Wirkung des Insolvenzgrundes im Eröffnungsbeschluss

  • Mal etwas kurioses.

    In einem meiner Verfahren erwarte ich eine umfangreiche Anfechtung. Allerdings hat der Richter laut Eröffnungsbeschluss wegen "drohender Zahlungsunfähigkeit" eröffnet.

    Erste Reaktion des Verwalters den ich in der GV darauf angesprochen habe, "da wird der Richter sich nur verklickt haben". Ist dem wirklich so, oder hat der im Eröffnungsbeschluss angegebene Insolvenzgrund konstituierende Wirkung mit der Folge das eben - gerichtlich festgestellt - keine Zahlungsunfähigkeit vorlag?

    Ash

  • Die Angabe des Insolvenzgrundes im Eröffnungsbeschluss ist nur fakultativer Natur ohne Bindungswirkung. Hierzu etwa Zipperer (in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 27 Rn. 18):


    "Neben dem zwingenden Inhalt des Eröffnungsbeschlusses kann das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen weitere Anordnungen treffen (...). Zulässig sind sonstige Anordnungen, die sich für das Verfahren als notwendig, nützlich erweisen und von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst werden (...). So hat es sich in der Praxis eingebürgert, im Eröffnungsbeschluss auch den Eröffnungsgrund anzugeben, ohne dass diese Angabe bindende Rechtswirkungen hätte (...). Der Zeitpunkt des Eintritts eines Insolvenzgrundes ist nicht anzugeben, seine Feststellung ist den Prozessgerichten vorbehalten."

    Oder Pape (in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 30. Lfg. 2010, § 27 Rn. 33):


    "Das Gericht kann zwar den Insolvenzgrund im Eröffnungsbeschluss vermerken, eine bindende Wirkung hat diese Angabe jedoch nicht. Insbesondere der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung wird im Eröffnungsbeschluss nicht bindend festgelegt. Die Klärung der Frage, wann der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder zu welchem Zeitpunkt Überschuldung eingetreten ist, wird durch das Insolvenzgericht nicht vorgenommen. Sie obliegt vielmehr den Prozessgerichten, wenn es um die haftungsrechtlichen Konsequenzen der Insolvenzverschleppung oder die Feststellung der Voraussetzungen für die Annahme eigenkapitalersetzender Leistungen geht oder die Anfechtungsvoraussetzungen zu klären sind."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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