Vergütung vorl.Verw. und Erhöhung wg. Gläubigerzahl

  • Hab grad eine Sache auf dem Tisch, in der der vorl. Verwalter eine Erhöhung der Mindestvergütung wg. Gläubigerzahl beantragt. Also nicht weil es sich mit den Gläubigern hat beschäftigen müssen (da wäre ich ja zuschlagsgeneigt) sondern in Anlehnung der BGH Entscheidung http://lexetius.com/2010,262
    Hier habe ich (mal wieder) wenig Lust, dem BGH zu folgen. Die Existenz der vermeintlich anmeldenen Gläubiger alleine nötigt nach meinem Dafürhalten noch nicht zu einer überobligatorischen Inanspruchnahme des vorläufigen Verwalters.
    Wie seht Ihr das ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nach Graeber/Graeber kann es auch bei der Mindestvergütung Abschläge geben. Das halte ich aber auch nicht für richtig. Denn es ist halt die Mindestvergütung und - wie Breamter schon schrieb - pauschalisiert, damit wir und andere uns gerade nicht den Kopf darüber zerbrechen müssen, ob der Verwalter da mal viel weniger oder viel mehr mit zu tun hatte. Es sei denn, er will auch noch Zuschläge, ja dann...(könnte man auch wieder über Abschläge bis zur Höhe der Zuschläge nachdenken ;)).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Nach Graeber/Graeber kann es auch bei der Mindestvergütung Abschläge geben.

    Kann man das nachlesen ?

    Für eine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach § 2 II InsVV besteht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum, BGH vom 13.07.2006, IX ZB 104/05.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach Graeber/Graeber kann es auch bei der Mindestvergütung Abschläge geben.

    Kann man das nachlesen ?

    Für eine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach § 2 II InsVV besteht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum, BGH vom 13.07.2006, IX ZB 104/05.

    Graeber/Graeber: InsVV-online, § 2, Rn. 57. Aber -wie gesagt- ist wohl (nur) seine Meinung.

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  • Zumal es an Beispielen mangelt, eher wird darauf abgehoben, dass auch bei geringem Aufwand die Mindestvegütung verdient ist.

    Wenn man nun davon ausgeht, dass die Mindestvergütung nur die Regeltätigkeit vergütet, dann müsste ja gerade hier keine Tätigkeit entfaltet worden sein. Das 4-5h - Beispiel des BGH, IX ZB 190/03 lässt eher vermuten, dass, falls man hier mal einen Abschlag berücksichtigt, dies ein Alleinstellungsmerkmal wäre und einer Veröffentlichung harrt.

    Na, keiner mal Lust vom Goatfather mal lobend erwähnt zu werden ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Für den 4-5-Stunden-Beschluss wurden 3,5 Jahre benötigt. :wechlach:

    Man müsste dann wohl einen Sachverhalt haben, bei dem etwa der Antragsteller den Antrag zwischen Anordnung der vIV und Eintreffen des vIV zurücknimmt. Wobei als Regelaufgabe dann zumindest intensives Nachdenken auf dem Weg zum Schuldner verbleibt. Nun stelle man sich aber vor, wegen eines Übertragungsfehlers kann das Telefax mit der Antragsrücknahme erst 5 Minuten nach Eintreffen des vIV abgeschickt werden, und in einer Blechdose hinter einem losen Brett in der Abstellkammer befinden sich € 500.000,00 Schwarzgeld. :D

  • Nun stelle man sich aber vor, wegen eines Übertragungsfehlers kann das Telefax mit der Antragsrücknahme erst 5 Minuten nach Eintreffen des vIV abgeschickt werden, und in einer Blechdose hinter einem losen Brett in der Abstellkammer befinden sich € 500.000,00 Schwarzgeld. :D

    Falscher Ansatz:

    Von der Blechdose hinter dem losen Brett in der Abstellkammer über der Kammer und neben dem Stall bekommt der vIV ja nix mit, kann also die 500 TEUR nicht in die Berechnungsmasse einstellen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nun stelle man sich aber vor, wegen eines Übertragungsfehlers kann das Telefax mit der Antragsrücknahme erst 5 Minuten nach Eintreffen des vIV abgeschickt werden, und in einer Blechdose hinter einem losen Brett in der Abstellkammer befinden sich € 500.000,00 Schwarzgeld. :D

    Falscher Ansatz:

    Von der Blechdose hinter dem losen Brett in der Abstellkammer über der Kammer und neben dem Stall bekommt der vIV ja nix mit, kann also die 500 TEUR nicht in die Berechnungsmasse einstellen.

    Das sieht der Graeber auch anders (Graeber/Graeber: § 11, Rdnr. 59). Er verweist da auch auf mehrere Entscheidungen des BGH und eine "Festschrift" ( Vill in Festschrift Fischer, 2008, 547, 553; Graeber ZInsO 2007, 133, 134; BGH v. 08.07.2004 - IX ZB 589/02, BGH v. 09.06.2005 - IX ZB 230/03, BGH v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06)

    Aber wir schweifen ab...;)

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  • Nun stelle man sich aber vor, wegen eines Übertragungsfehlers kann das Telefax mit der Antragsrücknahme erst 5 Minuten nach Eintreffen des vIV abgeschickt werden, und in einer Blechdose hinter einem losen Brett in der Abstellkammer befinden sich € 500.000,00 Schwarzgeld. :D

    Falscher Ansatz:

    Von der Blechdose hinter dem losen Brett in der Abstellkammer über der Kammer und neben dem Stall bekommt der vIV ja nix mit, kann also die 500 TEUR nicht in die Berechnungsmasse einstellen.

    Das sieht der Graeber auch anders (Graeber/Graeber: § 11, Rdnr. 59). Er verweist da auch auf mehrere Entscheidungen des BGH und eine "Festschrift" ( Vill in Festschrift Fischer, 2008, 547, 553; Graeber ZInsO 2007, 133, 134; BGH v. 08.07.2004 - IX ZB 589/02, BGH v. 09.06.2005 - IX ZB 230/03, BGH v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06)

    Aber wir schweifen ab...;)

    Das war jetzt nicht mein Ansatz.

    Wenn man später die Blechdose noch findet, kann man, auch wenn man im vorl. Verfahren hiervon keine Kenntnis hatte, geschweige denn einen Büchsenöffner, den Wert in die Berechnungsgrundlage einstellen. Nur das macht Sinn, weil halt "alles" unter der Verwaltung gelegen hat. (die Möglichkeit des § 3 II lit. d InsVV mal außen vor). Wenn man aber nicht weiß was "alles" ist, dann ist Berechnungsgrundlage eben nur "alles" - Inhalt Blechdose.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ok ok, ich gebe Dir Recht. Was man nicht weiß macht einen nicht heiß.

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  • ich glaub ich werd diesem BGH-Unfug ne Absage erteilen - sorry Kammer - möge die mich halt aufheben.
    Diese Entscheidung, es gibt ganz viele Gläubiger, mit denen der Verwalter eventuell was zu tun haben könnte, und deshalb soll dies die Mindestvergütung des Verwalters "automatisch" erhöhen, hat nix mit der Tätigkeit des vorl. Verwalters zu tun. Oki, dann gibt es ja noch die "Überseh-Verwaltungs-Vergütung". Der vorläufige Verwalter verwaltet (hallo: als Zustimmungsverwalter ! ) auch die Vermögensgegenstände, die er garnicht kennt .... strange days beim BGH !.

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