Kostenfestsetzungsbeschluss, Frist

  • 1) In einer Zivilsache hat der Klägeranwalt einen Kostenfestsetzungsantrag eingereicht hat.
    2) der Anwalt der Beklagten wurde vom RP aufgefordert binnen Wochenfrist seinen KFAntrag einzureichen.
    3) Nach Ablauf der Wochenfrist wurde über den Antrag des Klägeranwaltes entscheiden ohne die Beklagtenseite zu berücksichtigen, die sich nicht gemeldet hat.

    Frage: Jetzt reicht der RA der Beklagten nach 3 Monaten seinen Kostenfestsetzungsantrag ein. Kann über diesen jetzt noch entschieden werden oder kann er abgelehnt werden? Gibt es da irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Zeit nach erster Festsetzung des Antrags der Klägerseite?

  • Danke! Noch als grundsätzliche Frage dazu:

    Kann also eine Partei ihren KFA immer deutlich später stellen als die andere Partei und hat das Recht auf einen eigenen gesonderten KFB, auch wenn ich sie zuvor um Einreicheung eines KFA innerhalb der Wochenfrist gebeten habe?

  • Das mit dem Abschluss des KFV kann schon deshalb nicht zutreffend sein, da über den der verspäteten Partei zustehenden Kostenanteil mangels Antrag noch gar nicht entschieden worden ist. Ansonsten wie die Vorbeiträge zu § 106 II ZPO.

  • ist halt leidiges Thema

    106er Verfahren, KFA Aufforderung Gegenseite, hörst 5 Jahre nichts, machst KFB, 2 Tage später irgendein anderer KFA oder Erinnerung/Beschwerde ;) mit dem dezenten Hinweis: ich kann den KFA stellen wann ich will

    machste nix :)

  • Also, ich würde keine 5 Jahre mit dem KFB warten... :wechlach:

    Im Ernst: Der KFA der zweiten Partei kann in der Tat "irgendwann" kommen (in den Grenzen einer Verwirkung). Mit Erinnerung/Beschwerde wird es dagegen nix. Ein Rechtsmittel zum Zwecke der Kostennachschiebung ist unzulässig. :hetti:

    Ich habe nicht selten erlebt, dass RAe erst dann den KFA einreichen, wenn sie bezahlt worden sind - sozusagen als Druckmittel. Die reagieren dann selbst auf Nachhaken nicht.

  • Oops, das habe ich allerdings auch noch nicht gehört. Klingt mir ein wenig nach Mindermeinung!? :gruebel:

  • aus den Gründen:

    "lässt § 106 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit zu, dass eine Partei nachträglich die Erstattung der Kosten geltend machen kann. Es ist zwar zutreffend, dass sich die Ausnahmevorschrift vorwiegend auf die Fälle der Säumnis bezieht, in denen einePartei nicht innerhalb der Wochenfrist ihren Antrag eingereicht hat, doch kann der Klägerin im vorliegenden Fall kein Nachteil daraus erwachsen, dass sie sich binnen dieser Frist gemeldet und ihre Nichtteilnahme an einem Kostenausgleichsverfahren

    mitgeteilt hat."

  • Nach Auffassung meines LG (Ffm) hat die Partei sogar einen Anspruch auf einen eigenen Kfb trotz Quotelung nach § 106 ZPO und kann dabei ihre Nichtteilnahme an dem Kostenausgleichungsverfahren erklären (LG Ffm vom 11.7.2011 Az 2-11 T 73/11).

    Das wird auch so nicht gesagt, sondern, dass sie "das Recht behält, ihren Kostenanspruch nachträglich in einem gesonderten weiteren Festsetzungsverfahren geltend zu machen" und sich daran nichts ändert, wenn sie lediglich ihre Nichtteilnahme am 106 erklärt hat.

    Sie kann also lediglich das gleiche Ergebnis (durch nachträgl. Anmeldung) erzielen, hat jedoch keinen Anspruch hierauf, also getrennte Festsetzung, vgl. BayVerfGH, Vf. 88-VI-12, da die Beschwerde mangels Beschwer unzulässig ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • @ P:
    Danke für die Erläuterung. Ich habe die Entscheidung jetzt in meiner Sammlung.

    Die von Wobder genannte Entscheidung will ich nochmal prüfen. Der letzte Absatz der Begründung erscheint mir interessant incl. der erwähnten Rechtsprechung des OLG München, wobei die Geltungs-Einschränkung "Bereich des OLG München" natürlich auffällt.

  • ...dass wir (ReFa's) nicht reagieren auf die Fristsetzung des § 106 ZPO (auch wenn die Frist gerne mal ein zweites mal gesetzt wird, was ich an sich schon befremdlich finde - soll der/die Rechtspfleger(in) doch einfach entscheiden, wie § 106 Abs. 2 das ja auch vorsieht), liegt nicht daran, dass wir die Rechtspfleger gerne ignorieren :teufel:, sondern hat ganz praktische Erwägungen, die mit dem "technischen" Kostenausgleich an sich gar nichts zu tun haben: Wir wollen einfach keinen "Ausgleich", weil dieser durch die damit geschaffene Aufrechnungslage bei einer schlechten Kostenquote (doppelt) zum Nachteil für den Mandanten ist:

    z.B. Ich habe einen Mandanten mit einer Rechtsschutzversicherung. Selbstbeteiligung = 500 €, keine Übernahme von Fahrtkosten etc. --> § 86 VVG = Quotenvorrecht des Mdt. ggü seiner RSV.

    Um das Quotenvorrecht ausüben zu können, brauche ich aber zwingend einen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner. Ist die Quote aus der Kostenentscheidung mies, wirkt die Aufrechnung: Für den Mdt verbleibt kein Erstattungsanspruch. Deshalb brauche ich schlicht und ergreifend 2 Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Den einen bekommt die RSV mit der Bitte um umgehende Zahlung. Der zweite KFB ergeht aufgrund des späteren Kostenfestsetzungsantrags später. Und schwupss, aus diesem hat der Mdt jetzt einen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner. Die Kohle kommt (hoffentlich). Und jetzt bekommt die RSV ein nettes Schreiben (und einen dicken Hals, weil wir aus dem Erstattungsbetrag die Selbstbeteiligung und die Fahrtkosten für den Mandanten entnehmen und sie nur den Rest (sofern es noch einen solchen gibt) bekommt)...

    Das Problem ist aber: Erkläre ich in der Wochenfrist, dass wir am Kostenausgleichsverfahren nicht teilnehmen, kann das dazu führen, dass wir im Kostenausgleichsverfahren mehr Papier produzieren, als im Rechtsstreit selbst. Da kommt dann ein Gegner auf die Idee, wir hätten verzichtet, der Anspruch wäre verwirkt blablabla.. Zeit ist Geld, auch bei uns. Also ignorieren wir euch lieber... sry dafür ;)

  • Mir als RPfl wäre eine kurze Aussage lieber. Dass die Gegenseite bei einer späteren Antragstellung behauptet, der Anspruch wäre verwirkt, es läge ein Verzicht vor etc. hatte ich noch nicht.
    Bei uns ist es so, dass wir die Aufforderung nach § 106 ZPO zunächst formlos rausschicken (was für die Geschäftsstellen einfacher ist). Kommt dann keine Reaktion (was nur in wenigen Fällen vorkommt), übersende ich die Aufforderung nochmal - allerdings dann mit EB (mein OLG will das so wegen der Wochenfrist). Erklärt die Gegenpartei mit einem kurzen Schreiben ihren Verzicht an der Teilnahme der Ausgleichung, bräuchte ich die zweiter Aufforderung mit EB nicht rauszuschicken.

  • Die Arbeit machen wir uns allerdings nicht. Eine Aufforderung nach § 106 ZPO wird hier grundsätzlich sofort mit EB übersandt (Vorgabe unseres OLG) und dann nach Fristablauf entschieden, ggf. auch einseitig. Da wird nicht lange gefackelt und auch keine Zeit vergeudet. Wer sich dann mit einem RM gegen den KFB wehrt, muss die Konsequenzen schlucken. :teufel:

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