Reisekosten für die Teilnahme bei Abgabe der Vermögensauskunft

  • Mir liegt ein Antrag auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 ZPO vor.
    Der Gläubiger wird durch ein Inkassobüro vertreten.

    Festgesetzt werden sollen Reisekosten für die Teilnahme des Inkassobüros bei der Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher.

    Grundsätzlich kann der Gläubiger ja dem Termin beiwohnen.
    Hier widerstrebt mir jedoch, dem Inkassobüro dafür Reisekosten festzusetzen.

    Hat jemand bereits einen vergleichbaren Fall gehabt und darüber entschieden?
    vielen Dank

  • Ich hatte den Fall zwar noch nicht, würde aber sagen, dass es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt. Die Abnahme der Vermögensauskunft hätte auch ohne den Gläubiger statt gefunden ...



  • Grad auf die schnelle gefunden :

    AGBurgwedel, Beschluss vom 02. Juli 2012 – 5 M 455/12





    1. Beauftragt der Gläubiger einen privaten Wirtschaftsdienstmit der Ermittlung der Anschrift bzw. des Aufenthaltsorts des Schuldners, musser Gründe darlegen, die erkennen lassen, dass diese Kosten für die Durchführungder Zwangsvollstreckung notwendig waren.(Rn.2)



    2. Reisekosten, die durch die Teilnahme desVerfahrensbevollmächtigten des Gläubigers am Termin zur Abgabe derEidesstattlichen Versicherung entstehen, sind keine notwendigen Kosten derZwangsvollstreckung i.S.v. § 788 ZPO, da seine Anwesenheit nicht erforderlichist.(Rn.3)


    Gründe

    1

    Die Erinnerung ist zulässig, hat in der Sache jedochkeinen Erfolg. Der Gerichtsvollzieher hat die Kosten für die Ermittlung derAnschrift bzw. des Aufenthaltsortes des Schuldners in Höhe von ...,... € sowiedie Kosten für die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers an den EV-Terminen vom … in Höhe von netto...,... € und … in Höhe von netto ...,... € zu Recht abgelehnt, da es sich beidiesen Kosten nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt.

    1. Der Gläubiger hat nicht hinreichend dargetan, dass dieKosten für die Einschaltung der Firma N.N. zur Ermittlung der Anschrift bzw.des Aufenthaltsortes des Schuldners notwendig waren. Wie sich aus demMelderegisterauskunft der Stadt N.N. vom … ergibt, war der Schuldner unterseiner tatsächlichen Wohnanschrift auch gemeldet, so dass jedenfalls die Anschriftdes Schuldners über eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zu ermitteln war.Welche weiteren Ermittlungen die Firma N.N. angestellt hat, insbesondere aufwelche Art und Weise der Gläubiger Kenntnis davon erhalten hat, dass derSchuldner in dem Haus N.N. Straße ... in N.N. nicht in einer eigenen Wohnung,sondern bei einer dritten Person wohnt, hat der Gläubiger nicht dargetan, so dass nicht erkennbar ist,dass die durch die Einschaltung der Firma N.N. entstandenen Kosten notwendigeKosten der Zwangsvollstreckung waren.

    2. Nach Ansicht des Gerichts sind auch dieReisekosten, die durch die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers an den beiden Terminen vom … und … entstandensind, keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO. Zwar ist der Gläubiger bzw. sein Vertreter zur Teilnahme am EV-Termin berechtigt, um das ihmzuzustehende Fragerecht auszuüben, erforderlich ist seine Anwesenheit jedochnicht. Der Gläubiger hat zudem die Möglichkeit, demGerichtsvollzieher vor dem Termin schriftliche Fragen und Hinweise zukommen zulassen, um auf diese Art und Weise das ihm zustehende Fragerecht auszuüben.Nach Ansicht des Gerichts wird deshalb nur in Ausnahmefällen die Teilnahme des Gläubigers oder seines Vertreters im EV-Termin zurzweckentsprechenden Rechtverfolgung erforderlich sein. Dass dies hier der Fallwar, hat der Gläubiger jedoch nicht dargetan, so dass der Gläubiger, der auch im Zwangsvollstreckungsverfahrenseine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten hat, dass die Kostenmöglichst gering gehalten werden (vgl. u. a. Zoller - Stöber, ZPO, 29. Auflage,§ 788 Anm. 9) diese Kosten nicht vom Schuldner ersetzt verlangen kann.

    4

    Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge § 91 ZPO zurückzuweisen


  • Reisekosten und Zeitversäumnis des Gläubigers/-vertreters sowie Terminsgebühr (Nr. 3310 VV RVG) sind erstattungsfähig, wenn die Teilnahme "notwendig oder nützlich" war (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 788 Rn. 8).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Der Gläubiger hat ein ggf. über das schematisierte VV-Formular hinausgehendes Fragerecht.

    Dessen Ausübung kann in Einzelfällen durchaus sinnvoll sein.

    Konkret: Wurde das Fragerecht individuell ausgeübt, war dies im vorliegenden Fall erforderlich, weil ... ?

    Vom Gl. die Notwendigkeit darlegen lassen, Sch. anhören, entscheiden.

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