Auszahlung von Gelder zum Monatswechsel...

  • Hallo,
    folgendes Problem:
    Es hat ein Betreuerwechsel stattgefunden. Abbestellung Betreuer und Übertragung auf neuen Berufsbetreuer war am 17.06.2015. Die Zustellungen an ehemaligen und neuen Betreuer sind am 29.06.2015 erfolgt. Neuer Betreuer ist im Urlaub. Er wird unzweifelhaft über seine Betreuerbestellung VOR seinem Urlaubsantritt informiert worden sein. Jetzt hat die Akte bis gestern bei einem Proberichter gelegen. Ausweis ist heute an den neuen (abwesenden) Betreuer versandt worden. So...
    Jetzt erscheint die Betroffene unter Heulen und Zähneklappern beim Betreuungsgericht und gibt an, dass man ihr kein Geld zahlt. Es besteht ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der neue Betreuer kommt nur persönlich mit Bestellungsbeschluss / bzw. Ausweis an das Konto. Internetbanking ist noch nicht eingerichtet worden. Die anwaltliche Vertretung von ihm im Büro sieht keine Möglichkeit der Hilfe. Die Bank sagt, sie zahlen nur aus, nachdem sich der Betreuer entweder ordentlich legitimiert hat oder nach eingerichtetem Onlinebanking-Zugang.
    Was meint Ihr dazu? Der Betreuer kommt erst in zwei Wochen wieder... Die sitzt bis dahin auf dem Trockenen...
    Kann das sein? Wie verhält man sich als Betreuungsgericht richtig?

  • Ist ein weiter Betreuer. Bin kein Kenner des RPflG, aber wahrscheinlich ist der Richter zuständig. Wer entlässt Betreuer? Wer bestellt die neuen Betreuer?

  • Vielen Dank für die Hinweise! Der Verhinderungsbetreuer wird bestellt werden. Gleichwohl habe ich angeregt, mit dem Berufsbetreuer mal ein "ernstes Wörtchen" zu reden. Da er bereits von seiner Betreuereinsetzung VOR Bestellung und Urlaubsantritt wusste, hätte er sogleich dem Gericht die Problematik vortragen und einen entsprechenden Verhinderungsbetreuer bestellen lassen müssen...
    Nochmals meinen Dank!

  • Ich wurde soeben darauf hingewiesen, dass ich als Rechtspfleger die Freigabe eines Betrages vom Konto der Betreuten über den § 1846 BGB hätte selbständig autorisieren können. Mir wr die Vorschrift so nicht bekannt, da sie zumeist auf den Richter Anwendung findet. Es sind ja vorwiegend Maßnahmen im Bereich der Personensorge die darüber vorläufig geregelt werden. Im Kommentar habe ich allerdings nur gefunden, dass der Rechtspfleger hier im Vorfeld einer Vollmachts- oder Kontrollbetreuung tätig werden kann. Mehr nicht.

    Kann mir dazu jemand was näheres sagen?

  • 1. siehe oben #6 ;)

    2. keine Ahnung aber ich würde schlichtweg einen Beschluß machen und die Bank im Tenor anweisen an die Betreute einen Betrag in Höhe von bis zu xxx € von einem Ihrer Konten auszuzahlen. Begründung: grad kein Betreuer zur Hand.

  • 1. siehe oben #6 ;)

    2. keine Ahnung aber ich würde schlichtweg einen Beschluß machen und die Bank im Tenor anweisen an die Betreute einen Betrag in Höhe von bis zu xxx € von einem Ihrer Konten auszuzahlen. Begründung: grad kein Betreuer zur Hand.

    Genau so geht's;)
    Richter- oder Rechtspflegerzuständigkeit weiß ich nicht.

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