Bestimmtheit Pfändung von Rückgewährsanspruchen

  • Hallo zusammen,

    letztes Jahr wurde ein PfÜb erlassen mit folgenden Anspruch G:

    Gepfändet wird die angeblich für den Schuldner im Grundbuch von .. Blatt .. Abt. ... entstandene Eigentümergrundschuld (Briefrecht). Weiterhin werden sämtliche dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) zustehende Rechte, gleich welcher Art diese sind (Übertragung, Verzicht, Aufhebung) gepfändet.

    Der Drittschuldner hatte ursprünglich eine Drittschuldnererklärung abgegeben, dass die Pfändung der Rückgewährsansprüche für Sicherheiten vorgemerkt wurde. Ein halbes Jahr später wurde die Drittschuldnererklärung zurückgenommen. Der Drittschuldner hat gegen den PfÜB Erinnerung eingelegt, mit dem Hinweis, dass sich die gepfändeten Ansprüche nur auf die Sicherungsabrede beziehen und dieser Anspruch zu unbestimmt ist. Desweiteren sei die Pfändung der entstandenen Eigentümergrundschuld zu ungenau und damit der PfÜB insgesamt aufzuheben.

    War die Bezeichnung des zu pfändenden Anpruches zu unbestimmt? Würdet Ihr der Erinnerung abhelfen und sie zurückweisen?

    Vielen Dank im Voraus für Eure Mithilfe

  • Hm, ggf. erstmal Gl. anhören. :D

    (Würde zur Nichtabhilfe und Ri-Vorlage neigen. Sieht nach Pfändung einer verdeckten Eigentümerbriefgrundschuld und der Rückgewährsansprüche aus; wüsste jetzt ad-hoc nicht, was da zu unbestimmt sein sollte. Da ich aber mit "diesen Dingern regelmäßig auf Kriegsfuß stehe", sollten sich lieber noch ein paar Experten äußern ...)

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (23. Juni 2015 um 18:26)

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