Landesgesetze zur Ausführung des ZVG

  • Liebe Kollegen,

    ich steh mangels Erfahrung auf dem Schlauch. Meine Frage geht vorwiegend an die Kollegen aus SL, RP und BY, da es dort die jeweiligen "Landesgesetze zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung" (z.B. in BY mit Art. 29, 33 AGGVG) schon lange gibt. In meinem Land gibt es das bisher nicht.

    Die Landesgesetze bestimmen, was öffentliche, auf dem Grundstück lastende (und nicht auf privatrechtlicher Verpflichtung beruhende) Lasten sind, das Bestehenbleiben dieser Rechte, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt wurden und die Befreiung von der SHL, wenn es sich um eine Gemeinde, Sparkasse usw. handelt.

    Meine Frage: Hat jemand Erfahrung mit diesen Landesgesetze in der ZVG-Praxis? Andersrum gefragt, an die Kollegen, so ein Gesetz auch nicht haben: hat euch sowas in der Praxis schon mal "gefehlt"? :confused:

    Nein, mir ist nicht langweilig, es soll ein solches Gesetz auch bald bei uns geben...

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • In Hessen gibt es das auch.

    Es gibt ua Ausführungen zum Altenteil und das in jedem Verfahren eine Flurkarte vorzulegen ist.

    Was soll da Probleme machen? Man kennt die Vorgaben (oder weiß zumindest, dass man mal nachsehen sollte) und wendet sie wie andere Vorschriften an.

    Wenn die bei euch jetzt neu eingeführt werden soll, ist es auch nur, wie jede andere Gesetzesänderung (oder auch einem Dezernatswechsel) auch. Man muss in einer "Übergangsphase" eben darauf achten, nichts übersehen zu haben.

    Langer Rede kurzer Sinn:
    Ist auch keine Hexerei.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wir haben kein Landes-ZVG und mir fehlt auch nix.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • In Hessen gibt es das auch.
    Es gibt ua Ausführungen zum Altenteil und das in jedem Verfahren eine Flurkarte vorzulegen ist.

    Nach Art. 3 des HessAGZPO soll eine Flurkarte nach dem neuesten Stand vorgelegt werden, nicht ist. Habe ich gestern durch einen aktuellen Fall auch ausgegraben ;) Nach LG Frankfurt am Main vom 4.11.02 (2-09 T 529/02) kann die Anordnung der Zwangsversteigerung "nur nach besonderen Umständen von der Vorlage einer Flurkarte abhängig gemacht werden" :cool:

  • In Hessen gibt es das auch.
    Es gibt ua Ausführungen zum Altenteil und das in jedem Verfahren eine Flurkarte vorzulegen ist.

    Nach Art. 3 des HessAGZPO soll eine Flurkarte nach dem neuesten Stand vorgelegt werden, nicht ist. Habe ich gestern durch einen aktuellen Fall auch ausgegraben ;) Nach LG Frankfurt am Main vom 4.11.02 (2-09 T 529/02) kann die Anordnung der Zwangsversteigerung "nur nach besonderen Umständen von der Vorlage einer Flurkarte abhängig gemacht werden" :cool:

    Die Vorlage ist keine Voraussetzung zur Anordnung, sprich, kein Grund für eine Zwischenverfügung oder gar Zurückweisung. Aber sie ist vorzulegen.
    Bisher hat sich auch noch keiner beschwert oder gar geweigert. Manche wissen das nur nicht. Da reicht aber eine Aufklärung und gut ist.

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  • Wir sind und gar nicht mal uneinig. "soll" ist (!) in der Regel als "muss, wenn kann" auszulegen. Nur war mir die entsprechende landesrechtliche Bestimmung bis vorgestern nicht bekannt, aber habe brav die Flurkarte nachgereicht ;)

  • Wir sind und gar nicht mal uneinig. "soll" ist (!) in der Regel als "muss, wenn kann" auszulegen. Nur war mir die entsprechende landesrechtliche Bestimmung bis vorgestern nicht bekannt, aber habe brav die Flurkarte nachgereicht ;)

    Dann passt es doch.

    Ist hier nur die Frage, wie "wenn nicht kann" funktionieren soll. Die Flurkarte kann jeder anfordern und erhält sie auch. Kostet meine ich 26 Euro, die als notwendige Kosten angemeldet werden können, und zwar als dingliche Kosten der ZV, § 10 II ZVG.

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