beglaubigte Ablichtungen von Urkunden in Nachlassakte

  • Hallo :)

    Ich habe mal eine Frage. Ich habe das Amtsgericht gewechselt und bin jetzt mittlerweile beim dritten Amtsgericht, in welchem ich unter anderem auch Nachlasssachen bearbeite.

    Bei den anderen beiden Amtsgerichten war es so, dass im Erbscheinsverfahren von den eingereichten Urkunden beglaubigte Ablichtungen zur Akte genommen wurden und die eingereichten Urkunden an den Notar oder Antragsteller zurückgeschickt wurden.

    Bei meinem neuen Amtsgericht machen es alle so, dass zwar die öffentlichen Urkunden zum Nachweis des Erbrechts einzureichen sind, hier aber nur einfache Kopien zur Akte genommen und die Originale dann an den Notar oder Antragsteller zurückgereicht werden.

    Ich machte darauf aufmerksam, dass das meines Erachtens nach nicht richtig ist, weil nur durch beglaubigte Ablichtungen in der Akte klar ist, dass nicht nur einfache Kopien zur Erteilung des Erbscheins vorgelegen haben... Mit meiner Meinung stand ich aber allein da.
    :gruebel:

    Was ist denn nun richtig? Und hat da jemand eventuell ne Vorschrift oder so parat? Ich konnte leider nichts finden...


    Lieben Gruß
    Cocoon

  • Manche NGs behalten auch die Urschriften bei den Akten. Ich denke, es liegt in der alleinigen Verantwortung des Richters/Rechtspflegers, was zu den Akten gelangt. Sinnvoll sind die Urschriften oder zumindest begl. Abschriften. Dann kann auf die in der Akte befindliche Urkunde verwiesen werden, z.B. Beim zweiten Sterbefall.

  • Ich habe in diesen Fällen immer einen Aktenvermerk oder einen Vermerk auf den Kopien gemacht, dass die Originale vorgelegen haben. Wenn - wie meist - gleichzeitig ein Erbscheinsantrag gestellt wurde, habe ich den Vermerk zweckmäßigerweise gleich in die entsprechende Niederschrift aufgenommen.

  • Cromwell war schneller.........

    "Original lag vor" auf der Aktenkopie und Handzeichen des Sachbearbeiters stellt klar, dass das Original vorlag. Die Aktenkopie ist nicht für die weitere Nutzung z.B. durch Private vorgesehen. Schmu kann mit und ohne Dienstsiegel gemacht werden.

    Kopien von Personenstandsurkunden dürfen übrigens von anderen Behörden nicht "beglaubigt" werden (§55 PStG / 55.1 allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz, [FONT=&amp]RdErl. d. Innenministers NRW v. 28. 4. 1977 - I C 2/17-21.14 ); deshalb: dafür die Kopie für die Akte selbst fertigen "Original lag vor" drauf und gut ist.[/FONT]


  • Kopien von Personenstandsurkunden dürfen übrigens von anderen Behörden nicht "beglaubigt" werden (§55 PStG / 55.1 allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz, RdErl. d. Innenministers NRW v. 28. 4. 1977 - I C 2/17-21.14 ); deshalb: dafür die Kopie für die Akte selbst fertigen "Original lag vor" drauf und gut ist.

    Das ist nicht allgemeingültig zutreffend und gilt für andere Fallkonstellationen. Selbstverständlich darf aber eine Behörde sich für eigene Zwecke im Rahmen ihrer eigenen Beurkundungsbefugnisse eine begl. Kopie einer Personenstandsurkunde fertigen.

    Gleiches gilt für einen Notar, der eine begl. Kopie für den Vollzug einer notariellen Urkunde anfertigt.
    Vgl.: DNotI-Report 2000, 109 und auch DNotI-Report 2015, 1; m.w.N.:
    "Beglaubigung der Abschrift einer Personenstandsurkunde"

    Abgesehen davon, ist m.W. nirgends geregelt, dass die zum Nachweis des Erbrechts eingereichten Personenstandsurkunden in der NLA als Original, begl. Kopie oder einfache Kopie bleiben müssen. Von daher würde es auch reichen, wenn man den ES erteilt und die Urkunden ohne Anfertigung von Aktenkopien allesamt zurückreicht. So machen das übrigens viele Gerichte - im nördlichen Teil der BRD.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Gut, dann mache ich alles so weiter, wie ich das bei den beiden anderen Amtsgerichten gehandhabt habe. Hier werden nämlich nur einfache Kopien ohne Vermerk, dass das Original vorgelegen hat, zur Akte genommen. Das reicht mir nicht aus. Und dass ihr es auch nicht so handhabt, bestätigt mich noch mal :) Danke!!!

  • Zitat aus der von TL angegebenen Quelle:

    Für die Praxis relevanter ist die Erstellung beglaubigter Abschriften von Personenstandsurkunden. Auch hier gilt, daß die Beweiskraft des § 66 PStG nur dem Original der Personenstandsurkunde zukommt (also der nach § 61a PStG vom Standesbeamten selbst erstellten Urkunde). Der Notar kann von Personenstandsurkunden nach § 20 Abs. 1 S. 1 BNotO i. V. m. § 42 BeurkG nach den allgemeinen Grundsätzen beglaubigte Abschriften erstellen. Deren Beweiskraft erstreckt sich aber nur darauf, daß im Zeitpunkt der Erstellung der beglaubigten Abschrift das Original der Personenstandsurkunde vorhanden war und daß die Abschrift diesem Original entspricht. Die besondere Beweiskraft des § 66 PStG (also als Ersatz der Personenstandsbücher selbst) haben diese beglaubigten Abschriften nicht. So entschied etwa das BayObLG: "Beglaubigten Ablichtungen von Personenstandsurkunden fehlt die Beweiskraft nach PStG § 66; über ihre Richtigkeit kann das Nachlaßgericht nach freier Überzeugung entscheiden. Nur bei Zweifeln an ihrer Richtigkeit ist die Vorlage von Urschriften der Personenstandsurkunden erforderlich" (BayObLG RPfleger 1983, 354).

    Wir schreiben hier über Kopien, die in der Akte verbleiben und nur die Aufgabe haben, das nachvollziehbar zu machen, was zum Ergebnis führte. Eine einfache Unterscheidung, ob es sich um Kopien des Sachbearbeiters oder um fremde Kopien handelt, ist schon wichtig.
    Ob "gar keine Kopien/Urkunden" in der Akte bei möglichen späteren Streitigkeiten hilfreich sind, ist fraglich.

  • @Eintreiber:

    Alles schön und gut, aber dennoch kann und darf sich das Nachlassgericht von ihm vorgelegten Personenstandsurkunden für eigene Zwecke und zum Verbleib in den Nachlassakten eine gerichtsbeglaubigte Kopie fertigen. Da kann sich der Herr Innenminister mit 100 Rundschreiben dagegen stellen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Gut, dann mache ich alles so weiter, wie ich das bei den beiden anderen Amtsgerichten gehandhabt habe. Hier werden nämlich nur einfache Kopien ohne Vermerk, dass das Original vorgelegen hat, zur Akte genommen. Das reicht mir nicht aus. Und dass ihr es auch nicht so handhabt, bestätigt mich noch mal :) Danke!!!

    Ich gebe dir Recht für den Fall, in dem ein Kollege einen Erbscheinsantrag beurkundet und einfache Kopien der im Termin vorgelegten Urkunden zur Akte nimmt, ohne zu vermerken, ob der Antragsteller nur einfache Kopien hatte oder ob das Original vorlag und er diese nach Anfertigung von Kopien zurückgegeben hat. Dann kann ich - z.B. als Vertreter dieses Kollegen - nicht über den Antrag entscheiden, weil MIR die Urkunden in dem Moment nicht in der erforderlichen Form vorliegen.

  • Ich habe hier einen umfangreichen Erbscheinsantrag der 4. Erbordnung. Es war vorher Nachlasspflegschaft eingerichtet. Der Erbscheinsantrag ist über den Notar gestellt und erteilungsreif. Die Nachlasspflegerin hat mir einen dicken Leitz-Ordner voll mit Stammbüchern, Originalurkunden und beglaubigten Abschriften von Urkunden eingereicht.
    Ich würde meiner Geschäftsstelle gerne so wenig Arbeit wie möglich machen.
    Würde es reichen, einfache Kopien zu fertigen mit Vermerk, dass Originale bzw. beglaubigte Abschriften vorlagen oder würde es sogar reichen gar keine Kopien zu machen ebenfalls mit Vermerk, dass Originale bzw. beglaubigte Abschriften vorlagen (unter Bezug auf #5 von TL)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!