§ 135 InsO

  • Hallo zusammen,

    Geschäftsführer-Gesellschafter gibt seiner GmbH Anfang 2008 ein Darlehen. Im Gegenzug wird in einer Immobilie der GmbH ein Wohnrecht als Sicherheit für ihn eingetragen. Ist das in der Insolvenz ein Fall des § 135 InsO, Wohnrecht = „gleichgestellte Forderung“?

    Hier muss bejahendenfalls der alte § 135 InsO angewandt werden.

  • Wohnrecht = gewährte Sicherheit für ein Gesellschafterdarlehen innerhalb von 10 Jahren vor Antrag, daher nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

    Wie ist es wenn Geschäftsführer- Gesellschafter einer kriselnden GmbH vertraglich auf sein Gehalt in voller Höhe verzichtet und im Gegenzug ein Wohnrecht in einer der Immobilie der Gesellschaft erhält.... ist das auch nach § 135 InsO anfechtbar?
    Schliesslich hat er der GmbH kein Darlehen gewährt, jedoch indirekt irgendwie doch für Liquidität gesorgt durch sein Verzicht und dafür eine Sicherheit errungen in Form eines Wohnrechts.

  • Ist aus meiner Sicht nicht anders zu behandeln. Sicherheitenbestellung ist anfechtbar.

    Allenfalls für die Vergangenheit könnte man daran denken, dass die kostenlose Nutzung des Wohnungsrechts als geldwerter Vorteil eine teilweise Rückgewähr des Darlehens oder einer gleichgestellten Forderung darstellt. Denn als Nutzer der Wohnung hätte er eine Nutzungsentschädigung bzw. Miete geschuldet, die er aufgrund des Wohnungsrechts nicht gezahlt hat. Insoweit dürfte die Anfechtbarkeit auf das letzte Jahr vor dem Antrag beschränkt sein, so dass der Insolvenzverwalter (nur) für ein Jahr rückwirkend eine Nutzungsentschädigung fordern kann.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Gestundete Geschäftsführervergütungen des geschäftsführenden Gesellschafter werden einem Gesellschafterdarlehen ausdrücklich gleichgestellt (Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 21 Rdnr. 21).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gestundete Geschäftsführervergütungen des geschäftsführenden Gesellschafter werden einem Gesellschafterdarlehen ausdrücklich gleichgestellt (Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 21 Rdnr. 21).

    In dem Vertrag zwischen der GmbH und der GF ist aber nicht die Rede von Stundung, sondern dass die Vergütung des GF komplett auf Null gesetzt wird und im Gegenzug das Wohnrecht eingeräumt wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!