Liebes Forum,
in meiner Eigenschaft als vertretungsweise zuständige Rechtspflegerin für Zivilsachen am LG wurde folgende Frage an mich herangetragen, bei der ich mir selbst leider nicht sicher bin:
Ausgangslage:
Insolvenzverfahren des AG
A) (Sofortige) Beschwerde gegen einen richterlichen Beschluss im Insolvenzverfahren --> Vorlage an LG, neues T-Aktenzeichen wird vergeben
B) Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) gegen einen Beschluss des Rechtspflegers im Insolvenzverfahrens --> Vorlage an LG
Strittig ist nun, ob im Fall B) im Hinblick auf die Formulierung des § 30 Abs. 5 AktO ein neues T-Aktenzeichen zu vergeben ist oder nicht, da es sich ja nicht um eine Beschwerde (Wortlaut), sondern "nur" um eine Erinnerung handelt.
Geschäftsstelle meint nein, zuständiger Richter meint ja.
Wenn nein: Läuft die Erinnerung unter gleichem Aktenzeichen in den Hauptakten mit?
Kommentarliteratur habe ich leider nicht zur Verfügung . Jemand einschlägige Hinweise oder schlicht mehr Erfahrung in diesem Bereich?
Danke im Voraus
Tuesday