Hallo,
vor mir liegt ein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils nach § 733 ZPO. Glaubhaftmachung und Anhörung sind erfolgt. Der Antragsgegner macht nach Anhörung und vor Erteilung Einwendungen geltend, die allesamt materiell-rechtlicher Natur sind (zum Einen den Anspruch selbst, zum anderen die Leistungsfähigkeit des AG betreffend).
Nun bin ich rein praktisch überfragt:
Laut Musielak ZPO, § 733, Rdnr. 9 habe ich, sofern die weitere Ausfertigung entgegen des Widerspruchs des AG erteilt wird, neben der neuen vollstreckbaren Ausfertigung selbst einen begründeten Beschluss zu erlassen (ist ja auch logisch, muss ihm ja irgendwie mitteilen, dass sein Geschreibe nichts bringt).
Aber:
- Rechtsmittel und Rechtsmittelbelehrung? Die vorige Kommentarstelle ist äußerst dünn und führt zu diesem speziellen Fall nichts aus, nur dass die Klausel selbst mit den üblichen Rechtsmitteln angreifbar ist, die Ablehnung des Antrags mit der sof. Beschwerde. Gleich so BeckOk und Zöller.
- Falls ein Rechtsmittel gegeben ist: Rechtskraft des Beschlusses abwarten, bevor ich die neue vollstreckbare rausschicke?
Ich tendiere dazu, den Beschluss und die neue vollstreckbare Ausfertigung gleichzeitig zu erlassen und rauszusemmeln, in den Beschluss aufzunehmen, dass dieser nicht isoliert anfechbar ist, für den AG/Schuldner, aber die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO möglich ist.
Ich kann damit aber auch völlig daneben liegen. Bearbeite Zivilsachen erst seit 6 Mon., das ist mein erster Antrag nach § 733 ZPO und dann meldet sich der AG/Schuldner auch noch ...
Schon mal vielen Dank im Voraus