Mir liegt ein Antrag auf Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gem. § 788 ZPO vor.
Der Gläubiger wird durch ein Inkassobüro vertreten.
Festgesetzt werden sollen Reisekosten für die Teilnahme des Inkassobüros bei der Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher.
Grundsätzlich kann der Gläubiger ja dem Termin beiwohnen.
Hier widerstrebt mir jedoch, dem Inkassobüro dafür Reisekosten festzusetzen.
Hat jemand bereits einen vergleichbaren Fall gehabt und darüber entschieden?
vielen Dank