Antrag § 850f ZPO - Gläubiger stellt Vollstreckung ruhend

  • Das Arbeitseinkommen des Schuldners ist wegen Unterhalt gepfändet. Der Schuldner hat einen Antrag nach § 850f ZPO gestellt. Die Zwangsvollstreckung wurde daraufhin einstweilen eingestellt in Höhe des vom Schuldner gewünschten Mehrbetrages. Nun teilt der Gläubiger mit, er habe die Zwangsvollstreckung eingestellt, weil eine Ratenzahlung vereinbart werden konnte. Was mach ich denn jetzt mit dem Beschluss über die einstweilige Einstellung und dem Antrag des Schuldners? Das Rechtsschutzbedürfnis dürfte ja hinfällig sein, weil der Mehrbetrag sicherlich bereits an den Schuldner ausgezahlt worden ist.

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