mal wieder: Alt-PfÜB ./. InsO.

  • Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.

    BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.

    BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06

    Die Entscheidung hatte ich auch erwähnt ;)

    Was mich jetzt wundert... aus dem Urteil wird ja nicht gegen ihn vorgegangen. Er wendet sich ja nicht gegen den Anspruch, sondern macht geltend, dass der PfÜB schon lange (seit EÖ) unwirksam ist, was ja auch stimmt. Im Stöber "Forderungspfändung" findet sich ein Passus (Rn. 577l), dass, wenn dem Vollstreckungsgericht die Unwirksamkeit einer fortdauernden Pfändung bekannt wird, es die Pfändung von Amts wegen aufzuheben hat, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 24. November 1959 – VIII ZR 123/58 –, juris. Ich bin mir unsicher, ob dies auch für eigentlich ursprünglich insolvenzfeste Fälle gilt, oder nur für die der §§ 88f InsO. :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.

    BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06

    Die Entscheidung hatte ich auch erwähnt ;)

    Was mich jetzt wundert... aus dem Urteil wird ja nicht gegen ihn vorgegangen. Er wendet sich ja nicht gegen den Anspruch, sondern macht geltend, dass der PfÜB schon lange (seit EÖ) unwirksam ist, was ja auch stimmt. Im Stöber "Forderungspfändung" findet sich ein Passus (Rn. 577l), dass, wenn dem Vollstreckungsgericht die Unwirksamkeit einer fortdauernden Pfändung bekannt wird, es die Pfändung von Amts wegen aufzuheben hat, mit Verweis auf BGH, Urteil vom 24. November 1959 – VIII ZR 123/58 –, juris. Ich bin mir unsicher, ob dies auch für eigentlich ursprünglich insolvenzfeste Fälle gilt, oder nur für die der §§ 88f InsO. :gruebel:

    Na da hau ich mal ne These raus :D

    Der Pfüb ist in Bezug auf die Masse unwirksam, ggfls. auch gegenüber dem Schuldner. Verstrickung bleibt. Was spricht aber nach Ende des Vollstreckungsverbots sowie für den Fall des RSB-Verfahrens der Perpetuierung desselben bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung dagegen, dass das Pfandrecht "rekonvalesziert".
    Man stelle sich vor, die RSB wird versagt, warum sollte das Pfandrecht (da Verstrickung noch besteht) nicht rekonvaleszieren.
    Man stelle sich vor, nach Erteilung der RSB macht der Gläubiger geltend, seine Forderung sei restschuldbefreiungsfest, da von der RSB ausgenommen .....
    Dies waren i.Ü. die Erwägungen, die mich zu der Auffassung gebracht haben, die Wirkungen des Überweisungsbeschlusses - einstweilen - auszusetzen. Da hat der BGH jedoch - zu Recht - gesehen, dass die Verstrickung weiter besteht. Also irgendwie aufgehoben werden muss. Ist aber die RSB erteilt, würde ich mir als Vollstreckungsgericht da einen schlanken Fuß machen und auf die Vollstreckungsgegenklage verweisen. Die Gründe des insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbotes sind mit Erteilung der RSB Geschichte !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Man stelle sich vor, nach Erteilung der RSB macht der Gläubiger geltend, seine Forderung sei restschuldbefreiungsfest, da von der RSB ausgenommen .....

    Ich meine, das spielt nicht mal eine Rolle. Wenn auf einem - angenommen - P-Konto nach der Erteilung der RSB pfändbares Guthaben entsteht, muss die Bank auszahlen. Und die InsO besagt ja, dass Zahlungen auf die (restschuldbefreiten) Forderungen nicht verboten sind und auch nicht zurückzuzahlen sind.

    Wer dann noch über eine zulässige Pfändung verfügt, kann die m. E. auch in Anspruch nehmen - bis der Schuldner reagiert und die Verstrickung aufheben lässt durch.

    Ich habe den BGH so verstanden, dass lediglich für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens nebst RSB-Phase die Verstrickung durch Beschluss aufgehoben werden kann, nicht aber darüber hinaus, wenn die Pfändung außerhalb der Rückschlagsperrfrist erfolgt ist.

  • PS:

    Will der Schuldner nur gegen den PfÜB vorgehen: Dann sowieso nur Erinnerung nach 766 (das war auch die Intension des BGH wegen "Aufhebung der Verstrickung")

    Vollstreckungsgegenklage nach 767 schafft den Titel aus der Welt.

  • Ich habe den BGH so verstanden, dass lediglich für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens nebst RSB-Phase die Verstrickung durch Beschluss aufgehoben werden kann, nicht aber darüber hinaus, wenn die Pfändung außerhalb der Rückschlagsperrfrist erfolgt ist.

    doch, doch, dachte ich jedenfalls, also das hat er doch in BGH v. 21.09.2017 IX ZR 40/17 so noch etwas genauer dargestellt, oder ?

    dort:

    "(4) Dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse selbst außerhalb des von §§ 88, 89 InsO erfassten Zeitraums zugestellt und damit wirksam ge-worden sind, ändert nichts. Das Guthaben ist im Streitfall erst nach Insol-venzeröffnung entstanden. Insoweit handelt es sich um die Pfändung künftiger Forderungen (vgl. § 833a ZPO). In diesem Fall entsteht das Pfändungspfand-recht erst mit Entstehung der Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 f; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 43). Die Wirkungen der Vollstreckung unterfallen damit § 89 InsO. Gleichwohl liegt eine wirksame Verstrickung des Guthabens vor. "

    und vorher:

    "Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die Voll-streckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten un-eingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (BGH, Be-
    schluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 11; Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 61, 70; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO Rn. 37, 39). "

  • Die Aufhebung "uneingeschränkt" wäre aber unbillig. :gruebel:

    Was passiert denn, wenn der Schuldner seine RSB nicht erreicht? Nicht mitwirkt oder was auch immer? Dann ist die Pfändung unberechtigter Weise futsch. So kann der BGH das nicht gemeint haben.

    Natürlich kann die Verstrickung nur für die Zukunft aufgehoben werden, das ist logisch. Aber nicht uneingeschränkt, nur bis zur Erreichung des Ziels oder eben nicht.

  • Ich hatte für die Pfändung von Rentenbezügen diese Entscheidung aus der Vergangenheit in Erinnerung:

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…885&pos=0&anz=1

    Hier ging es nicht um die öffentlich-rechtliche Pfandverstrickung, sondern um die Unwirksamkeit der Pfändung zukünftiger Bezüge.

    Stellen wir Unwirksamkeit und Pfandverstrickung nebeneinander, muss für beides dasselbe gelten.

    Der Gläubiger kann gar nicht einfach so verzichten. Die Verstrickung bleibt. Auch wenn die Pfändung an sich für unwirksam erklärt wurde für den Zeitraum bis zur Erteilung der RSB.

    Die Verstrickung wird durch Erinnerung nach § 766 ZPO aufgehoben, nicht durch Klage nach § 767 ZPO. Die Klage richtet sich gegen den Titel selbst.

  • Hallo,

    dann will auch ich einen neuen Fall in die Runde werfen:
    insolvenzfester Pfüb ergeht 2014 auf Antrag der Bank X bzgl. Bankverbindung bei Bank Y; 2015 erfolgt Insolvenzeröffnung, 2018 die Aufhebung des Insolvenzverfahrens; seither läuft die Wohlverhaltensphase; jetzt geht auf schuldnerischem P-Konto einmalig ein höherer Betrag als der Sockelbetrag. Er kommt nicht an diesen ran und frägt mich als Vollstreckungs- und Inso-Gericht, was er unternehmen kann, um darüber verfügen zu können. Bank Y erklärt auf telef. Anfrage, dass Beschlagnahme für IV erledigt, aber Verstrickung für Bank X weiterbesteht. Bank X hat Ruhendstellung erklärt bis zur Entscheidung über Erteilung RSB und ist nicht bereit Pfüb vor Entscheidung über RSB ganz zurückzuziehen. Bank Y akzeptiert schon einige Zeit solche Erklärungen (Ruhendstellung) nicht.


    Wenn das Inso-Verfahren noch liefe, könnte ich als InsGericht nach BGH v. 24.03.11. IX ZB 217/08 auf Erinnerung des Schu, die Vollziehung des Pfüb aussetzen. Was gilt aber jetzt ? Was meint Ihr ?

    Oder ist der Schu. wie im vorherigen Fall auf Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen ? Das finde ich sehr unbefriedigend.

  • Oder ist der Schu. wie im vorherigen Fall auf Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen ? Das finde ich sehr unbefriedigend.

    Das läuft mehr in Richtung Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot nach § 294 InsO. Dem wäre nicht mit § 767 ZPO, sondern mit § 766 ZPO zu begegnen, siehe BGH vom 25.09.2008, IX ZB 205/06, Rn. 10.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aus dieser BGH-Entscheidung kann ich dies nicht so eindeutig rauslesen, da es dort in erster Linie um den Fall nach Erteilung der RSB geht. Aber natürlich besser als nichts. Oder kennt noch jemand eine obergerichtliche Entscheidung für die WVP, und somit für meinen Fall ?

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