Teilungsplan bei Beschwerde

  • Beim Bearbeiten einer Vertretungsakte bin ich auf eine Problematik gestoßen, die sich mir so noch nicht gestellt hat und die ich gerne hier mal zur Diskussion stellen würde:
    Kollege hat einen Widerspruch gegen den Teilungsplan aufgenommen, weil WEG-Verwalter dieses so erklärt hat. Hätte ich nicht gemacht, da der Verwalter weder betreibt noch einen Titel hat. Ich hätte den Widerspruch also als unzulässig zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde verwiesen. Die Frage, die sich mir dabei stellt: Würdet Ihr im Fall einer Beschwerde gegen die Zurückweisung den Teilungsplan dennoch vollständig ausführen?
    § 124 ZVG regelt ja nur das Verfahren bei Widerspruch. M.E. müßte der Teilungsplan bei Vorliegen einer sofortigen Beschwerde ausgeführt werden.

  • Deine Meinung, der ich mich im Übrigen anschließe, wird durch Rd-Nr. 2.8 zu § 115 in Stöber gestärkt.
    Also: Plan ausführen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Es passt zwar nicht ganz zur Ausgangsfrage, aber könnte vielleicht ähnlich gelagert sein.

    Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostensatz des ZVG liegt beim LG. Kann der Teilungsplan irgendwie ausgeführt werden oder muss auf die Entscheidung des LG gewartet werden? Der Erwerber möchte ins Grundbuch und kommt erst rein, wenn der Teilungsplan ausgeführt wurde. Wäre eine Art teilweise Ausführung möglich oder ein Nachtrag zum Teilungsplan, nachdem die LG-Entscheidung rechtskräftig?

  • Mal ne blöde Frage: wieso wird der Plan denn nicht ausgeführt, nur weil es gegen einen Kostenansatz eine Beschwerde gibt?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Keine Ahnung. "Meine" Rechtspflegerin meinte, dass die LG-Entscheidung sich gegebenenfalls auf die festzustellende Schuldenmasse und Zuteilung auswirken kann. Funktioniert es auch ohne rechtskräftige LG-Entscheidung?

  • Stimmt schon. Entweder ist mehr oder weniger Masse für die Gläubiger da. Hat die Kollegin den Teilungsplan schon beschlossen? Dann hätte ich schon meine Bedenken beim Auszahlen. Ist der TP noch nicht beschlossen, könnte man, wenn es beim LG länger dauert, über eine Hilfsverteilung nachdenken.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Teilungsmasse wurde mit Beschluss festgestellt und gleichzeitig er Termin zur Verteilung unterbrochen. Aktuell habe ich eine Anfrage beim LG laufen, ob die mir grob benennen können, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Ich hatte mit "meiner" Rechtspflegerin vereinbart, dass wir über eine Alternative beraten, wenn es beim LG noch länger dauern könnte. Diese Alternative könnte die von Dir genannte Hilfsverteilung sein. Gibt es hierzu Literatur/Urteile/Kommentare? Kann nach der Hilfsverteilung die Grundbuchberichtigung beantragt werden?

  • Eine Hilfsverteilung i.S.v. § 124 ZVG wäre doch nicht möglich, weil bei der Hilfsverteilung die Schuldenmasse feststehen muss. Ist die Beschwerde beim LG erfolgreich, könnte sich diese aber ändern. Es muss doch irgendwie möglich sein, dass trotz der Beschwerde wenigstens der Ersteher ins Grundbuch kommt und vielleicht sogar der größte Teil des Geldes verteilt und ausgezahlt wird. Hat da jemand eine Idee? "Meine" Rechtspflegerin hat auch schon versucht Lösungen zu finden, war bisher aber nicht erfolgreich. Wir sind alle ratlos.

  • Wenn der Termin unterbrochen wurde, geht mE erstmal gar nichts mehr!

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  • Ein neuer Termin ist angesetzt. Wie kann dieser erfolgreich durchgeführt werden (Teilungsplan ausführen), wenn noch nicht rechtskräftig über die Beschwerde beim LG entschieden wurde?

  • Kommt auf den Inhalt der Beschwerde an. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Terminmitteilung nicht zugestellt worden ist, ist es kein Widerspruch.

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  • Upps, hier gabs ja Antworten. Sorry.

    Purzel
    Danke für Deinen Hinweis. Genau so sehe ich das auch, es ist nichts anderes wenn ich im Verteilungstermin Widerspruch gegen die Verfahrenskosten einlege. Ich hatte in der Zwischenzeit PN Kontakt und stehe gerade mit einem Dozenten in Kontakt. Alle sind der Auffassung, dass eine Hilfsverteilung möglich ist und die Beschwerde wie ein Widerspruch gem. § 124 ZVG gewertet werden kann. Der strittige Betrag bräuchte nur hinterlegt werden und wenn wir unterliegen, bleibt das Geld bei der Landesjustizkasse ansonsten wird verteilt, wie die Hilfsverteilung es festgelegt. Leider ist der Fall so exotisch, dass es keine klaren Literaturhinweis gibt, oder es hat ihn noch niemand gefunden.

  • Ist das dieser Fall wo du nicht einsiehst das das Gericht seine Kosten auch bei kostenbefreiten Gläubigern nach vorneweg aus der Teilungsmasse erhält. ;)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • claudia
    richtig :)

    45
    Hatte Dich ja damals per PN angeschrieben und Dein Hinweis auf einen Benutzer war erfolgreich. Die Antwort korrespondiert mit oben stehenden Vermutungen (Araya, Annett und Purzel). Natürlich auch nur als Vermutung.

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