Einigungsgebühr entstanden

  • Ich bin mir in einer Familiensache unschlüssig, ob eine Einigungsgebühr entstanden ist, oder nicht. Die beigeordneten Rechtsanwälte offenbar auch, da die eine Seite die Gebühr anmeldet, die andere Seite nicht ;)

    Geregelt werden sollte in einem isolierten Verfahren der Umgang für das Schuljahr 2015/16. Nach dem üblichen Prozedere wurde im Termin ein (so bezeichneter) Vergleich geschlossen. Danach
    1. verpflichten sich die Eltern eine Erziehungsberatungsstelle aufzusuchen und gemeinsame Termine wahrzunehmen
    2. wird festgestellt, dass eine schrittweise Annährung des Kindes an den Vater stattfinden soll und als erster Schritt dazu Gespärche geführt werden sollen. Zweiter Schritt soll sein, dass die Mutter einen Umgang des Kindes vorbereitet und durchführt.

    Hier endet der Vergleich und der Termin schließt mit dem Bemerken, dass die weitere Entwicklung abgewartet werden und das JA Mitte Juli berichten soll.

    Ich habe mal ein wenig recherchiert und meine, das reicht nicht für einen "echten" Zwischenvergleich. Ich würde darin in erster Linie eine Vereinbarung über die weitere Verfahrensweise sehen (für die lt. Gerold/Schmidt eine Einigungsgebühr nicht entsteht).

    Für Meinungen wäre ich dankbar.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich habe mal ein wenig recherchiert und meine, das reicht nicht für einen "echten" Zwischenvergleich. Ich würde darin in erster Linie eine Vereinbarung über die weitere Verfahrensweise sehen (für die lt. Gerold/Schmidt eine Einigungsgebühr nicht entsteht).

    Für Meinungen wäre ich dankbar.

    Die Zwischenvereinbarung gilt nur bis zu einer gerichtlichen Entscheidung und dürfte deshalb keine Einigungsgebühr auslösen. Diese entsteht in Kindschaftssachen nach Maßgabe der Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG nur, wenn durch die getroffene Regelung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV 1000 Rn. 168a).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich habe mal ein wenig recherchiert und meine, das reicht nicht für einen "echten" Zwischenvergleich. Ich würde darin in erster Linie eine Vereinbarung über die weitere Verfahrensweise sehen (für die lt. Gerold/Schmidt eine Einigungsgebühr nicht entsteht).

    Für Meinungen wäre ich dankbar.

    Die Zwischenvereinbarung gilt nur bis zu einer gerichtlichen Entscheidung und dürfte deshalb keine Einigungsgebühr auslösen. Diese entsteht in Kindschaftssachen nach Maßgabe der Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG nur, wenn durch die getroffene Regelung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., VV 1000 Rn. 168a).

    :daumenrau

  • Ich würd mich gerne mal dranhängen...

    Ein Umgangsverfahren ist anhängig. Im Termin wurde eine ausdrücklich im Protokoll so bezeichnete "vorläufige Vereinbarung" getroffen, in dem zunächst im Abstand von x Wochen begleitete Umgangskontakte ermöglicht werden sollen.

    Die Richterin verfügte darauf hin, dass das Verfahren zunächst ruht und ein neuer Termin nur auf Antrag stattfindet.

    Nach ca. 6 Monaten wurde ein Beschluss über die Kostentragung getroffen und das Verfahren weggelegt.


    Der im Wege der VKH beigeordnete Rechtsanwalt beantragt die Festsetzung der Einigungsgebühr, weil er der Auffassung ist, dass aufgrund dieser vorläufigen Vereinbarung das Verfahren nunmehr insgesamt erledigt sei.
    Ich bin der Auffassung, dass die vorläufige Vereinbarung das Verfahren nicht erledigte, sondern es beendet ist, weil das Verfahren einfach nicht weiter betrieben wurde. Darüber hinaus kann es - mangels Endentscheidung - jederzeit aufgenommen werden.

    Was meint ihr? Einigungsgebühr entstanden?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Damit


    Ich bin der Auffassung, dass die vorläufige Vereinbarung das Verfahren nicht erledigte, sondern es beendet ist, weil das Verfahren einfach nicht weiter betrieben wurde. Darüber hinaus kann es - mangels Endentscheidung - jederzeit aufgenommen werden.

    hast du m. E. Recht, aber ich bin mir unschlüssig, ob nicht doch eine - ausreichende - Zwischenvereinbarung vorliegt.
    Wenn zunächst gar kein Umgang gewährt wurde und nun zumindest schon einmal eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden konnte, dass zumindest begleiteter Umgang stattfindet...:gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Seit der Trennung der Parteien (wir reden hier über den Zeitraum eines Monats) wurde gar kein Umgang gewährt - ob der Umgang nach der Vereinbarung tatsächlich gewährt wurde, weiß ich nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ob der Umgang tatsächlich gewährt wird, ist doch nur für die Vollstreckung interessant, und nicht für die Entstehung der EG. M.E. ist in dem Moment, wo die Zwischeneinigung zur endgültigen Regelung wird, die EG erstattungsfähig entstanden.

  • Nach ca. 6 Monaten wurde ein Beschluss über die Kostentragung getroffen und das Verfahren weggelegt. (...) Ich bin der Auffassung, dass die vorläufige Vereinbarung das Verfahren nicht erledigte, sondern es beendet ist, weil das Verfahren einfach nicht weiter betrieben wurde. Darüber hinaus kann es - mangels Endentscheidung - jederzeit aufgenommen werden.


    Wenn es keine Endentscheidung gibt und das Verfahren jederzeit aufgenommen werden kann, wieso ist dann eine Kostenentscheidung ergangen?:gruebel: Scheinbar hat sich doch durch die vorläufige, vom Gericht gebilligte Einigung das Verfahren erledigt und mußte nicht mehr weiter betrieben werden? Solches kann für die Entstehung der Einigungsgebühr ausreichen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2015 - 18 WF 86/15 -, MDR 2016, 241 = JurBüro 2016, 130 = AGS 2016, 164; KG, Beschl. v. 03.07.2013 - 19 UF 34/12 -, FamRZ 2014, 1940), wie es auch ausreichen würde, daß der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens sein könnte und durch die Einigung der damit verbundene Kostenaufwand vermieden wird (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.03.2014 - 6 WF 16/14 -, AGS 2014, 269 = FamRZ 2014, 1939; OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.02.2013 - 3 WF 10/13 -, NJW 2013, 1613 = Rpfleger 2013, 417 = MDR 2013, 880 = JurBüro 2013, 361 = FamRZ 2014, 1939 = AGS 2015, 69).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn es keine Endentscheidung gibt und das Verfahren jederzeit aufgenommen werden kann, wieso ist dann eine Kostenentscheidung ergangen?:gruebel:

    Da musst du meine Richterin fragen ;) Zumal sie nach der Kostenentscheidung nicht "Weglegen" verfügte, sondern "Verfahren wurde seit 6 Monaten nicht betrieben, daher austragen"...

    Zitat

    Scheinbar hat sich doch durch die vorläufige, vom Gericht gebilligte Einigung das Verfahren erledigt und mußte nicht mehr weiter betrieben werden? Solches kann für die Entstehung der Einigungsgebühr ausreichen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2015 - 18 WF 86/15 -, MDR 2016, 241 = JurBüro 2016, 130 = AGS 2016, 164; KG, Beschl. v. 03.07.2013 - 19 UF 34/12 -, FamRZ 2014, 1940), wie es auch ausreichen würde, daß der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens sein könnte und durch die Einigung der damit verbundene Kostenaufwand vermieden wird (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.03.2014 - 6 WF 16/14 -, AGS 2014, 269 = FamRZ 2014, 1939; OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.02.2013 - 3 WF 10/13 -, NJW 2013, 1613 = Rpfleger 2013, 417 = MDR 2013, 880 = JurBüro 2013, 361 = FamRZ 2014, 1939 = AGS 2015, 69).

    Danke für die Fundstellen, die führe ich mir mal zu Gemüte!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Moin, hänge das hier mal dran:

    Es läuft ein zivilrechtliches Verfahren. Es geht um Zahlung eines Geldbetrages und um Herausgabe mehrerer Gegenstände.
    Es findet ein Termin statt, in dem eine Zwischenvereinbarung getroffen wird (die Beklagte soll zahlen und die Gegenstände herausgeben).

    Durch diese Zwischenvereinbarung wird der Rechtsstreit allerdings nicht beendet, da nicht alle Gegenstände herausgegeben werden konnten (ein Teil jedoch schon). Es folgt ein weiterer Termin und ein Urteil, wonach die Klage abgewiesen wird (Gegenstände nicht hinreichend individualisierbar etc.).

    Der Beklagtenvertreter beantragt nunmehr unter anderem eine Vergleichsgebühr wegen der Zwischenvereinbarung. Meiner Meinung nach ist diese Gebühr nicht entstanden. Was denkt ihr? Habt ihr evtl. Literaturhinweise zum nachlesen?

    LG

  • Wie lautet denn die Kostengrundentscheidung?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Warum soll ich die EG nicht entstanden sein? Es gibt doch auch Zwischenvergleiche, die ein Verfahren nicht abschließend regeln und dennoch die EG entstehen lassen.

    Moin,
    ich habe vorher schon ein bisschen im Forum und bei beck geguckt und habe dabei immer nur was zu Zwischenvereinbarungen in Kindschafts-/Sorgerechtssachen gefunden. Worauf beziehst du dich?

  • Ich habe jetzt keine Rechtsprechung parat, da ich sie bislang nicht brauchte.
    Ich habe es hin und wieder in meinen Zivilakten, dass ein Zwischenvergleich geschlossen wurde und dann eine EG beantragt wurde, die ich dann immer ohne irgendwelche Beschwerden festgesetzt habe. Die EG ist ja entstanden und der Zwischenvergleich gehört zum Rechtszug. Sollte mal jemand Beschwerde einlegen, werde ich mich dann mit dem Thema Rechtsprechung dazu beschäftigen.
    Bislang sehe ich keinen Grund, die EG nicht festzusetzen.

    Einmal editiert, zuletzt von P. (12. März 2020 um 07:37)

  • Es findet ein Termin statt, in dem eine Zwischenvereinbarung getroffen wird (die Beklagte soll zahlen und die Gegenstände herausgeben).


    Ich verstehe nicht, inwieweit "soll zahlen … und herausgeben" eine Vereinbarung darstellen soll. Das "soll" ist eine einseitige Forderung des Klägers, die er ja bereits mit der Klage geltend macht. Oder ist eine (vollstreckbare) Verpflichtung des Beklagten protokolliert worden? Oder handelt es sich lediglich um eine Absichtserklärung des Beklagten? Hast Du noch "bissel mehr Butter bei die Fische"? ;)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ok, ich war davon ausgegangen, dass es sich wirklich um eine Vereinbarung handelt, die eine EG entstehen lassen hat und es jetzt nur noch um die Erstattungsfähigkeit geht. Wenn natürlich keine wirkliche Vereinbarung vorliegt, die eine EG auslöst, ist eine solche nicht erstattungsfähig.

  • Moin, hier der genaue Wortlaut der Zwischenvereinbarung:

    "1. Die Beklagte verpflichtet sich, ...... Gegenstände an den Kläger herauszugeben.

    2. Die Beklagte verpflichtet sich, ...... an den Kläger zu zahlen.

    3. Die Parteien sind einig, dass mit diesem Vergleich die Ansprüche aus ..... abgegolten sind"

    LG

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!