Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Eigentümer ist die Erbengemeinschaft. Gütliche Einigung nicht möglich, daher wird die Teilungsversteigerung betrieben.
Bank B ist als Gläubigerin von III/1 Beteiligte. III/1 ist bestehen bleibendes Recht im Versteigerungsverfahren.
B hat keine offenen Forderungen mehr, die GS valutiert nicht mehr. Sie wurde allerdings nie gelöscht. Ich möchte nun die praxistauglichste Lösung finden, durch welche die B nicht mehr am Versteigerungsverfahren beteiligt werden muss.
zu dem Thema bestehen bleibendes Recht in der Teilungsversteigerung (nicht mehr valutierende GS) findet man ja schon viele Einträge über die SuFu... Habe ich mir auch angesehen. Und ich weiß auch, dass dies kein Problem des ZV-Rpfl. ist.
Aber vielleicht findet sich ja dennoch die ein oder andere Meinung
Eine Minderanmeldung (Verzicht auf Zinsen uns Nebenleistung) bringt B nicht wirklich weiter, da auf das Kapital ja nicht verzichtet werden kann. Löschungsbewilligung an den Ersteher zu erteilen sollte B aufgrund der Rückgewähransprüche des bisherigen Eigentümers auch unterlassen.
Einen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass die GS nicht als Teil des gG bestehen bleiben und die Zinsen und das Kapital nicht in das Bargebot aufgenommen werden sollen, bedarf i.d.R. der Zustimmung der Erbengemeinschaft
--> aufgrund der Meinungsverschiedenheiten wird es dazu nicht kommen, sonst könnte man ja auch einfach die Zustimmung zur Löschung
einholen. Bringt B also auch nicht weiter.
M.E. ist die beste Lösung daher:
Antrag und Bewilligung zur Eintragung des Verzichts auf die GS beim Grundbuchamt einreichen
--> mit Eintragung entsteht dann ja die Eigentümergrundschuld und ab sofort ist die Erbengemeinschaft Berechtigte und B nicht mehr Beteiligte gem. dem ZVG
--> das Ganze zeitlich vor dem Zuschlagstermin
Damit wäre doch auf der einen Seite der Rückgewähranspruch ordnungsgemäß erfüllt und auf der anderen Seite die B nicht mehr Beteiligte im Versteigerungsverfahren?
Oder ist es in der Praxis sinnvoller, dass Verfahren "laufen zu lassen" (mit Minderanmeldung, damit ein Gebot wahrscheinlicher wird) und nach dem Zuschlag den Verzicht zu erklären?
Oder eventuell über die Vorlage der löschungsfähigen Quittung beim ZV-Gericht nachzudenken?
Vielleicht findet sich ja die ein oder andere Stellungnahme... Dankeschön