Drittschuldner führt falsch ab

  • Hallo, mal eine Frage, bei der ich nicht recht weiterkomme: ich finde auch keine zufriedenstellende Antwort. Und zwar teilt der Schuldner mit, dass der Drittschuldner viel zu viel abführen würde und die §850c ZPO falsch angewendet werden würde, desweiteren gibt es streit hierüber, ob vorangegangene Abtretungen zu berücksichtigen sind usw. Kurz Stress mit Drittschuldner, jetzt wird beantragt, dass das Vollstreckungsgericht den Betrag festsetzen soll, der monatlich abzuführen ist, meine Frage nun, bin ich dafür überhaupt zuständig? Muss ich das als VG, wie soll ich prüfen, ob alles genau berücksichtigt wurde, ob Abtretungen wirksam sind? USW? oder müsste man sich nicht im Zweifel an den DS als Haftender halten? Danke für eine Antwort

  • bin ich dafür überhaupt zuständig?

    Grundsätzlich: Nö
    Wenn Schuldner meint DS hätte ihm zu wenig gezahlt, muss er gegen ihn auf Zahlung klagen.
    Und mehr zu sagen müsste man erstmal wissen um was es geht (Lohnpfändung, Konto, ....)

  • Das müssen die Beteiligten schon untereinander klären und sich ggf. Auf Zahlung verklagen.

    Phil war schneller

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • bin ich dafür überhaupt zuständig?

    Grundsätzlich: Nö
    Wenn Schuldner meint DS hätte ihm zu wenig gezahlt, muss er gegen ihn auf Zahlung klagen.
    Und mehr zu sagen müsste man erstmal wissen um was es geht (Lohnpfändung, Konto, ....)

    Wenn es um § 850c ZPO geht, dürfte es sich wohl um eine Lohnpfändung handeln.

    Wenn es dabei um die Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen gehen sollte, was der Schuldner dann auch vorbringen müsste, könnte allenfalls ein klarstellender Beschluss in Frage kommen.

    Aber ob eine Abtretung vorrangig ist, muss der Arbeitgeber selbst feststellen.

  • danke für die Antworten, also es ist eine ganz normale Lohnpfändung, allerdings wegen Unterhaltsleistungen. Es wird beantragt, dass ich den pfändbaren Betrag nach 850c ZPO bestimme, habe selbst im Kommentar gefunden, dass ein klarstellender Beschluss erlassen werden kann. ABER woher soll ich bitte prüfen, was als pfändbares Einkommen zu Grunde zu legen ist, ob die Abtretung vorher wirksam war usw. Also kann ich den Antrag zurückweisen, mit der Begründung, dass Streitigkeiten mit dem DS vor Gericht zu führen sind. Es ist keine Abänderung wegen Unterhaltsberechtigter beantragt.. Sondern praktisch den Betrag nach §850c eben genau zu benennen.<br />
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    Sie streiten darüber, ob die Spesen, die der Schuldner ausbezahlt bekommt (oder eben nicht mehr) überhaupt in der Art zu pfänden sind..

  • danke für die Antworten, also es ist eine ganz normale Lohnpfändung, allerdings wegen Unterhaltsleistungen. Es wird beantragt, dass ich den pfändbaren Betrag nach 850c ZPO bestimme, habe selbst im Kommentar gefunden, dass ein klarstellender Beschluss erlassen werden kann. ABER woher soll ich bitte prüfen, was als pfändbares Einkommen zu Grunde zu legen ist, ob die Abtretung vorher gültig war usw. Also kann ich den Antrag zurückweisen, mit der Begründung, dass Streitigkeiten mit dem DS vor Gericht zu führen sind. Es ist nicht eine Änderung wegen Unterhaltsberechtigter beantragt.. Sondern praktisch den Betrag nach §850c eben genau zu benennen.

    Wenn es eine Unterhaltspfändung ist, dann ist vermutlich auch der unpfändbare Betrag nach § 850d ZPO festgesetzt und somit besteht kein Grund eine Klarstellung zu den Unterhaltspflichten für die Unterhaltspfändung zu erlassen und für die Abtretung, für die die Anzahl der Unterhaltspflichten von Bedeutung ist, bist Du nicht zuständig.

    Anders ist es nur, wenn die Unterhaltspfändung nach § 850c ZPO ergangen ist.

  • Da uns regelmäßig die Berechnungsgrundlagen fehlen, können wir den "richtigen" Betrag gar nicht berechnen!

    Wenn einer meint (Gläubiger und Schuldner können ja diese Meinung haben) er bekäme zu wenig, muss er sich, wie bereits gesagt, mit dem Drittschuldner auseinandersetzen, notfalls per Klage.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da uns regelmäßig die Berechnungsgrundlagen fehlen, können wir den "richtigen" Betrag gar nicht berechnen!

    Wenn einer meint (Gläubiger und Schuldner können ja diese Meinung haben) er bekäme zu wenig, muss er sich, wie bereits gesagt, mit dem Drittschuldner auseinandersetzen, notfalls per Klage.

    Deswegen ergehen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Arbeitseinkommen auch als sogen. Blankettbeschlüsse und es ist Aufgabe des Drittschuldners die unpfändbaren Beträge, die dem Schuldner zustehen zu ermitteln und gesetzliche Unterhaltsansprüche und -zahlungen zu berücksichtigen.

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