Widerspruch §882 d ZPO - Gläubiger nimmt ZV-Antrag zurück

  • Über den Widerspruch musst Du selbstverständlich noch entscheiden.

    Solltest Du (ja wohl eher nicht...;)) zu dem Ergebnis kommen, dass der Widerspruch zu Recht erhoben wurde, wird die bereits erfolgte Eintragung im Schuldnerverzeichnisregister wieder gelöscht.

    Nur der Gerichtsvollzieher selbst kann jetzt nicht mehr von seinem Abhilferecht Gebrauch machen, weil der GV nur abhelfen kann (und die Eintragungsanordnung aufheben), solange er noch nicht an das ZenVG übermittelt hat.

    Als Vollstreckungsgericht kommt Du mit der Begründung aber eben gerade nicht raus aus der Nummer! Sonst würde ja auch die einstweilige Aussetzung grundsätzlich nie Sinn machen, sobald der GV eingeliefert hat, wäre es ja vorbei... Und die Frist ausschöpfen bis zum letzten Tag ist doch das gute Recht eines jeden Widersprechenden...

    Klar kann es dann möglicherweise dazu kommen, dass der Eintrag eine Weile im Schuldnerverzeichnisregister drin ist - das ist aber das Risiko des Schuldners.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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