Aufhebung Wohnungseigentum

  • Folgende Situation,

    Ein Grundstück, bebaut mit 2 Häusern, aufgeteilt in 3 WE-Eiheiten
    WE 1 für X + Y
    WE 2 für X + Y
    WE 3 für Z
    Das Grundstück wird vermessen in Flurstücke a und b. X Y und Z heben die Miteigentümergemeinschaft an den Flurstücken dahingehend auf, dass das Eigentum am Flurstück a auf X+Y zu je 1/2 und am Flurstück b auf Z übergeht. Im Zuge der Aufhebung wird das Wohnungseigentum an dem Flurstück b aufgehoben, die Schließung wird bewilligt und beantragt. Bezüglich des Flurstücks a sollen 2 Wohneinheiten bestehen bleiben. Bezüglich des Flurstücks a verbinden X und Y je einen ME-anteil von einem Halb mit der Wohnung B1 einerseits und den weiteren ME-anteil mit der Wohnung B2 andererseits, so dass an dem Flurstück a 2 Wohnungseinheiten verbunden mit jeweils 1/2 Grundstücksanteil bestehen bleiben. Auf vorliegende Unterlagen beim Grundbuchamt wird Bezug genommen. Die Wohnungseinheiten B1 und B2 gehören X und Y dann zu je einem Halb Anteil im Innenverhältnis. Eintragung der Änderung wird bewilligt und beantragt.
    Ich überlege nun, ob ich das gesamte Wohnungseigentum zuerst aufhebe und für jedes neue Flurstück ein Grundbuch anlege. Also eins für Z und eins für X und Y als Miteigentümer zu 1/2. Anschließend dann wieder für das Flurstück a 2 Wohnungseigentumsblätter anlege. Oder gibt es noch einen anderen Weg?
    Auch frage ich mich, ob der Notar nicht auf die vorliegende Abgeschlossenheitsbescheinigung und Teilungserklärung explizit Bezug nehmen muss.
    Würde mich über eure Meinungen freuen!

  • Ich überlege nun, ob ich das gesamte Wohnungseigentum zuerst aufhebe und für jedes neue Flurstück ein Grundbuch anlege. Also eins für Z und eins für X und Y als Miteigentümer zu 1/2. Anschließend dann wieder für das Flurstück a 2 Wohnungseigentumsblätter anlege. Oder gibt es noch einen anderen Weg?

    Man könnte es auch in den beiden Blättern von WE 1 und 2 machen - Miteigentumsanteile geändert, Teilungserklärung geändert, Auflassung, Vermerk bei den Belastungen.Aber auch der andere Weg geht - je nachdem, was praktischer ist.

    Auch frage ich mich, ob der Notar nicht auf die vorliegende Abgeschlossenheitsbescheinigung und Teilungserklärung explizit Bezug nehmen muss.

    Wenn der Notar auf den derzeitigen Grundbuchstand Bezug nimmt, würde mir das reichen.

  • Hänge mich hier mal dran.

    Wohneigentum wird mit notarieller Erklärung aufgehoben, da alle Miteigentumsanteile in einer Hand.

    So weit alles kein Problem, Wohnungsgrundbücher geschlossen.
    Was aber trage ich ins neue Grundbuch ein? BV Spalte 6 und Abt. I Spalte 4. :gruebel:

    Vielleicht ist ja jemand so kurz vorm WE noch da und kann helfen. Hätte das noch gerne vom Tisch :)

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Moin, setze das hier mal drunter:

    Wohnungseigentum an 2 Flurstücken soll aufgehoben werden (insgesamt 2 Einheiten) durch Erklärung von A und B. Eine Aufteilung des Eigentums an den Flurstücken ist nicht erklärt und nicht ersichtlich.

    WEG 1: A + B je zu 1/2
    WEG 2: A + B in Erbengemeinschaft


    Sehe ich es richtig, dass sich A und B bzgl. der Erbengemeinschaft zunächst auseinandersetzen müssen, damit ich die Miteigentumsanteile wieder zusammenführen kann? Bzgl. des "Endzustandes" wurde nichts vereinbart.

    LG

  • Warum soll eine "Zusammenführung" erforderlich sein?

    Die Eintragung scheint mir recht problemlos, die Eigentumseintragungen setzen sich anteilsmäßig 1:1 am Grundstücksgrundbuch fort:

    Beispiel, wenn WE 1 und WE 2 je 1/2 Miteigentumsanteil haben:

    A zu 1/4
    B zu 1/4
    A+B in Erbengemeinschaft zu 1/2

  • Warum soll eine "Zusammenführung" erforderlich sein?

    Die Eintragung scheint mir recht problemlos, die Eigentumseintragungen setzen sich anteilsmäßig 1:1 am Grundstücksgrundbuch fort:

    Beispiel, wenn WE 1 und WE 2 je 1/2 Miteigentumsanteil haben:

    A zu 1/4
    B zu 1/4
    A+B in Erbengemeinschaft zu 1/2


    Vielen Dank, hab ich so nicht bedacht :)

  • Ich habe folgenden Fall:
    4 Einheiten gehören 2 Eigentümern
    Einheit 1 gehört A
    Einheit 2 gehört B
    Einheit 3 gehört A
    Einheit 4 gehört B

    A hat zusammen 65/100 Miteigentumsanteile, B zusammen 35/100 Miteigentumsanteile.
    Nun soll das Wohnungseigentum aufgehoben werden. Trage ich A und B mit diesen Miteigentumsanteilen nunmehr als Eigentümer auf dem neuen Blatt ein? Oder brauche ich bzgl. Gemeinschaftsverhältnis eine Erklärung in der Notarurkunde?

    :gruebel:

  • Die Bruchteile hast Du doch (schon sehr schön ausgerechnet). So werden die beiden Miteigentümer dann auch eingetragen, Dein Ansatz ist völlig richtig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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