Formulierung im Pfüb

  • Hallo und guten Morgen,

    ich hatte einen Pfüb in einer Unterhaltssache (Konto) beantragt und erkenne jetzt im Pfüb folgende Formulierung unter "Pfandfreier Betrag":

    Für den Fall, dass der Schuldner das Konto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850 K VII ZPO führt oder zukünftig führt, wird gemäß § 850 K III ZPO angeordnet:

    Dem Schuldner, der nach Angaben des Gläubigers für 1 unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leistet, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs nur pfandfrei verbleiben monatlich 699,00 € zzgl. 1/2 des Mehrbetrages.

    Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigen Gläubigern zu verbleiben hätte"

    Was heißt denn das? Wie hoch ist denn jetzt der pfandfrei zu belassene Betrag?

    Meine Idee: 699,00 € x 1,5 = 1.048,50 €?????

    Wenn dem so ist, warum schreibt man das nicht so rein in den Pfüb?

    Danke vorab.

    Liane

  • Du weißt ja nicht, wie hoch der nach § 850c ZPO pfändbare Betrag ist. Von diesem Betrag wird dein nach § 850d ZPO festgesetzter Betrag abgezogen und durch die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen geteilt. Bei dir sind es wohl 2 Kinder - daher 1/2 des Mehrbetrags. Dem Schuldner verbleibt also der Betrag nach § 850d ZPO plus die Hälfte der Differenz zwischen § 850c und § 850d.

  • Welcher Drittschuldner soll das denn berechnen können? Dies würde ja bedeuten, dass sich die Bank vom Schuldner die Gehaltsabrechnungen geben lassen müsste, um die Berechnung durchzuführen. Wieso setzt man den Betrag nicht einfach als Betrag fest? Habe ich gegenüber dem Gericht eine Möglichkeit auf Festsetzung eines konkreten Betrages?

  • Das ganze gilt ja nur für den Fall, dass es sich beim gepfändeten Konto um ein P-Konto beträgt. Dort ist ja ein Betrag in Höhe von 1045,04 € unpfändbar, bzw. auch ein höherer soweit der Schuldner das bei der Bank durch eine Bescheinigung nach § 850k nachgewiesen hat. Dann ist dies der Betrag von dem der im Pfüb festgesetzte 850d Betrag abgezogen wird und hälftig dem Schuldner zur Begleichung seiner weiteren Unterhaltspflichten zusätzlich belassen wird.

  • hmmm ich gehe davon aus, dass der Schuldner für seine Ehefrau ergänzendes ALG II auf sein Konto erhält. Demnach würde er (Stand jetzt) folgende Betrag über die P-Konto schützen lassen können:

    1.045,04 € für sich
    393,30 € 1. Person
    219,12 € 2. Person
    184,00 € Kindergeld
    1.841,46 € gesamt

    Wie sieht es dann aus? Muss der Schuldner bei Gericht einen Beschluss erwirken oder kann er durch die P-Konto-Bescheinigung den o.g. Betrag nachweisen, also auch unter Berücksichtigung der Ehefrau, die im Pfüb bisher keine Rolle gespielt hat?

  • Liane, die Ehefrau findet, da sie nachrangig ist, keine Berücksichtigung.

    Wie hoch denn das ALG?

    Ist hier natürlich nicht so leicht, weil das ALG auch für das Kind und die Ehefrau ausgezahlt werden. Da es aber auf das Konto des Schuldners geht, würde ICH trotzdem denken, dass es pfändbar wäre (mit Magengrummeln).

    Bsp:

    ALG 1200 €
    - 699,00 €
    -------------
    501,00 € : 2 = 250,50 €

    250,50 €+699,00 €= 949,50 € sind unpfändbar. Der darüber hinausgehende Betrag ist pfändbar. Die Unpfändbarkeit des Kindergeldes könnte sich der Schuldner noch bescheinigen lassen, dann wären insgesamt 1133,50 € unpfändbar.

  • Der monatliche Freibetrag auf dem P-Konto ist 699 EUR zuzüglich 1/2.

    Gehen im Monat 799 EUR ein demnach -> 749 EUR
    Gehen im Monat 899 EUR ein demnach -> 799 EUR

    So ist der Beschluss gemeint, auch wenn er vielleicht (?) missverständlich formuliert ist.

  • Du weißt ja nicht, wie hoch der nach § 850c ZPO pfändbare Betrag ist. Von diesem Betrag wird dein nach § 850d ZPO festgesetzter Betrag abgezogen und durch die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen geteilt. Bei dir sind es wohl 2 Kinder - daher 1/2 des Mehrbetrags. Dem Schuldner verbleibt also der Betrag nach § 850d ZPO plus die Hälfte der Differenz zwischen § 850c und § 850d.

    Die Formulierung stammt aus der Lohnpfändung und besagt, dass dem Schuldner 699,99 € zuzüglich 1/2 des Mehrbetrages (zum pfändbaren Einkommen) verbleiben soll. Also von dem gesamten Einkommen und nicht die Hälfte des Differenzbetrages zwischen § 850c ZPO ./. § 850d ZPO.

    Auf die Kontopfändung übertragen bedeutet dies wohl, dass anstelle des pfändbaren Einkommens das gesamte Kontoguthaben stehen soll. Der pfändbare Betrag nach § 850c ZPO hat nur dafür Bedeutung, dass der Schuldner sich nicht besser stehen darf, als wenn wegen einer gewöhnlichen Forderung gepfändet wird (s. Gesetzestext in § 850d Abs. 1 ZPO).

  • Nein, meiner Meinung nach nicht das gesamte Kontoguthaben, sondern nur das nach § 850k ZPO bescheinigte pfandfreie Guthaben. Dieses tritt an den in der Lohnpfändung nach § 850c pfandfreien Betrag.

  • Ein normaler Schuldner hat den Grundfreibetrag nach § 850k I ZPO (derzeit diese 1045 EUR).

    Dieser Schuldner hat diesen Freibetrag (also die 1045 EUR) nicht und statt dessen den Grundfreibetrag von 699 EUR zuzüglich 1/2

    Das ist alles was der Beschluss sagt (oder sagen sollte, ich halte ihn für schlecht/ungenau fomuliert).

    EDIT:

    § 850k III ZPO:
    An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in § 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird.

    Das ist alles was so ein Beschluss sagen kann und will, ist doch für mich sehr eindeutig.

    EDIT 2:
    Den Teil "darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigen Gläubigern zu verbleiben hätte" halte ich auf jeden Fall für falsch.
    Bei einer Kontopfändung müsste man konsequenter Weise wenn überhaupt etwas Schreiben wie "darf den Freibetrag nach §850k Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht übersteigen.

  • zuzüglich der halben Differenz zwischen § 850d und § 850k/850c.

    Woher entnimmst du dass mit der "Differenz zwischen § 850d und § 850k/850c" ?
    Vielleicht reden wir aneinander vorbei, aber ich versteh grad nicht was du meinst :oops:

  • Der Themenstarter schrieb:

    "Dem Schuldner, der nach Angaben des Gläubigers für 1 unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leistet, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs nur pfandfrei verbleiben monatlich 699,00 € zzgl. 1/2 des Mehrbetrages."

  • Der Themenstarter schrieb:

    "Dem Schuldner, der nach Angaben des Gläubigers für 1 unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leistet, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs nur pfandfrei verbleiben monatlich 699,00 € zzgl. 1/2 des Mehrbetrages."

    Und wo steht da was von § 850c ZPO für die Feststellung der Hälfte des MB?

    Du liest in die Anordnung etwas rein, was nicht drin steht.

  • Die getroffene Anordnung ist aus meiner Sicht aus zwei Gründen mangelhaft:

    a) Was ist Mehrbetrag? In der Regel handelt es sich um das überschießende Nettoeinkommen, das Kind müßte dann aber auch so bezeichnet werden. Die bloße Bezeichnung "Mehrbetrag" ist unbestimmt.

    b) Woher soll die Bank das Nettoeinkommen kennen? In Kontopfändungsfällen mit § 850d ZPO-Berührung muß man für ein zu berücksichtigendes Kind konkrete Schutzbeträge festlegen. Ich persönlich agiere in solchen Fällen - vorbehaltlich der Besonderheit des Einzelfalles - mit dem Mindestunterhalt, d. h. z. B. bei einem dreijährigen Kind 317,- EUR. Eine Anknüpfung an das Nettoeinkommen jedenfalls scheidet dann aus.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Der Themenstarter schrieb:

    "Dem Schuldner, der nach Angaben des Gläubigers für 1 unterhaltsberechtigte Person Unterhalt leistet, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs nur pfandfrei verbleiben monatlich 699,00 € zzgl. 1/2 des Mehrbetrages."

    Und wo steht da was von § 850c ZPO für die Feststellung der Hälfte des MB?

    Du liest in die Anordnung etwas rein, was nicht drin steht.


    Der Satz lautet weiter:

    Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigen Gläubigern zu verbleiben hätte"


    Für mich ist das ziemlich eindeutig. Und der Drittschuldner (Bank) weiß genau, wie hoch dieser Betrag nach §§ 850k/850c ist.

  • Der Satz lautet weiter:

    Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigen Gläubigern zu verbleiben hätte"


    Für mich ist das ziemlich eindeutig. Und der Drittschuldner (Bank) weiß genau, wie hoch dieser Betrag nach §§ 850k/850c ist.

    Für mich würde dies bedeuten : Grundsätzlich die Hälfte von allem was mehr eingeht (nicht die einer Differenz), und dann muss man vergleichen was bei § 850k/c rauskommen würde.

    Und woher die Bank wissen sollte, wie hoch der § 850c Betrag wäre, erschließt sich mir auch nicht.

  • Wenn der Schuldner ein P-Konto einrichtet, bekommt er automatisch den Betrag nach §§ 850k/850c als Freibetrag. Sollten weitere unpfändbare Beträge auf seinem Konto eingehen, muss er der Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Dies ist der Betrag von dem der Betrag nach 850d abgezogen wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Urte (19. Juni 2015 um 12:46) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Wenn der Schuldner ein P-Konto einrichtet, bekommt er automatisch den Betrag nach §§ 850k/850c als Freibetrag.

    Genau genommen bekommt der Schuldner den Betrag nach § 850k I ZPO. Also die 1045 EUR (ohne irgendeine Tabelle nach § 850c ZPO oder so).

    Die Bank kennt also nur den allgemeinen Grundfreibetrag, hat also gerade keinerlei Ahnung was bei einer Lohnpfändung gem. § 850c ZPO pfändbar wäre (also was "ihm nach den Vorschriften des § 850 c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigen Gläubigern zu verbleiben hätte")

  • Genau so ist es.

    Der Satz mit dem Vergleich zu § 850c ZPO steht in § 850d Abs. 1 ZPO wenn AE oder sonstige Bezüge, die wie AE gepfändet werden können, erfasst sind. Hat also mit dem P-Konto gar nichts zu tun. Und somit gehört er auch nicht in eine Anordnung nach § 850k Abs. 3 ZPO. Dort steht nämlich nur:

    (3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in § 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird.

    Also keine Anwendung des § 850d ZPO sondern nur, wenn das Guthaben wegen der in § 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird. Da geht es also nur darum, dass Abs. 3 für den Fall anzuwenden ist, wenn wegen Unterhalt gepfändet wird. Nicht mehr und nicht weniger.

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