Berücksichtung Unterhaltsberechtigter bei Betreuung an Wochenenden

  • In einem Inso-Verfahren leistet der Schuldner (Vater) keinen Barunterhalt an die bei der Mutter lebenden Kinder. Daher wird bislang kein Unterhaltsberechtigter bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt.

    Jetzt meldet sich der Schuldner und beantragt, ihm den Selbstbehalt monatlich um 200 € zu erhöhen, da er die beiden mdj. Kinder an den Wochenenden zu sich holt.

    Konkret konnte ich dazu nichts finden aber aus dem Beschluss des BGH 23.09.2010 - VII ZB 23/09 - folgt für mich eigentlich, dass eine nur teilweise Unterhaltsgewährung ausreicht, um die Unterhaltsberechtigten voll berücksichtigen zu können (bzw. zu müssen).
    Oder bin ich da auf dem Holzweg?

    Allerdings frage ich mich, wie der Schuldner das nachweisen könnte?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Allerdings frage ich mich, wie der Schuldner das nachweisen könnte?

    Bestätigung der Mutter? Umgangstitel? :gruebel:

    Fände ich aber nicht fair gegenüber Schuldnern, die Unterhalt gewähren und auch Umgang haben. Kriegen die dann auch was zusätzlich?

  • Allerdings frage ich mich, wie der Schuldner das nachweisen könnte?

    Bestätigung der Mutter? Umgangstitel? :gruebel:

    Fände ich aber nicht fair gegenüber Schuldnern, die Unterhalt gewähren und auch Umgang haben. Kriegen die dann auch was zusätzlich?

    Scheinbar leistet der Schuldner doch in irgend einer Form Naturalunterhalt und damit liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung nach § 850c Abs. 1 Satz 2 vor.

    Also kommt nur ein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.


  • Scheinbar leistet der Schuldner doch in irgend einer Form Naturalunterhalt und damit liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung nach § 850c Abs. 1 Satz 2 vor.

    Also kommt nur ein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

    Würde ich auch so sehen, mit der Ergänzung dass die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO meiner Meinung nach vorliegen, da das Kind für mich unstreitig weitere "Natural-Einkünfte" hat (= Naturalunterhaltsgewährung durch Kindsmutter).

  • Allerdings frage ich mich, wie der Schuldner das nachweisen könnte?

    Bestätigung der Mutter? Umgangstitel? :gruebel:

    Fände ich aber nicht fair gegenüber Schuldnern, die Unterhalt gewähren und auch Umgang haben. Kriegen die dann auch was zusätzlich?

    Scheinbar leistet der Schuldner doch in irgend einer Form Naturalunterhalt und damit liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung nach § 850c Abs. 1 Satz 2 vor.

    Also kommt nur ein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

    Aber das würde doch rein praktisch bedeuten, dass der Schuldner, der zu einem bestimmten Betrag verpflichtet wurde, diesen kürzen dürfte, weil er das Kind ab und an mal betreut. Ist dieser Umstand nicht bei der Ermittlung des Unterhaltsbetrages bereits berücksichtigt?

    Klar wird dann Naturalunterhalt "geleistet", aber irgendwie klingt das für mich komisch.

    Der Schuldner, der dann vollen Unterhalt zahlt, könnte dann auch eine Anhebung seines Freibetrages verlangen, weil er neben der Unterhaltszahlung auch noch Naturalunterhalt leistet an Besuchswochenenden oder in den Ferien? Das ist doch alles irgendwie merkwürdig gedacht, oder?

  • Aber das würde doch rein praktisch bedeuten, dass der Schuldner, der zu einem bestimmten Betrag verpflichtet wurde, diesen kürzen dürfte, weil er das Kind ab und an mal betreut. Ist dieser Umstand nicht bei der Ermittlung des Unterhaltsbetrages bereits berücksichtigt?

    Klar wird dann Naturalunterhalt "geleistet", aber irgendwie klingt das für mich komisch.

    Nur wenn besonders hohe Umgangsrechtkosten (z.B. minderjähriges Kind mit dem Flieger von Rom nach München) entstehen, werden diese familienrechtlich bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt, aber nicht, wenn nur Mindestunterhalt gezahlt werden kann. "Normale" Verpflegung und Fahrtkosten hat der Unterhaltsberechtigte zu tragen.
    Manchmal sind Familienrichter allerdings ganz lieb und berücksichtigen sie sogar, wenn geminderte Leistungsfähigkeit besteht, damit das Kind seinen Erzeuger überhaupt zu sehen bekommt.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Klar ist das so, aber wenn der Schuldner nicht den vollen Unterhalt zahlt, hat das keinen Einfluss auf die Berücksichtigung als u.P. So jedenfalls hat es der BGH entschieden.

    Weil es auf die Höhe der Unterhaltszahlung nicht ankommt, kann der Schuldner auch keine Erhöhung und unpfändbaren Betrages verlangen, wenn er zu dem Barunterhalt auch noch Kosten für das Besuchsrecht auszuüben hat. Allenfalls wäre eine Erhöhung dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 850f Nr. 1 c ZPO vorliegen, was aber in Deinem Fall nicht vorliegen dürfte.

    Unterhalts- und Vollstreckungsrecht sind nun mal verschiedene Paar Schuhe!

  • Jedes WE oder alle 2 Wochen?

    Selbst wenn der KV an 2 Tagen die Betreuung übernimmt, ändert das am Bedarf des Kindes nichts, der KV bleibt voll barunterhaltspflichtig, vgl. BGH, XII ZR 126/03 (wonach dort sogar 13 Tage im Monat nicht den Barunterhalt verringern).

    Das, was der KV vorträgt, sind lediglich übliche Umgangskosten und keine Leistung von Betreuungsunterhalt, weil er voll barunterhaltspflichtig ist.

    Zahlt er nicht, gibts grds. auch nichts abzuziehen, zumindest nicht als Unterhaltsleistung.


    Falls du dem nicht folgst, dann Abzug nicht mehr als 50 %, vgl. BGH, IX ZB 41/14, da die KM den Betreuungsunterhalt erbringt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @Coverna:

    Die Lösung ist doch dann ganz einfach:

    Dem Schuldner ist anzuraten, tatsächlich drei-fuffzig Unterhalt an die Kindesmutter zu überweisen und schon würde das Kind berücksichtigt und sein Pfändungsfreibetrag steigt automatisch. :cool:

    Verstehe einer das alles... ich nicht mehr. :)

  • @ Wobder:

    Angeblich jedes Wochenende Samstag + Sonntag.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Konkret konnte ich dazu nichts finden aber aus dem Beschluss des BGH 23.09.2010 - VII ZB 23/09 - folgt für mich eigentlich, dass eine nur teilweise Unterhaltsgewährung ausreicht, um die Unterhaltsberechtigten voll berücksichtigen zu können (bzw. zu müssen).
    Oder bin ich da auf dem Holzweg?

    Allerdings frage ich mich, wie der Schuldner das nachweisen könnte?

    @Coverna:

    Die Lösung ist doch dann ganz einfach:

    Dem Schuldner ist anzuraten, tatsächlich drei-fuffzig Unterhalt an die Kindesmutter zu überweisen und schon würde das Kind berücksichtigt und sein Pfändungsfreibetrag steigt automatisch. :cool:

    Verstehe einer das alles... ich nicht mehr. :)


    Daran scheint der BGH aber nicht mehr ("uneingeschränkt", tia ... :D) festhalten zu wollen:

    > BGH http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=69069
    zwar dort offen gelassen, aber im obiter Dictum unter Rz. 16 und 17.

    3 Mal editiert, zuletzt von zsesar (24. Juni 2015 um 18:17)

  • Ich seh' grad, die eine BGH-Entscheidung von Ulf betrifft den 850c-Anwendungsbereich, die andere von mir den des 850d, pardon mein Fehler, wird man ja ganz wuschig mit den vielen BGH-Dingern. :oops:

    Ich lass mein post mal stehen, ggf. kennt die ja noch nicht jeder und mag dann an anderer Stelle von Interesse sein.

    :D

  • @Coverna:

    Die Lösung ist doch dann ganz einfach:

    Dem Schuldner ist anzuraten, tatsächlich drei-fuffzig Unterhalt an die Kindesmutter zu überweisen und schon würde das Kind berücksichtigt und sein Pfändungsfreibetrag steigt automatisch. :cool:

    Verstehe einer das alles... ich nicht mehr. :)

    Es heißt doch nicht zahlt, sondern gewährt und wenn die Kinder an den Wochenenden bei dem Schuldner sind, dann gewährt er ihnen halt eben Unterhalt. Da sehe ich keine Zweifel am "verstehen".

    Aber dem IV/TH steht es ja noch offen über § 850c Abs. 4 ZPO zu gehen und von irgendwas werden die Kinder ja leben.

  • Ich seh' grad, die eine BGH-Entscheidung von Ulf betrifft den 850c-Anwendungsbereich, die andere von mir den des 850d, pardon mein Fehler, wird man ja ganz wuschig mit den vielen BGH-Dingern. :oops:

    Ich lass mein post mal stehen, ggf. kennt die ja noch nicht jeder und mag dann an anderer Stelle von Interesse sein.

    :D

    Ich sehe auch keinen Grund warum der BGH von seiner Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Unterhalts abweichen sollte, weil das Gesetz schreibt nur von Unterhalt gewähren und nichts von der Höhe.

    Der BGH macht zwar gerne seine eigenen Auslegungen der Gesetze, aber dafür sehr ich hier keinen Raum.

  • Ich seh' grad, die eine BGH-Entscheidung von Ulf betrifft den 850c-Anwendungsbereich, die andere von mir den des 850d, pardon mein Fehler, wird man ja ganz wuschig mit den vielen BGH-Dingern. :oops:

    Ich lass mein post mal stehen, ggf. kennt die ja noch nicht jeder und mag dann an anderer Stelle von Interesse sein.

    :D

    Ich sehe auch keinen Grund warum der BGH von seiner Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Unterhalts abweichen sollte, weil das Gesetz schreibt nur von Unterhalt gewähren und nichts von der Höhe.

    Der BGH macht zwar gerne seine eigenen Auslegungen der Gesetze, aber dafür sehr ich hier keinen Raum.


    (... im d-Bereich zum früheren BGH, Beschluss vom 5.8.2010 - VII ZB 101/09
    wohl schon. Aber mein post passt natürlich nicht in diesen thread, weil hier c-Bereich von Interesse des TE.)

    Viele Grüße


  • Tja dann müssen wir dem Schuldner, der zahlt UND seine Kinder nebenbei auch noch betreut, aber mehr zukommen lassen, als dem der NICHT zahlt und seine Kinder nebenbei betreut. Alles andere ist ungerecht. Entweder, oder.

    Dann muss der, der zahlt und seine Kinder auch betreut, neben den ohnehin freien Beträgen auch zusätzlich was kriegen WEIL er betreut. Ansonsten kann ja jeder Schuldner mal eben seine Zahlungen einstellen und trotzdem die Freibeträge genießen.

    Da kann was nicht stimmen, Leute. Das geht so nicht.

    Der eine gewährt doppelt, kriegt aber nur einmal die Freibeträge. Der andere gewährt nur einmal, indem er seine Kinder zu Hause bei sich am PC daddeln lässt, aber sonst nix zahlt, kriegt auch einmal die Freibeträge.

    Nee, neee, da ist was nicht in Ordnung. Ein Denkfehler im System. :D

  • Nee, neee, da ist was nicht in Ordnung. Ein Denkfehler im System. :D

    Davon gibt es so viele, da brauchst Du sieben Leben, um die auszumerzen.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..


  • Der andere gewährt nur einmal, indem er seine Kinder zu Hause bei sich am PC daddeln lässt, aber sonst nix zahlt, kriegt auch einmal die Freibeträge.
    Nee, neee, da ist was nicht in Ordnung. Ein Denkfehler im System. :D

    Ich seh das eigentlich gar nicht so als Problem an. Das Ergebnis klingt zwar im ersten Monent komisch, aber es lässte sich ja mE (s.o.) über § 850c IV ZPO relativ problemlos anpassen :)

  • Deine Denke ist zwar gerecht(er), aber zu kompliziert als dass sie praktikabel sein könnte.


  • Der andere gewährt nur einmal, indem er seine Kinder zu Hause bei sich am PC daddeln lässt, aber sonst nix zahlt, kriegt auch einmal die Freibeträge.
    Nee, neee, da ist was nicht in Ordnung. Ein Denkfehler im System. :D

    Ich seh das eigentlich gar nicht so als Problem an. Das Ergebnis klingt zwar im ersten Monent komisch, aber es lässte sich ja mE (s.o.) über § 850c IV ZPO relativ problemlos anpassen :)

    :confused: Wieso Abs. 4? Es geht doch gar nicht drum, dass die Kinder eigene Einkünfte haben, es geht um die angebliche Unterhaltsgewährung des Schuldners nach Abs. 1.

    Die armen Kinder kriegen ja nur Kindergeld, wenn der liebe Papi sonst keinen Ct. übrig hat. Da wird´s schwierig mit "Von irgendwas müssen sie ja leben".

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