Anrechnung GG auf fiktive TG

  • Gibt es irgendwo schon eine obergerichtliche Entscheidung für folgenden Fall:
    Entstanden sind Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr und eine fiktive Terminsgebühr nach VV 3106 RVG.
    Die Terminsgebühr ist in Höhe von 90% der Verfahrensgebühr erstattungsfähig.
    Hier die Streitfrage:
    90% vor Anrechnung oder 90% nach Anrechnung?
    Wir haben hierzu inzwischen verschiedene Richterentscheidungen im Erinnerungsverfahren.

  • Rechtsprechung hierzu habe ich nicht. Meine Meinung: vor der Anrechnung. Sonst würde doch die Höhe der Terminsgebühr von dem zufälligen Umstand abhängen, ob der Anwalt bereits vorgerichtlich tätig wurde. Einen Grund hierfür vermag ich nicht zu erkennen.

    Hierzu die Regierungsbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 276):


    "Bei der fiktiven Terminsgebühr kommt es darauf an, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins zu nehmen. Die Höhe der zu erwartenden Terminsgebühr wird häufig von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit abhängen. Daher scheint eine Anknüpfung an die Höhe der Verfahrensgebühr sachgerecht. Da die Höhe der Terminsgebühr grundsätzlich zur Höhe der Verfahrensgebühr in einem Verhältnis von 1,2 zu 1,3 steht, wird ein Betrag von 90 Prozent der Verfahrensgebühr vorgeschlagen."

    Bei einer Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nach Anrechnung (0,65) müsste der Prozentsatz also 185 % betragen, um dieses Verhältnis zu wahren.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • :daumenrau Die Berechnung erfolgt immer nach der nicht verminderten Verfahrensgebühr (vgl. Schneider/Thiel, Das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte, 2. Aufl., DeutscherAnwaltVerlag Bonn, 2014, Seite 224, Rz. 89).

  • Danke euch Dreien. :)
    Logisch ist mir das so schon. Blöd nur, wenn man dann hört, dass man in die andere Richtung genauso sinnvoll argumentieren kann, weil der Gesetzgeber sich hierüber nicht ausgelassen hat.
    Ein paar Argument:
    Wenn der RA die halbe GG und die volle VG geltend macht, berechnet sich die TG aus der vollen VG.
    Wenn der RA aber die volle GG geltend macht, dann die Hälfte auf die VG anrechnet und sich dadurch die VG um die Hälfte vermindert, errechnet sich die TG aus der verminderten VG , weil das dann die ihm zustehende VG ist.
    Durch das Wahlrecht sind beide Varianten möglich, je nachdem, wie beantragt wird.
    oder:
    Die "dem RA zustehende VG" (Wortlaut in VV 3106 RVG) ist die, die nach erfolgter Anrechnung übrig bleibt. Deshalb errechnet sich die 90%ige TG aus diesem Betrag.
    Wäre schön, wenn es da schon mal ein paar gerichtliche Entscheidungen gäbe.

  • Das SG Fulda z.B. erwähnt es in seiner Entscheidung nur am Rand:

    "Die „fiktive“ Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei nach Absatz 2 der zugehörigen Anmerkung ohne Berücksichtigung der Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 90 % der Verfahrensgebühr festzusetzen, somit also auf 180 EUR (90 % von 200 EUR). ..."

    "4. Somit ergibt sich folgende Vergütungsberechnung:

    Verfahrensgebühr, Nr. 3102, 1008 VV RVG 260,00 EUR

    Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 180,00 EUR..."

    (SG Fulda, Beschluss vom 29. Juli 2014 – S 4 SF 16/14 E –, Rn. 8, 48 juris)

    M.E. ist zwischen der Anrechnung auf eine entstandene Verfahrensgebühr und des Entstehens einer fiktiven Terminsgebühr aus einer entstandenen Verfahrensgebühr.

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