In einem Inso-Verfahren leistet der Schuldner (Vater) keinen Barunterhalt an die bei der Mutter lebenden Kinder. Daher wird bislang kein Unterhaltsberechtigter bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt.
Jetzt meldet sich der Schuldner und beantragt, ihm den Selbstbehalt monatlich um 200 € zu erhöhen, da er die beiden mdj. Kinder an den Wochenenden zu sich holt.
Konkret konnte ich dazu nichts finden aber aus dem Beschluss des BGH 23.09.2010 - VII ZB 23/09 - folgt für mich eigentlich, dass eine nur teilweise Unterhaltsgewährung ausreicht, um die Unterhaltsberechtigten voll berücksichtigen zu können (bzw. zu müssen).
Oder bin ich da auf dem Holzweg?
Allerdings frage ich mich, wie der Schuldner das nachweisen könnte?