Weitere vollst. Ausf. § 733 + Beschluss

  • Hallo,

    vor mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils nach § 733 ZPO. Glaubhaftmachung und Anhörung sind erfolgt. Der Antragsgegner macht nach Anhörung und vor Erteilung Einwendungen geltend, die allesamt materiell-rechtlicher Natur sind (zum Einen den Anspruch selbst, zum anderen die Leistungsfähigkeit des AG betreffend).

    Nun bin ich rein praktisch überfragt:

    Laut Musielak ZPO, § 733, Rdnr. 9 habe ich, sofern die weitere Ausfertigung entgegen des Widerspruchs des AG erteilt wird, neben der neuen vollstreckbaren Ausfertigung selbst einen begründeten Beschluss zu erlassen (ist ja auch logisch, muss ihm ja irgendwie mitteilen, dass sein Geschreibe nichts bringt).

    Aber:

    • Rechtsmittel und Rechtsmittelbelehrung? Die vorige Kommentarstelle ist äußerst dünn und führt zu diesem speziellen Fall nichts aus, nur dass die Klausel selbst mit den üblichen Rechtsmitteln angreifbar ist, die Ablehnung des Antrags mit der sof. Beschwerde. Gleich so BeckOk und Zöller.
    • Falls ein Rechtsmittel gegeben ist: Rechtskraft des Beschlusses abwarten, bevor ich die neue vollstreckbare rausschicke?

    Ich tendiere dazu, den Beschluss und die neue vollstreckbare Ausfertigung gleichzeitig zu erlassen und rauszusemmeln, in den Beschluss aufzunehmen, dass dieser nicht isoliert anfechbar ist, für den AG/Schuldner, aber die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO möglich ist.

    Ich kann damit aber auch völlig daneben liegen. Bearbeite Zivilsachen erst seit 6 Mon., das ist mein erster Antrag nach § 733 ZPO und dann meldet sich der AG/Schuldner auch noch ...

    Schon mal vielen Dank im Voraus

  • eine weitere vollstreckbare Ausfertigung braucht man nur in Ausnahmefällen (mehrere Schuldner an verschiedenen Vollstreckungsgerichten wäre da ein Gedanke). Da die mehreren Ausfertigungen nebeneinander vollstreckt werden können, ist Vorsicht geboten, Rechtsmittel, Widerspruch oder was auch immer hat damit nichts zu tun.

  • Bei mir ist die erste vollstreckbare Ausfertigung abhanden gekommen. Der Gläubiger findet sie in seinem Besitz nicht mehr und hat das an Eides statt versichert, daneben hat er mir ein Schreiben seines ehem. Prozessbevollmächtigten beigefügt, aus dem hervorgeht, dass auch dort nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob sich die Urteilsausfertigung evtl. dort befindet, da vor 2 Jahren aufgrund eines Wasserschadens Aktenbestände vernichtet wurden.


  • Ich tendiere dazu, den Beschluss und die neue vollstreckbare Ausfertigung gleichzeitig zu erlassen und rauszusemmeln, in den Beschluss aufzunehmen, dass dieser nicht isoliert anfechbar ist, für den AG/Schuldner, aber die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO möglich ist.

    Ich bin mit der Formulierung "nicht isoliert anfechbar" nicht glücklich.
    Für mich mich wäre das zulässige RM schlicht die Klauselerinnerung § 732 ZPO, unabhängig davon ob die ursprüngliche Entscheidung "nur" durch Klauselerteilung erfolgte, oder auch ausnahmsweise zusätzlich auch durch Beschluss.

    Nachgelesen zu dem Thema hab ich aber bisher nicht...

  • Bei mir ist die erste vollstreckbare Ausfertigung abhanden gekommen. Der Gläubiger findet sie in seinem Besitz nicht mehr und hat das an Eides statt versichert, daneben hat er mir ein Schreiben seines ehem. Prozessbevollmächtigten beigefügt, aus dem hervorgeht, dass auch dort nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob sich die Urteilsausfertigung evtl. dort befindet, da vor 2 Jahren aufgrund eines Wasserschadens Aktenbestände vernichtet wurden.


    Das würde ich dann nicht als weitere, sondern als 2. vollstreckbare Ausfertigung ansehen. Bei dem SV kein Problem.

  • Laut Zöller kann ich es sowohl als "weitere" oder auch "zweite" vollstreckbare Ausfertigung bezeichnen, solange ich in irgend einer Form zum Ausdruck bringe, dass sie neben der Erstausfertigung erteilt wurde.

    Danke schon mal für Eure Antworten.

    @ Phil: Würdest du dann trotzdem noch einen förmlichen Beschluss fassen? Mit dem Hinweis, dass als Rechtsmittel die Klauselerinnerung gegeben ist oder eine Rechtsmittelbelehrung vollständig rausnehmen?

    Evtl. reicht eine Beschlussfassung ja auch in der Form aus, dass ich in die Akte einen Vermerk aufnehme, dass die Einwendungen des AG/Schuldners nicht greifen, weil ... (in manchen Fällen ist dies ja ausreichend), dann würde ich nur bei der Mitteilung an den AG/Schuldner von der Erteilung der weiteren/zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einen schriftlichen entsprechenden Hinweis mit selbem Inhalt anfügen.

  • ... dann würde ich nur bei der Mitteilung an den AG/Schuldner von der Erteilung der weiteren/zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einen schriftlichen entsprechenden Hinweis mit selbem Inhalt anfügen.

    Auch den Gl. interessieren deine Gründe, wenn der Schu. Erinn. einlegt, daher würde ich

    pp. Beschluss:

    Dem X wird die 2. vollstr. Ausfert. des Urteils ... erteilt.

    Gründe: X hat § 733 beantragt und vorgetragen, dass ... und glaubhaft gemacht....

    Der Schu. hat ... Dies greift nicht durch, weil mat. Einwend....,

    RMB: gem. § 732 Unterschrift (für den Gl. keine RMB, weil nicht beschwert.)

    Daneben, "ganz normal" 2. Ausfert. erteilen und raus.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich würde Beschluss mit RMB machen, die weitere vollstreckbare direkt rausschicken, bei RM nicht abhelfen und gut wäre es.

  • Ich frage mich wieder, weshalb bei der Erteilung einer 2. v.A. die SE nicht zuständig ist... :gruebel:

  • Aha. Komisch nur, dass bei verloren gegangenen Titeln bei uns die SE per Übertragung für die Erteilung der 2. v.A. zuständig ist. Mag sein, dass das unterschiedlich geregelt ist.

  • Mag sein, dass das unterschiedlich geregelt ist.

    In dem einzigen mir schnell zugänglichen Rpfl-Kommentar (Schmid) steht das die Übertragung in 8 Bundesländern erfolgte (in den anderen 8 also nicht).
    Ich denke mal jeder weis wer in seinem Bundesland zuständig ist, ich hab jedenfalls nicht für alle 16 nachgelesen ;)

  • Dann ist die Sache ja klar. Ich dachte, die Übertragung wäre in allen BL erfolgt. Meins gehört jedenfalls dazu... :D

  • @ Störtebecker:

    Bei uns steht es im Nds. GVBl. 2005, 223.
    Ich hoffe, ihr habt etwas Vergleichbares...

  • Mal ne dumme Frage: Wo finde ich raus, was in NRW geregelt ist ?

    Sorry, leider keine Ahnung :nixweiss:
    Bei uns ist der Name der entsprechenden Verordung "Geschäftsstellenverordnung".

    Ob es eine entsprechende bei euch auch gibt (und wenn ja wie deren Name lautet) kann ich dir leider nicht sagen (und wenn es keine gibt, lässt sich diese natürlich auch nicht finden...)

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