Widerspruch §882 d ZPO - Gläubiger nimmt ZV-Antrag zurück

  • Der Schuldner legt fristgerecht Widerspruch ein, legt ein ärztliches Attest vor (ging bereits am Tag der VA-Abnahme beim GV ein), wonach er aus psychischen Gründen einen Termin beim Amtsgericht-Gerichtsvollzieher nicht wahrnehmen kann.

    Anhörung Gläubiger - dieser nimmt jetzt seinen Antrag auf Abnahme VA zurück.


    Ich bin überfordert :( Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Die Eintragung wurde wohl noch nicht veranlasst.

  • Dem Widerspruch ist m.E. stattzugeben, sofern der GV die Eintragung angeordnet hat. Hat der GV die Eintragungsanordnung vollzogen, so ist die Löschung anzuordnen.

  • Ich habe ein ähnliches Problem.

    Widerspruch § 882 d ZPO.
    Gläubiger teilt nach Anhörung mit, dassan der Forderung und der damit einhergehenden Vollstreckung bzw. Eintraungsanordnung von Gläubigerseite nicht weiter festgehalten wird.

    Ich weiß nicht wie ich mit dem Widerspruch nun verfahren soll. Die Voraussetzungen zur Eintraung in das SV lagen ja vor, da der Schuldner zum Termin nicht erschienen ist. :gruebel:

  • Die Frage ist doch, ob der Widerspruch zulässig und begründet ist.

    Alles weitere kann der Schuldner (vorzeitige Löschung mit Erklärung des Gläubigers, etc.) nach § 882e ZPO selbst veranlassen. Dazu ist kein Widerspruch nötig.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn der Widerspruch fristgerecht bei dir eingegangen ist, prüfst du nun die Begründetheit.

    Und da kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch an, daher sind neu dazugekommene Umstände zu berücksichtigen, auch wenn bei Erlass der Eintragungsanordnung alles gepasst hat. Wofür hat der Schuldner sonst die Möglichkeit des Widerspruchs??

    Dem Widerspruch ist stattzugeben, beispielsweise wenn ein Eintragungshindernis vorliegt. Dies könnte hier der evtl. Verzicht des Gläubigers auf die Forderung sein, so denn die Stellungnahme des Gläubigers so gemeint ist.

    Im Rahmen des Widerspruchs wäre sodann die Eintragungsanordnung aufzuheben und eine entsprechende elektronische Mitteilung an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übersenden.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Wenn der Widerspruch fristgerecht bei dir eingegangen ist, prüfst du nun die Begründetheit.

    Und da kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch an, daher sind neu dazugekommene Umstände zu berücksichtigen, auch wenn bei Erlass der Eintragungsanordnung alles gepasst hat. Wofür hat der Schuldner sonst die Möglichkeit des Widerspruchs??

    Dem Widerspruch ist stattzugeben, beispielsweise wenn ein Eintragungshindernis vorliegt. Dies könnte hier der evtl. Verzicht des Gläubigers auf die Forderung sein, so denn die Stellungnahme des Gläubigers so gemeint ist.

    Im Rahmen des Widerspruchs wäre sodann die Eintragungsanordnung aufzuheben und eine entsprechende elektronische Mitteilung an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übersenden.


    :daumenrau

  • Das ist bei mir eine ganz doofe Sache und rechtssprechungstechnisch habe ich bisher nichts brauchbares gefunden.

    Schuldnerin ist laut Jobcenter von den Zahlungen der Rundfunkgebühren befreit. Diese Bescheinigung liegt bei.
    Südwestrundfunk hat einen Bescheid für diese Zeit an die Schuldnerin übermittelt. Diese hat dort mehrfach nachgefragt aber nie eine Antwort erhalten.

    Danach vollstreckt der Gerichtsvollzieher und lädt die Schuldnerin zur Abgabe der eV. Zu diesem Termin erscheint diese nicht.
    Folge davon ist die Eintragung ins SV. Gegen diese legt die Schuldnerin Widerspruch ein und nach Anhörung des Gläubigers teilt dieser den o.g. Sachverhalt mit, dass der Vollstreckung bzw. Eintragungsanordnung von der Gläubigerseite nicht weiter festgehalten wird.
    Im gleichen Schreiben behauptet der Gläubiger, die Schuldnerin hätte im Nachgang Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche eine rückwirkende Korrektur des Beitragskontos ermöglicht haben.

    Sooooooo…
    Zum Zeitpunkt der Eintragungsanordnung lagen die Voraussetzungen der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vor.
    Jetzt hat der Gläubiger offensichtlich im Nachhinein auf die Forderung verzichtet.
    Aus was stellt man nun ab ?
    Dass gegen die Schuldnerin keine Forderung mehr besteht oder dass zum damaligen Zeitpunkt alle Voraussetzungen vorlagen ?

  • Sowohl die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069) als auch die BGH-Entscheidung vom 21.12.2015 (I ZB 107/14) stellen eindeutig darauf ab, dass auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist. Veränderungen, die zwischen der Eintragungsanordnung und dem Entscheidungszeitpunkt über den Widerspruch (sogar über eine Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung) eintreten, sind entsprechend zu berücksichtigen.

    In deinem Fall würde ich die Eintragungsanordnung ohne wenn und aber aufheben! Das ist doch ein aus meiner Sicht absolut eindeutiger Fall!

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    (polnisches Sprichwort)

  • Sowohl die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069) als auch die BGH-Entscheidung vom 21.12.2015 (I ZB 107/14) stellen eindeutig darauf ab, dass auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist. Veränderungen, die zwischen der Eintragungsanordnung und dem Entscheidungszeitpunkt über den Widerspruch (sogar über eine Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung) eintreten, sind entsprechend zu berücksichtigen.

    In deinem Fall würde ich die Eintragungsanordnung ohne wenn und aber aufheben! Das ist doch ein aus meiner Sicht absolut eindeutiger Fall!


    :daumenrau

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  • Guten Abend,

    bin ganz neu auf ZV - ich benötige dringend mal etwas Nachhilfe hinsichtlich des §882 d Abs. 1+2 ZPO

    Mein SV:
    Grundlage der ZV soll VB sein.
    Angeblich kennt der Schuldner diesen nicht.
    Inhalt der Forderung ist eine ärztliche Behandlung (Privatversicherte Person).
    Diese Rechnung wurde angeblich durch Sch bzw. dessen KV - bereits vor Jahren- vollständig beglichen.
    Damals erfolgte die Abrechnung über ein Abrechnungszentrum.
    Die nun geltend gemachte Forderung wird durch den Arzt selbst eingetrieben.
    Nach VB wurde GV beauftragt, Termin zur Abgabe VA gesetzt.
    Sch kam nicht, GV gibt Mitteilung über Eintrag ins SVZ.

    Nun meldet sich RA des Sch mit Antrag nach §882 d Abs. 1 sowie Abs. 2ZPO.
    Widerspruch + ZV soll einstweilen eingestellt werden.
    Eingang des Widerspruchs nach den mitgeschickten Unterlagen erfolgte fristgemäß (Kopien sämtlicher GV-Schreiben lagen bei).

    Vom GV selbst, habe ich noch nichts vorliegen- Sonderakte wurde angefordert.

    Meine Fragen:
    Sofern die Rechnungen bezahlt sein sollten, stellt das ein Eintragungshindernis dar?
    Besteht die Möglichkeit -auf Grund des Sachvortrags - zur einstw. Einstellung gem. §882 d II?

    Hat der GV immer hinsichtlich seiner Abhilfebefügnis angehört zu werden, auch wenn laut SV die Einhaltung von Fristen
    nicht zur Disposition stehen?

    Es wäre super, wenn mir da mal jemand etwas Licht in mein Dunkel bringen könnte.:oops:


  • ...
    Widerspruch + ZV soll einstweilen eingestellt werden.
    ...

    Das sieht mir doch eher danach aus, dass der Anwalt gegen den VB per se vorgehen will. Das macht er aber bitte nicht im Verfahren nach § 882d ZPO, sondern vor dem zuständigen Prozessgericht.
    Insoweit soll er eine entsprechende Entscheidung diesbezüglich vorlegen, dann wäre der Widerspruch auch begründet. Zum derzeitigen Moment ist er es nicht.

    Was sagt der GV auf Rückfrage dazu? Hat er zwischenzeitlich selbst schon Stellung zum Widerspruch genommen?

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  • Wenn die Forderung tatsächlich bezahlt ist, stellt das selbstverständlich ein Eintragungshindernis dar... Der Nachweis dürfte halt schwierig werden, wenn der Gläubigervertreter die Vollzahlung bestreitet...

    Ansonsten hat der GV solange ein Abhilferecht, wie die Eintragungsanordnung noch nicht elektronisch an das Zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt wurde... Danach kann er nicht mehr abhelfen!

    Aber für mich klingt das auch eher in die Richtung, die Felgentreu angedeutet hat... Dürfte im Rahmen des Widerspruchs schwierig werden!

    Aber wenn vollständige Zahlung vorgetragen wird, ist das zunächst mal ein eindeutiger Fall für den Widerspruch, wie gesagt, der Rest dürfte halt schwierig werden.

    Du kannst aber die Eintragung einstweilen aussetzen, wenn das beantragt ist und zunächst den Sachverhalt klären, den Gläubigervertreter anhören usw. Ich würde wohl zunächst einstweilen aussetzen...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Wenn die Forderung tatsächlich bezahlt ist, stellt das selbstverständlich ein Eintragungshindernis dar... Der Nachweis dürfte halt schwierig werden, wenn der Gläubigervertreter die Vollzahlung bestreitet...

    Ansonsten hat der GV solange ein Abhilferecht, wie die Eintragungsanordnung noch nicht elektronisch an das Zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt wurde... Danach kann er nicht mehr abhelfen!

    Aber für mich klingt das auch eher in die Richtung, die Felgentreu angedeutet hat... Dürfte im Rahmen des Widerspruchs schwierig werden!

    Aber wenn vollständige Zahlung vorgetragen wird, ist das zunächst mal ein eindeutiger Fall für den Widerspruch, wie gesagt, der Rest dürfte halt schwierig werden.

    Du kannst aber die Eintragung einstweilen aussetzen, wenn das beantragt ist und zunächst den Sachverhalt klären, den Gläubigervertreter anhören usw. Ich würde wohl zunächst einstweilen aussetzen...


    Ich sehe das vollkommen anders.

    Geltend gemacht wird zwar die vollständige Zahlung der Forderung, jedoch vor Titulierung. Eine Bezahlung hätte jedoch in einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid geltend gemacht werden müssen.

    Damit ist der Fall mit der Konstellelation vergleichbar, dass der Gläubiger nach Ansicht des Schuldners aus rechtlichen Gründen gar keine Forderung habe (z. B. habe nie so einen Vertrag abgeschlossen). Das wird ja auch ganz gern mal im Widerspruchsverfahren eingewandt, obwohl ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

    Aus meiner Sicht ist der Widerspruch daher nicht begründet und eine einstweilige Einstellung mangels Erfolgsaussicht nicht veranlasst.

    Möge der Schuldner daher wie von Felgentreu erwähnt vorgehen (mit natürlich mäßigen Erfolgsaussichten, da der Einwand der Erfüllung nicht erst nach Titulierung eingetreten ist).

  • Mmmhhh... Aus der Warte betrachtet könntest Du wohl auch Recht haben...

    Ich geh nochmal in mich :D

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  • Vielen Dank für die bisherigen Hilfestellungen!
    Der Sachverhalt sieht nunmehr so aus:

    Der Schuldner-Vertreter hat am letzten Tag der Frist per Fax beim VollstreckungG den Widerspruch +Antrag auf einstw. Aussetzung eingereicht. Die Begründung hierzu hatte ich ja schon ausgeführt.
    Nach Anforderung der DR beim GV kam die Mitteilung, dass dieser am Tag des Fristablaufs die Eintragung bereits veranlasst hat.
    Nun kann ich doch gar nichts mehr machen, oder? Eintragung ist ja bereits erfolgt, ob die Frist korrekt vom GV angenommen wurde oder aber vom Sch-Vetr. muss mich doch nun nicht mehr interessieren?
    Was mache ich dann nun: Mitteilung, dass über Antrag nicht mehr entschieden werden kann, da die Eintragung bereits erfolgte und somit die Voraussetzungen für §882d nicht mehr vorliegen?

  • Vielen Dank für die bisherigen Hilfestellungen!
    Was mache ich dann nun: Mitteilung, dass über Antrag nicht mehr entschieden werden kann, da die Eintragung bereits erfolgte und somit die Voraussetzungen für §882d nicht mehr vorliegen?

    So leicht kommst Du aus der Sache nicht raus.
    Auch wenn bereits abgeliefert und veröffentlicht ist, muss über den Widerspruch entschieden werden. Zum Antragszeitpunkt war ja alles noch rechtzeitig.

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