Im GB ist A als Eigentümer eingetragen.
A ist verstorben und von seiner Frau B und Kinder C und D beerbt worden.
GB-Berichtigung ist nicht erfolgt.
1. Eingang: Erbteilsübertragungsvertrag in dem C und D ihre Anteile an B schenken und übertragen. GB-Berichtigung ist bewilligt und beantragt.
2. Eingang: Rückabwicklungsvertrag zwischen B, C und D, dass die Anteile zurückübertragen werden. GB-Berichtigung, dass die Erbengemeinschaft eingetragen werden soll ist bewilligt und beantragt.
Die Beteiligten wollten ursprünglich den Rechtszustand, dass B Alleineigentümerin ist. Nachdem nun von FA der Bescheid wg. Schenkungssteuer eingetrudelt ist, dachten sich die Beteiligten, dass sie den Vertrag lieber rückabwickeln und als Erbengemeinschaft eingetragen werden wollen.
Problem: Wenn sich alle Erbanteile in einer Hand eines Miterben vereinigt, ist eine Rückgängigmachung ausgeschlossen, Schöner/Stöber RdNr 966.
Dies ist ja bereits außerhalb des GB passiert, nur die GB-Berichtigung eben noch nicht erfolgt.
Da die Rückabwicklung nicht möglich ist, hab ich den Antrag auf Eintragung der Erbengemeinschaft (nach Anhörung) zurückzuweisen und die GB-Berichtigung aufgrund Erbteilsübertragung zu vollziehen. Die Erbengemeinschaft gibt es ja definitiv nicht mehr durch Auseinandersetzung. Oder hab ich eine Möglichkeit übersehen?
Seht ihr das auch so?