Rechtspfleger????

    Und hat keiner einen "vertretbaren praktischen" Rat?

  • Und hat keiner einen "vertretbaren praktischen" Rat?

    Mir fällt spontan nur eines ein. Und das wird dir nicht gefallen: Akte zum OLG, da dieses über die beiderseitigen Beschwerden (einschließlich der Beschwerdeberechtigung) zu entscheiden hat und die zu erwartende Kritik in der dortigen Entscheidung mit Fassung tragen.

  • Und hat keiner einen "vertretbaren praktischen" Rat?

    Mir fällt spontan nur eines ein. Und das wird dir nicht gefallen: Akte zum OLG, da dieses über die beiderseitigen Beschwerden (einschließlich der Beschwerdeberechtigung) zu entscheiden hat und die zu erwartende Kritik in der dortigen Entscheidung mit Fassung tragen.

    Darauf wird es wohl hinauslaufen, ja...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich habe ja aktuell nur die Beschwerde vom vollj. Bruder , okay nicht abhelfen und dann ab zum OLG

    doch doch das ist schon eine Lösung früher oder später wäre die Akt eh dort gelandet

  • Der RechtsPfleger legt das Verfahren dem Richter vor und der bestellte wegen des nach syrischem bindenden Elternwillen einen anderen Onkel zum Vormund. Dessen Eignung wurde nicht geprüft.

    Kann ich echt nicht nachvollziehen. Da schwillt mir der Kamm, wenn ich so was lese...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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