mal wieder: Alt-PfÜB ./. InsO.

  • Hallo,

    ja mal wieder dieses Thema. Die Suche habe ich schon mit den Worten: "alter, PfÜB, InsO." gefüttert und auch für 6 Seiten "Antworten" bekommen, ABER die eine Antwort, was mit dem schon lange vorliegenden PfÜB (außerhalb der Rückschlagsperre) in der später eröffneten (TH-)InsO. "passiert" oder klarer:
    - wer sich
    - wann
    um die PfÜB-Aufhebung kümmern soll/muss konnte ich noch nicht finden.


    Die Thematik betrifft ja eigentlich 3 Gruppen:
    - Gläubiger + Amtsgericht,
    - (TH-)InsO.verwalter + Schuldner,
    - Drittschuldner

    Fange ich (Bank, (P-)Konto) mal von hintern an:
    Der "Ex"-Schuldner steht mit seiner Restschuldbefreiung vor mir und will nun wieder "komplett" über das Kontoguthaben verfügen. Geht aber nicht, da sich bisher keiner für die Aufhebung bzw. den Verstrickungsbruch gesorgt hat.
    Was nun??

    Schönes WE
    Gruß Thomas

  • Hallo BREamter

    und Danke. Ich nehme mal ".. die Kernaussage "Schuldner muss Vollstreckungsabwehrklage erheben" ..." mit. Ist das vom Gesetzgeber irgendwo verankert??

    Aber mein Kenntnisstand scheint diesbezüglich auch völlig veraltert:
    Ich ging bis jetzt davon aus, dass mit InsO.eröffnung alle Gläubiger ihre Forderungen samt Titel beim InsO.verwalter anmelden mußten. Wurde die Restschuldbefreiung nicht erteilt, mußten alle Gläubiger sich schnellstmöglich einen vollstreckbaren Tabellenauszug besorgen und erneut pfänden (Windhundprinzip) um ggfs. ihre Forderung weiter beitreiben zu können.
    Jetzt lese ich, dass (s. 2.BGH.urteil) es im Fall der Restschuldbefreiungsversagung dem Gläubiger möglich ist, seine (Insolvenz)Forderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiter aus seinem vor der InsO. erworbenen PfÜB (=Rangvorteil) zu betreiben.
    Da habe ich wohl zwischenzeitlich etwas verpaßt.

    Nun gut, aber das heißt:
    Der Ex-Schuldner kann sich erst nach erteilter Restschuldbefreiung (wann ist das genau: am Tag des Beschlusses oder erst 1 Jahr später wg. möglicher Einwände) um die Auhebung der noch vorliegenden PfÜB kümmern.
    Wer sagt ihm das? Immer erst der Drittschuldner????
    Wie lange dauert so ein Verfahren und wo muss er es beantragen?
    Ist es kostenpflichtig?

    Gruß Thomas

  • Am einfachsten ist es, wenn der Gläubiger auf die Rechte aus dem PfüB verzichtet. Dann kannst Du das Konto schnell wieder "freischalten", wie der Schuldner gerne sagt.

    Wenn das nicht funktioniert und der Schuldner den Gläubiger verklagen muss, dauert es halt solange, bis entschieden ist, also von X Monate bis Y Jahre.

    Das wird ihm der Drittschuldner sagen müssen, da sich beim Gericht niemand v.A.w. mit irgendwelchen Uralt-Pfändungen befasst.

  • Hallo BREamter,

    ich kann es nicht glauben, was hat das alles mit Restschuldbefreiung (RSB) zu tun??

    - "... Am einfachsten ist es, wenn der Gläubiger auf die Rechte aus dem PfüB verzichtet. .."
    Und darum soll sich der Ex-Schuldner NACH erteilter RSB selbst kümmern!!?? Ich hege Zweifel, dass dazu jeder Ex-Schuldner in der Lage ist.

    - ".. Wenn das nicht funktioniert und der Schuldner den Gläubiger verklagen muss, dauert es halt solange, bis entschieden ist, also von X Monate bis Y Jahre. .."
    Das heißt, wir führen trotz erteilter RSB ggfs. Auskehrbeträge über Jahre an Alt-Gläubiger ab?????
    Entstehen da ggfs. auch wieder Kosten, eigentlich sollte doch der Ex-Schuldner "entschuldet" sein!!

    - ".. Das wird ihm der Drittschuldner sagen müssen, da sich beim Gericht niemand v.A.w. mit irgendwelchen Uralt-Pfändungen befasst..."
    Da verliere ich meinen sonntäglichen Glauben:
    Der Gesetzgeber schafft die Voraussetzungen, dass Schuldner sich entschulden können und gibt dafür vermutlich "viel" Geld aus, insbesondere werden auch Insolvenzverwalter bezahlt und das Ergebnis ist, ..... s.o.

    Lieber BREamter, nimm es mir nicht übel, aber da kann doch was nicht stimmen!

    Gruß Thomas

  • Die Erteilung der RSB muss der Schuldner im Falle der Fortsetzung der ZV einwenden, ähnlich wie bei der Verjährung. Es ist dem Schuldner unbenommen, nach Erteilung der RSB auf Forderungen weiter zu zahlen, genauso ist es den Gläubigern unbenommen, die ZV fortzusetzen - bis der Schuldner sagt: Stopp, ich hab für diese Forderung die RSB erteilt bekommen.

    Wenn der Gläubiger sagt "Interessiert mich aber nicht, ich vollstrecke weiter", trägt er nun das Risiko, dass der Schuldner Vollstreckungsabwehrklage einreicht und am Ende das Verfahren sehr wahrscheinlich gewinnen wird.

    Der Gläubiger könnte den Weg also abkürzen und verbilligen und sagen: Ja okay, hast recht, ich verzichte auf die ZV.

    Und das geht auch auf alte PfÜBs: Der Gläubiger kann abwarten, bis der Schuldner kostenpflichtig tätig wird oder aber verzichten und Geld sparen.

    Der Schuldner - als mündiger Bürger - war in der Lage, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, dann ist er auch in der Lage sich gegen nunmehr unberechtigte Pfändungen zu wehren. Der Schuldner muss nicht vor seinen Gläubigern geschützt werden, er darf den Hintern hoch kriegen und sich wehren. :)

  • ... Der Schuldner - als mündiger Bürger - war in der Lage, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, dann ist er auch in der Lage sich gegen nunmehr unberechtigte Pfändungen zu wehren. Der Schuldner muss nicht vor seinen Gläubigern geschützt werden, er darf den Hintern hoch kriegen und sich wehren. :)

    Hallo Jamie,
    ja, sei versichert, dafür bin ich auch!!

    ABER überleg mal, er hat schon 7 bzw. 5 Jahre sich "gekümmert".
    Oder noch besser, der Gläubiger ist nicht mehr auffindbar!! Da scheitert ganz andere dran.
    Und die Drittschuldner müssen die (lfd.) Hinterlegung beim Amtsgericht beantragen.

    Das kann doch der Gesetzgeber so nicht gewollt haben!

    Oder, wo ist der Gleichheitsgrundsatz, Teile der Gläubigerschaft müssen gesetzlich auf ihre Forderungen verzichten und andere können zumindest versuchen, ihre Forderung trotz RSB weiter beizutreiben.

    Ich bin nicht beratungsresistent, aber einleuchtend ist mir das absolut nicht!

    Gruß Thomas

  • ABER überleg mal, er hat schon 7 bzw. 5 Jahre sich "gekümmert".

    Ähem, die Sachverhalte mit 7 bzw. 5 Jahren betreffen lange ausgelaufene Altfälle.

    Oder noch besser, der Gläubiger ist nicht mehr auffindbar!! Da scheitert ganz andere dran.
    Und die Drittschuldner müssen die (lfd.) Hinterlegung beim Amtsgericht beantragen.

    Nur so als Gedanke: Man könnte doch vielleicht schon bei Eröffnung den Gläubiger mit anfechtungsfestem PfÜB anschreiben und anfragen, ob, sofern es sich nicht um eine ausgenommene Forderung handelt, unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Restschuldbefreiung auf die weitere Vollstreckung aus dem PfÜB nach Erteilung der Restschuldbefreiung verzichtet wird. :gruebel:

    Oder, wo ist der Gleichheitsgrundsatz, Teile der Gläubigerschaft müssen gesetzlich auf ihre Forderungen verzichten und andere können zumindest versuchen, ihre Forderung trotz RSB weiter beizutreiben.

    Das stimmt so nicht (Hervorhebung im Zitat von mir), da die Erteilung der RSB nicht zum Erlöschen der Forderung führt, sondern zu deren Umwandlung in ein sog. unvollkommene Verbindlichkeit (Schuldner kann freiwillig zahlen, Gläubiger aber keine zwangsweise Durchsetzung mehr vornehmen).

    Ich bin nicht beratungsresistent, [...]

    Das ist jetzt nicht sarkastisch gemeint, zumal Du selbst gesagt hast, dass Du das eine oder andere offenbar nicht mitbekommen hast: Habt ihr eventuell keine aktuelle Literatur zum Insolvenzverfahren? Dann sollte vielleicht ein neues Buch gekauft werden. ;)

  • Mit der Vollstreckungsabwehrklage sollte zugleich eine Vollstreckungseinstellung beantragt werden.
    Worüber ich mich nur wundere - der Schuldner hat 6 Jahre Zeit gehabt, gegen den Pfüb anzugehen. Wenn er da keinen Bock drauf hatte, dann muss er halt jetzt tätig werden. Ein Wechsel der Bankverbindung nach Verfahrenseröffnung wäre auch nicht das Dümmste gewesen, bei Fällen, in denen der Schuldner den Überblick verloren hat.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo Defaitist,

    - ".. Mit der Vollstreckungsabwehrklage sollte zugleich eine Vollstreckungseinstellung beantragt werden. .." - guter Tipp, Danke
    - ".. - der Schuldner hat 6 Jahre Zeit gehabt, .. " - gerade nicht. Gemäß den beiden o.g. BGH-Urteilen ist es erst NACH erteilter RSB möglich!!
    - "... Ein Wechsel der Bankverbindung ..." - auch ein guter praktischer Tipp, aber ich rege mich ja gerade über die Uneffektivität der Gesetzesvorgabe auf.

    Einen schönen Tag wünscht
    Thomas

  • Guten Morgen BREamter,
    da will ich mal:

    - ".. Nur so als Gedanke: Man könnte doch vielleicht schon bei Eröffnung den Gläubiger mit anfechtungsfestem PfÜB anschreiben und
    anfragen, ob, sofern es sich nicht um eine ausgenommene Forderung handelt, unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der
    Restschuldbefreiung auf die weitere Vollstreckung aus dem PfÜB nach Erteilung der Restschuldbefreiung verzichtet wird. .."
    Klingt zwar etwas nach: Bitte, Bitte, aber wenn es hilft.
    Für welche Tätigkeiten werden die InsO.verwalter eigentlich bezahlt?????


    - ".. , die Sachverhalte mit 7 bzw. 5 Jahren betreffen lange ausgelaufene Altfälle. .."
    - ".. Das stimmt so nicht .. , da die Erteilung der RSB nicht zum Erlöschen der Forderung führt, sondern zu deren Umwandlung in ein
    sog. unvollkommene Verbindlichkeit (Schuldner kann freiwillig zahlen, Gläubiger aber keine zwangsweise Durchsetzung mehr
    vornehmen). ..."
    - ".. Habt ihr eventuell keine aktuelle Literatur zum Insolvenzverfahren? Dann sollte vielleicht ein neues Buch gekauft werden. .."
    Liebend gern, hast Du einen Tipp. Wie schon gesagt, meinen Kenntnisstand habe ich oben schon genannt, so aus ca. 2009.

    Einen schönen Tag
    Gruß Thomas

  • Moin prokastinator, für Dein Thema gibt es einen sehr erläuternden Aufsatz von Herrn Grote, ZInsO 2014, 1746 . Thema: Aufleben einer Kontenpfändung nach der Aufhebung des Verfahrens?

    Da steht eigentlich alles drin zu diesem speziellen Thema.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Guten Morgen BREamter,
    da will ich mal:

    - ".. Nur so als Gedanke: Man könnte doch vielleicht schon bei Eröffnung den Gläubiger mit anfechtungsfestem PfÜB anschreiben und
    anfragen, ob, sofern es sich nicht um eine ausgenommene Forderung handelt, unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der
    Restschuldbefreiung auf die weitere Vollstreckung aus dem PfÜB nach Erteilung der Restschuldbefreiung verzichtet wird. .."

    Klingt zwar etwas nach: Bitte, Bitte, aber wenn es hilft.
    Für welche Tätigkeiten werden die InsO.verwalter eigentlich bezahlt?????

    Dafür nicht. Der Insolvenzverwalter ist vom Gericht beauftragt, das Vermögen des Schuldners zu verwerten und an die Gläubiger, deren Forderungen er zu prüfen hat, zu verteilen.

  • Mit der Vollstreckungsabwehrklage sollte zugleich eine Vollstreckungseinstellung beantragt werden.
    Worüber ich mich nur wundere - der Schuldner hat 6 Jahre Zeit gehabt, gegen den Pfüb anzugehen.

    Das hatte er ja nun gerade nicht. Der PfÜB wäre ja nicht aufgehoben worden. Er wäre bestenfalls zwangsruhend gestellt worden wegen des laufenden Verfahrens. Wird das Ziel RSB nicht erreicht, lebt der PfÜB dann wieder auf. Endgültige Aufhebung ist nur zu erreichen, wenn die RSB dann auch wirksam erteilt worden ist.

  • Moin prokastinator, für Dein Thema gibt es einen sehr erläuternden Aufsatz von Herrn Grote, ZInsO 2014, 1746 . Thema: Aufleben einer Kontenpfändung nach der Aufhebung des Verfahrens?
    Da steht eigentlich alles drin zu diesem speziellen Thema.

    Darf, kann jemand den Aufsatz hier einstellen. Kann ihn im I.net nicht "beziehen".
    Danke

  • Hallo Defaitist,

    - ".. Mit der Vollstreckungsabwehrklage sollte zugleich eine Vollstreckungseinstellung beantragt werden. .." - guter Tipp, Danke
    - ".. - der Schuldner hat 6 Jahre Zeit gehabt, .. " - gerade nicht. Gemäß den beiden o.g. BGH-Urteilen ist es erst NACH erteilter RSB möglich!!
    - "... Ein Wechsel der Bankverbindung ..." - auch ein guter praktischer Tipp, aber ich rege mich ja gerade über die Uneffektivität der Gesetzesvorgabe auf.

    Einen schönen Tag wünscht
    Thomas

    kleiner Irrtum: der Schuldner kann jederzeit zumindest die Suspendierung des Überweisungsbeschlusses beantragen.
    Die Aufregung über das Gesetz teile ich :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Moin prokastinator, für Dein Thema gibt es einen sehr erläuternden Aufsatz von Herrn Grote, ZInsO 2014, 1746 . Thema: Aufleben einer Kontenpfändung nach der Aufhebung des Verfahrens?
    Da steht eigentlich alles drin zu diesem speziellen Thema.

    Darf, kann jemand den Aufsatz hier einstellen. Kann ihn im I.net nicht "beziehen".
    Danke

    Äh, bei Banken gibt es keine Literatur.... seltsam seltsam, oki, es wird die Bücherei des örtlichen Gerichts oder der örtlichen Univiersität empfohlen...... also wie man an Literatur kommt, zumal dann, wenn es sich nicht um Monographien handelt, dürfte wohl zu den allgemeinen Techniken handeln.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Moin prokastinator, für Dein Thema gibt es einen sehr erläuternden Aufsatz von Herrn Grote, ZInsO 2014, 1746 . Thema: Aufleben einer Kontenpfändung nach der Aufhebung des Verfahrens?
    Da steht eigentlich alles drin zu diesem speziellen Thema.

    Darf, kann jemand den Aufsatz hier einstellen. Kann ihn im I.net nicht "beziehen".
    Danke

    Einstellen geht nicht. Du könntest über den Verlag http://www.insolvenzrecht.jurion.de/startseite/ vielleicht mal anfragen, welche Preise die für einzelne Aufsätze nehmen. Sonst kann man das auch in juristischen Bibliotheken bei Landgerichten oder Oberlandesgerichten machen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich möchte diesen Thread nochmal aufwärmen und um ein kurzes Feedback zu folgendem Fall bitten:

    Insolvenzfester PfÜB 2011 Giro-und Sparkonten, Verbraucher-Inso EÖ 2012, Gläubiger hat nichts angemeldet, RSB-Erteilung 2019. Schuldner kommt in die RASt und beantragt Aufhebung des PfÜB, da der Gläubiger trotz mehrfacher Kontaktaufnahmen nicht mitwirkt. Der Schuldner könne noch immer nicht über sein Konto verfügen (!).

    M.E. ist der PfÜB schon seit EÖ wertlos wegen, §§ 50, 116, 115 I InsO, die Verstrickung besteht jedoch noch. Ich kann den PfÜB als Vollstreckungsgericht gleichwohl nicht aufheben, weil ich in die mat.-rechtl. Prüfung einsteigen müsste, und werde den Schulder daher auf § 767 ZPO verweisen (wie BGH, 25.09.2008 - IX ZB 205/06).

    Gibt es dazu Gegenmeinungen?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

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