Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

  • Hallo,

    einer meiner Schäfchen hat mich heute im Zuge des Jahresgesprächs gefragt (Ich bin ihr SGL), ob es zulässig ist, dass die GL eine Abmahnung in einer "anderen" Akte aufbewahrt, nachdem die Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren abgelaufen ist.
    Nach 2 Jahren ist Sie ja auf Antrag aus der Personalakte zu entfernen, da dürfte man Sie doch eigentlich auch nicht anderweitig verwahren, oder?

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Da gibt es keine Vorschrift, sondern das ist gelebte Praxis. Nur leider mit dem Manko, dass sie falsch ist! Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung, weil sie im Zweifel bei einer nachfolgenden Kündigung - auch Jahre später - noch dazu dient, nachzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis nicht störungsfrei verlaufen ist. Dies kann ich nicht, wenn alles vernichtet ist (siehe auch "Emmely"-Entscheidung des BAG vom 10.06.2010).

    Anders sieht es natürlich bei einer zu Unrecht erlassenen Abmahnung aus. Dann entsprechende Anwendung von §§ 242 und 1004 BGB.

  • Ja ist eine Tarifbeschäftigte. Die Abmahnungen sind zu Recht ergangen.

    Danke für die Antworten.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Entweder wird die Abmahnung entfernt, oder sie bleibt in der Personalakte. Das Abheften in einer "anderen" Akte bedeutet, dass "schwarze" Personalakten geführt werden. Wenn ich so etwas lese, dann graut es mir, weil das absolut unzulässig ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!