2 Gläubiger in einem PfüB möglich?

  • Hallo,

    es liegen 2 Unterhaltstitel gegen denselben Unterhaltsschuldner vor. Einmal sind es Unterhaltsforderungen des minderjährigen Kindes, ein anderes Mal Betreuungsunterhaltsforderungen der Kindsmutter. Der Unterhaltsschuldner zahlte bislang immer nur pauschal unregelmäßig eine größere Summe auf den Rückstand.

    Können nun die restlichen Forderungen beider Unterhaltsgläubiger in einem PfüB geltend gemacht werden? Ich habe bislang auch nur eine Forderungsaufstellung insgesamt erstellt. Ansonsten wäre eine Einzelaufstellung aufgrund der pauschalen Leistungen des Schuldners nahezu unmöglich.

    Danke! :)

  • Ohne da jetzt genau nachzulesen meine ich dass es nicht gänzlich ausgeschlossen aus...

    Im Zweifel wird es dadurch natürlich nicht leichter zu sagen welcher Titel schon in welcher Höhe bedient ist, oder welcher Gläubiger noch welche Forderung offen hat.
    Aber das Problem besteht auch wenn der Antrag gleichzeitig getrennt gestellt wird. Trotzdem wäre es sinnvoll Zahlungen mal irgendwie sauber zu trennen...

  • Wurde schon hier und hier diskutiert.

    Es ist nicht unüblich, dass Kindes- und Ehegattenunterhalt aus zwei verschiedenen Titeln mit einem PfÜB gepfändet wurden und werden.

    Aber da gibt es dann ein Problem mit der Rangfolge, weil der Kindesunterhalt eines minderjährigen Kindes dem Unterhaltsanspruch des (geschiedenen) Ehegatten gegenüber vorrangig ist.

    Eine Möglichkeit wäre, einen einheitlichen unpfändbaren Betrag zu bestimmen. Eine andere Möglichkeit wäre (was auch schon vorgekommen ist) in einem Beschluss für die beiden unterschiedlichen Gläubiger unterschiedliche unpfändbare Beträge festzusetzen. Das halte ich aber für unzulässig, weil es nicht praktikabel wäre. Dies auch schon deswegen, da nach dem Vortrag des TE wohl keine getrennten Forderungen erstellt werden können.

    Nach § 850d Abs. 1 ZPO muss der unpfändbare Betrag unter Berücksichtigung weiterer vor- und gleichrangiger Unterhaltsberechtigter festgesetzt werden. Wie soll das dann möglich sein, dies in einem Beschluss unterzubringen.

    Der Arbeitgeber hat einen Beschluss zu beachten und die Forderungen des oder der Gläubiger zu tilgen. Dabei werden nicht zuerst die laufenden Unterhaltsbeträge getilgt, sondern nach § 366 BGB die ältesten. Der Arbeitgeber hätte also keinen Plan, wessen Forderungen er (zuerst) tilgt.

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