Betreuerin hat Geld verauslagt...

  • Hallo,
    wir haben eine Betreuung hier übernommen. Am 26.01.2015 ist eine Betreuung im schönen Bayernlande angeordnet worden. Diese ist nunmehr in den hohen Norden abgegeben worden. Die Betreuerin ist die Schwester des Betroffenen. Aufgrund des Krankenhausaufenthaltes zum Anfang der Betreuung und der späteren Heimunterbringung (nach Anordnung der Betreuung) sind Kosten entstanden, die von der Schwester (Betreuerin) verauslagt wurden. Dieses ist mir auch nachgewiesen worden. Jetzt hat sie einen Antrag gestellt, dieses Geld dem Vermögen entnehmen zu dürfen. Tatsache ist, dass der Betroffene zahlungspflichtig war, aber aufgrund seines (damaligen Noch-) Wohnsitzes in Bayern eine Bezahlung aus dem Vermögen des Betroffenen selbst nicht möglich war.

    Wie geht das technisch? Beschluss? Oder nur kurzes Schreiben an Betreuerin, dass Geld zu entnehmen und die Belege mit der nächsten Rechnungslegung zur Prüfung vorzulegen (sind mir als Kopie bereits jetzt vorgelegt worden).

    Hat so etwas schon einmal jemand gehabt? Kann mir jemand helfen?

  • Ohoh, schlechtes Thema. Wurde hier schon mehrfach diskutiert.
    Eigentlich handelt es sich um einen nicht genehmigten und wegen § 181 BGB auch so nicht möglichen Darlehensvertrag der Betreuerin mit der Betroffenen. Also, entweder man macht ein riesen Fass mit Ergänzungsbetreuer etc. auf, oder man sieht die Sache aus dem Standpunkt des Betreuers und lässt ihn sich das Geld nach Vorlage der Belege entnehmen. Schließlich hatte er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen kaum eine andere Wahl.

  • Hallo, ich werde wohl "kein Fass aufmachen". Die Käufe und das Begleichen der ersten Heimrechnungen, die Zahlung der Krankentransportkosten u.s.w. erachte ich als vollkommen notwendig. Schön, wenn man diese Verwandten hat, die einem mal eben so knapp 5200 EUR vorstrecken können. Außerdem habe ich keine Schwierigkeiten die Notwendigkeit des "Auslegens" nachzuvollziehen. Mal eben in Bayern Geld abzuheben ist für einen Niedersachsen doch eher schwierig. Zumal man dort erst einmal die notwendigen Geldkarten und ähnliches in den Besitz der Betreuerin bringen musste...
    Vielen Dank für die Einschätzung!

    Würdest Du das dann durch ein formloses Schreiben autorisieren?

  • Jetzt muss ich doch nochmal um Meinungen zum Thema bitten:
    Ein Betreuer will sich Versicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen. Die Versicherung (Reiserücktrittversicherung) lief auf den Betroffenen, der Betreuer hat sie allerdings von seinem Konto abbuchen lassen. Angeblich wegen der geringen Rente. Eigentlich wäre die Abbuchung vom Konto des Betroffenen aber möglich gewesen. Es handelt sich um Beiträge von je 150 € für 2013-2019, also 1050 €. Aber sind diese nicht teilweise verjährt? Muss ich das nun einwenden oder sollte ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden?
    Der Betreuer macht die Beträge jetzt geltend, weil der Barkassenbestand viel zu hoch ist. Er hat schon angekündigt, noch andere Beträge abziehen zu wollen.
    Er kam mir auch schon mal mit Kosten für sein Arbeitszimmer, was ich natürlich abgelehnt habe.

  • Das sehe ich genauso.

    Eine eigenmächtige Entnahme durch den Betreuer könnte den Tatbestand der Untreue erfüllen.


    Die Frage ist: hat der Betreuer einen Anspruch gegen den Betroffenen?

    Wenn ja kann er entnehmen (wie z.B. die Aufwendungspauschale nach §§ 1908i, 1835a BGB).

  • Das sehe ich genauso.

    Eine eigenmächtige Entnahme durch den Betreuer könnte den Tatbestand der Untreue erfüllen.


    Die Frage ist: hat der Betreuer einen Anspruch gegen den Betroffenen?

    Wenn ja kann er entnehmen (wie z.B. die Aufwendungspauschale nach §§ 1908i, 1835a BGB).

    Der Vergleich mit der Aufwandspauschale passt überhaupt nicht. Bei dieser handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch. Das ist hinsichtlich der verauslagten Gelder nicht der Fall.

    Der Betreuer kann nicht seinen eigenen (möglichen) Anspruch gegen den Betreuten prüfen, diesen natürlich bejahen und sich zugleich Geld vom Betreuten entnehmen.

  • Auslagen i.S. §§1908i, 1835 BGB?

  • Keinesfalls!

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