Berichtigung aufgrund Gütergemeinschaft // Wer ist Verkäufer ?

  • Ich habe eine Frage zur Gütergemeinschaft.

    Zunächst waren in Abt. I die Eheleute X und Y in Gütergemeinschaft eingetragen. X verstarb.
    Die Gütergemeinschaft wurde fortgesetzt von Y und den gemeinsamen Abkömmlingen A und B. Dann verstarb Y und wurde beerbt von A und B.

    Im Grundbuch lautet die Eintragung nun auf A und B - in beendeter fortgesetzter Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft -.

    Jetzt wird ein Kaufvertrag vorgelegt. Das im Grundbuch eingetragene Eigentumsverhältnis wird im Vertrag dargelegt. Als Verkäufer sind A und B bezeichnet.
    Die Ehepartner von A und B treten im Vertrag auf und stimmen zu.
    Allerdings wird beim Güterstand der beiden Verkäufer angegeben, dass sie in Gütergemeinschaft leben.

    Wer ist nun eigentlich Verkäufer ?
    Wäre Grundbuchberichtigung erforderlich (außer dem veräußerten Grundbesitz ist weiterer vorhanden); ggfs. zu welchem Zeitpunkt ?

    Beim hiesigen Grundbuchamt werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

  • A und B sind im Grundbuch in beendeter fortgesetzter Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft eingetragen. Dies hat zur Folge, dass sie nur gemeinschaftlich über das Grundstück verfügen können.

    Da beide Erben auch mit ihren Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart haben, dürfen diese grundsätzlich auch nur gemeinschaftlich (mit ihrem Ehegatten) handeln. Bei dem Nachlass handelt es sich aber um Vorbehaltsgut i. S. v. § 1418 Abs. 2 BGB, sofern dies vom Erblasser so bestimmt worden ist.

    Wenn beide Erben gemeinschaftlich aufgetreten und die jeweiligen Ehegatten zugestimmt haben, bist du damit in jedem Fall auf der sicheren Seite. Mehr geht nicht und wenn einer der Ehegatten zugestimmt hat, obwohl dies nicht erforderlich war, schadet das auch nichts.
    Eine Grundbuchberichtung des Nachlassgrundstück ist wegen § 40 GBO nicht erforderlich.
    Wenn noch weiterer Grundbesitz der Eheleute vorhanden ist, für diesen allerdings schon. Das ist ein Fall des § 82 GBO.

  • Nein, es handelt sich vorliegend nicht um Vorbehaltsgut. Sonst hätte sich auch die Frage nicht ergeben.

    In dem Fall geht es auch nicht darum, ob ein Ehegatte vielleicht überflüssigerweise zugestimmt hat, sondern darum, dass er auch Verkäufer wäre.

    § 40 GBO ist bekannt. Es geht hier darum, ob das Grundbuch aktuell falsch ist. Wie mitgeteilt, ist außer dem Kaufgegenstand weiterer Grundbesitz vorhanden. Zumindest für diesen wäre dann Berichtigung erforderlich.
    Allerdings wäre bei einem falschen Grundbuchstand auch der Kaufvertrag hinsichtlich der Verkäufer falsch, da dann die beiden Ehepaare, jeweils in Gütergemeinschaft, Verkäufer wären.

    Wenn aufgrund eines Erbfalls die Grundbuchberichtigung im Grundbuch eingetragen wird und es sich dann ergibt, dass ein Miterbe in Gütergemeinschaft lebt, wäre im Wege der Berichtigung doch der Ehepartner mit Hinweis auf die Gütergemeinschaft einzutragen, oder ? Ich hatte den Fall noch nie, bin aber dieser Ansicht. Beim hiesiegen Grundbuchamt gehen schon diesbezüglich die Ansichten auseinander.

    In diesem Fall kommt noch die Frage hinzu: Wäre es dasselbe bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder bei der beendeten fortgesetzten GG ?
    Ansichten hier:
    1. Ja, Gesamthandsgemeinschat = Gesamthandsgemeinschaft (also im Ergebnis so wie bei der Erbengemeinschaft)
    2. Ja, aber erst bei Auseinandersetzung der GG einzutragen bzw. bei vorheriger Veräußerung zu berücksichtigen
    3. Nein (unter gleichzeitiger Verneinung bei der Erbengemeinschaft)

    Eure Meinungen ?

  • Da die Erbfolge nach dem überlebenden Ehegatten bereits eingetragen wurde, geht es nicht um die Voreintragung der Erbengemeinschaft, sondern um die Voreintragung der gütergemeinschaftlichen Ehegatten von A und B. Zutreffend wären A und B im Grundbuch natürlich zweimal vorzutragen gewesen (ist aber vielleicht auch der Fall und im Sachverhalt nur nicht explizit erwähnt).

    Ob tatsächlich eine fortgesetzte Gütergemeinschaft vorlag, wird man seinerzeit sicher geprüft haben.

  • Die ursprünglichen Eigentümer X und Y waren in Gütergemeinschaft eingetragen. X verstarb.
    Die Gütergemeinschaft wurde fortgesetzt von Y und den gemeinsamen Abkömmlingen A und B. Grundbuchberichtigung erfolgte nicht.
    Erst nach dem Tod des Y wurde dem Grundbuchamt bekannt, dass X vorverstorben war.
    A und B haben dann unter Vorlage des Fortsetzungszeugnisses nach X und des Erbscheines nach Y (Erben: A und B) die Grundbuchberichtigung beantragt.

    Eingetragen wurde damals A und B - in beendeter fortgesetzter Gütergemeinschaft und Erbengemeinschaft -.

    Unabhängig von der Frage, ob die Eintragung von A und B zweimal vorzunehmen gewesen wäre (Erbengemeinschaft und gesondert die beeendete fGG) hier anläßlich des Kaufvertrages die Frage, ob die Ehepartner von A und B aufgrund der im Kaufvertrag angegebenen Gütergemeinschaften nicht im Wege der Berichtigung im Grundbuch einzutragen wären und auch im Vertrag weitere Verkäufer wären.

    Hinsichtlich der Eintragung der Ehepartner von A und B und der Frage, ob diese aufgrund der Gütergemeinschaften auch Verkäufer sind, gehen hier die Meinungen auseinander.

  • Ich habe mir jetzt einmal die beiden genannten Entscheidungen (BayObLGZ 7, 107 und BayObLGZ 7, 284, 287) angesehen. Dort ging es im Wesentlichen darum, ob der Ehegatte eines an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Kindes, das selbst im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet ist, nach damaligem Recht (wegen des Verwaltungsrechts des Ehemannes) bei Verfügungen über Gesamtgutsgegenstände der fortgesetzten Gütergemeinschaft mitwirken muss. Dies wurde bejaht, obwohl (!) der Anteil des Kindes an der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht in das Gesamtgut der in der eigenen Ehe des Kindes geltenden Gütergemeinschaft fällt.

    Dementsprechend ist es auch heute noch herrschende Auffassung, das der Anteil eines Kindes an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht in für die Ehe des Kindes maßgebliche Gesamtgut fällt und daher Sondergut des Kindes bildet (so auch Palandt/Brudermüller § 1417 Rn. 3). Und dann gilt eben § 1417 Abs. 2 BGB, dass der Ehegatte sein Sondergut selbständig und alleine und lediglich auf Rechnung des Gesamtguts verwaltet.

    Demnach wären die Ehegatten der betreffenden Kinder im vorliegenden Fall nicht Veräußerer und sie müssten auch nicht mitwirken.

  • 1.
    Die BayObLG-Entscheidungen habe ich leider nicht gefunden.

    In BeckOK BGB/J.Mayer BGB§ 1417 Rn. 3 wird die Ansicht vertreten, der Anteil des Abkömmlings gehöre während des Bestehens der fortgesetzten GG zum Sondergut, nach Beendigung der fGG bis zu deren Auseinandersetzung jedoch zum Gesamtgut.

    Im MüKoBGB/Kanzleiter BGB § 1417 Rn. 4 wird der Anteil des Abkömmlings an der fortgesetzten GG bis zur Auseinandersetzung dem Sondergut zugeordnet.
    Mit Fußnote jedoch der Hinweis, dass u.a. das BayObLG (ohne weitere Konkretisierung) weitergehend annehmen, der Anteil falle bereits vor Beendigung der fGG in das Gesamtgut.

    Also sowohl die Ansicht Sondergut, als auch die Ansicht Gesamtgut vertretbar ???


    2.
    In dem vorliegenden Fall existiert auch noch die Erbengemeinschaft.
    Der Miterbenanteil fällt doch ins Gesamtgut. Dann müssten die Ehepartner diesbezüglich im Wege der Berichtigung eingetragen werden und wären auch Verkäufer, oder ?

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