§ 750 Abs. 2 ZPO

  • Guten Morgen,
    folgender Sachverhalt:
    Es wird ein Pfüb beantragt. Der Titel ist ein Unterhaltsurteil, welches mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen ist: "Vorstehende Teilausfertigung wird dem Land... zum Zwecke der ZV in Höhe von ....erteilt, da Leistungen nach dem UVG erbracht wurden. Die Rechtsnachfolge ist gemäß §§ 7, 9 UVG nachgewiesen".
    Und mit dieser Klausel habe ich eben ein Problem. Anscheinend ist die Rechtsnachfolge nicht offenkundig. Die Urkunden, auf welcher sie beruht, wurden aber auch nicht angegeben, so dass § 750 Abs. 2 ZPO gar nicht wirklich geprüft werden kann.
    Monierung hat nichts gebracht. Gläubiger bleibt auf dem Standpunkt, dass die Klausel in Ordnung ist.
    Mir ist klar, dass ich an die Klausel gebunden bin und diese nicht materiell nachprüfen kann. Müko schreibt z.B. "Fehlt in der Klausel die Angabe der Urkunden, so hat das Vollstreckungsorgan selbst zu prüfen, ob alle die Voraussetzungen der Klauselerteilung belegenden Urkunden zugestellt sind.". Dann steigt man ja irgendwie doch in die "Prüfung" der Klausel ein, oder?

  • Guten Morgen,
    folgender Sachverhalt:
    Es wird ein Pfüb beantragt. Der Titel ist ein Unterhaltsurteil, welches mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen ist: "Vorstehende Teilausfertigung wird dem Land... zum Zwecke der ZV in Höhe von ....erteilt, da Leistungen nach dem UVG erbracht wurden. Die Rechtsnachfolge ist gemäß §§ 7, 9 UVG nachgewiesen".
    Und mit dieser Klausel habe ich eben ein Problem. Anscheinend ist die Rechtsnachfolge nicht offenkundig. Die Urkunden, auf welcher sie beruht, wurden aber auch nicht angegeben, so dass § 750 Abs. 2 ZPO gar nicht wirklich geprüft werden kann.

    Siehst du goldrichtig - ich hasse diese Klauseln auch... § 727 ZPO ist doch nicht so schwer zu verstehen als Entscheider...

    Zitat

    Monierung hat nichts gebracht. Gläubiger bleibt auf dem Standpunkt, dass die Klausel in Ordnung ist.

    Sie ist zumindest nicht nichtig, insoweit hat der Gläubiger Recht. Problematisch ist eben die Grundlage der Klauselerteilung.

    Zitat

    Mir ist klar, dass ich an die Klausel gebunden bin und diese nicht materiell nachprüfen kann. Müko schreibt z.B. "Fehlt in der Klausel die Angabe der Urkunden, so hat das Vollstreckungsorgan selbst zu prüfen, ob alle die Voraussetzungen der Klauselerteilung belegenden Urkunden zugestellt sind.". Dann steigt man ja irgendwie doch in die "Prüfung" der Klausel ein, oder?

    Diese Fundstelle kenne ich nicht, halte aber die Lösung für unpraktikabel. Dann müsste der Gläubiger dir gegenüber nachweisen (was er schon im Klauselverfahren nachgewiesen hat), woraus sich der Forderungsübergang ergibt - und dann sind diese Unterlagen wahrscheinlich nichtmal zugestellt worden.

    In einem ähnlichen Fall (Notarklausel) hat der die Klausel erteilende Notar eine neue Klausel erteilt und die alte eingezogen.

    Ganz strenggenommen wäre der Antrag m.E. zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 750 II ZPO nicht nachgewiesen wurden (was dadurch bedingt ist, dass die Klausel nicht eindeutig ist).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ja, so hatte ich das in meiner Zwischenverfügung auch formuliert. Dann muss ich eben zurückweisen.
    Das mit den Nachweisen für die Rechtsnachfolge ist in diesem Fall ja auch nicht ganz glasklar. Da gibt es ja auch diverse Rechtsprechung. Insofern fände ich es sehr merkwürdig, wenn ich mir jetzt die Nachweise "überlege" und dann deren Zustellung verlange.

  • Verwende da immer folgende Zw-Vfg:

    kann Ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses erst entsprochen werden, wenn innerhalb von sechsWochen gemäß § 750 Abs. 2 ZPO neben der unzweifelhaft erfolgten Zustellung desmit der Rechtsnachfolgeklausel versehenen Titels auch die Zustellung einer(beglaubigten) Abschrift der der Rechtsnachfolgeklausel zugrunde liegendenUrkunde(n) als weitere Voraussetzung des § 750 Abs. 2 ZPO hier nachgewiesenwird (Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 750 Rn. 20/21; LG Hannover Beschluss vom15. 02. 2010 -52 T 17/10-).

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