§ 39 Abs. 5 AktO - Aktenführung in T-Sachen

  • Liebes Forum,

    in meiner Eigenschaft als vertretungsweise zuständige Rechtspflegerin für Zivilsachen am LG wurde folgende Frage an mich herangetragen, bei der ich mir selbst leider nicht sicher bin:

    Ausgangslage:

    Insolvenzverfahren des AG

    A) (Sofortige) Beschwerde gegen einen richterlichen Beschluss im Insolvenzverfahren --> Vorlage an LG, neues T-Aktenzeichen wird vergeben

    B) Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) gegen einen Beschluss des Rechtspflegers im Insolvenzverfahrens --> Vorlage an LG

    Strittig ist nun, ob im Fall B) im Hinblick auf die Formulierung des § 30 Abs. 5 AktO ein neues T-Aktenzeichen zu vergeben ist oder nicht, da es sich ja nicht um eine Beschwerde (Wortlaut), sondern "nur" um eine Erinnerung handelt.

    Geschäftsstelle meint nein, zuständiger Richter meint ja.

    Wenn nein: Läuft die Erinnerung unter gleichem Aktenzeichen in den Hauptakten mit?

    Kommentarliteratur habe ich leider nicht zur Verfügung :confused:. Jemand einschlägige Hinweise oder schlicht mehr Erfahrung in diesem Bereich?

    Danke im Voraus :)

    Tuesday

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