(Folge-)Beratungshilfeschein?

  • Hallo,
    habe einem "Dauerkunden" einen Beratungshilfeschein ausgestellt für eine anwaltliche Vertretung in Bezug auf eine Wohnraumkündigung. Diese wurde nun - seinen Worten nach - abgewendet. Nun kommt der Vermieter mit einem Mieterhöhungsverlangen und bezieht sich auf ortsübliche Mietpreise und den geltenden Mietpreisspiegel. Folge: der Antragsteller steht wieder vor meiner Tür und will noch einen Schein...
    Was legt Ihr da für Maßstäbe an?
    - Bewilligen mit dem Hintergrund, dass es sich um ein neues rechtliches Problem handelt?
    - Ablehnen mit dem Bemerken, dass es sich um die (u.U.) Folge des abgeschmetterten Kündigungsverlangens handelt und der Anwalt das noch als eine Angelegenheit mit vertreten muss
    - Ablehnen mit dem Bemerken, dass der Antragsteller zunächst selbst schriftlich Gegenwehr üben sollte (Mieterhöhungsverlangen kommt aber vom Anwalt; ich weiß - Waffengleichheit ?!)
    Antragsteller ist nicht im Mieterschutzbund.

  • Das Mieterhöhungsverlangen stellt eine eigenständige, neue Angelegenheit dar.
    Meiner Erfahrung nach ist eine Eigentätigkeit hier den meisten Antragstellern nicht zuzumuten, gerne wird auch eine "Drohkulisse" aufgebaut (gerade bei dem Hintergrund der abgewendeten Kündigung erscheint eine solche nicht zielführend und dementsprechend nicht zumutbar).

    Ich würde erneut bewilligen.


    Eine Vorschrift zur "Waffengleichheit" gibt es im BerH-Verfahren übrigens nicht, § 1 Abs. 2 BerHG bezieht sich nur auf § 115 ZPO, nicht auf die Beiordnungsvorschriften.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich stimme zu, das Mieterhöhungsverlangen stellt eine eigenständige Angelegenheit dar.

    Da insoweit eine Prüfung dem juristischen Laien nicht zuzumuten ist, würde ich bewilligen.

    Ich glaube, hier spielen persönliche Belange eine Rolle ;)

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