§ 97 ZPO - Verbundunternehmen

  • Hallo, folgender Fall:

    Beantragt ist die Klauselumschreibung nach § 727 ZPO einer inländischen GmbH A auf eine irische Ltd. L.

    Der Antrag wird gestellt und eingereicht von einer inländischen GmbH B und zwar im Namen der irischen Ltd. L – also nicht von der inländischen, abtretenden GmbH A.

    Eine Vollmacht wird nicht vorgelegt, in der Abtretungserklärung selbst sind keine Anträge enthalten.

    Nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine derartige Vertretung möglich durch Beschäftige der GmbH B, sofern GmbH B und irische Ltd. L Verbundunternehmen nach § 15 AktG sind. Laut Zöller (Rdnr. 6, § 79) muss sich sodann aus der Vollmacht ausdrücklich ergeben, dass für ein Verbundunternehmen gehandelt wird.

    Leider steige ich bei § 15 AktG nicht mal 50-%-ig durch.

    Inwieweit muss ich prüfen, ob – für den Fall, dass dies vorgebracht wird – es sich tatsächlich um Verbundunternehmen handelt? Oder reicht es auch, wenn mir das durch die irische Ltd. L in der Vollmacht dargestellt wird.

    - Sorry - sehe gerade Tippfehler in der Überschrift, gemeint ist natürlich § 79 ZPO!!!

    Einmal editiert, zuletzt von MacPeach (1. Juli 2015 um 16:26) aus folgendem Grund: Tippfehler Überhschrift

  • Du hast 2 miteinander eng verbundene Möglichkeiten:

    1.) Mangel der Vollmacht -> eine Vollmachtserklärung wurde nicht eingereicht, somit kann von keiner wirksamen Bevollmächtigung ausgegangen werden. Dieser Mangel ist v.A.w. zu berücksichtigen, § 88 II ZPO.

    2.) Zurückweisung des Bevollmächtigten, § 79 II ZPO: Dann bleibt der Antrag als solcher aber trotzdem wirksam, da diese Prozesshandlung vor der Zurückweisung vorgenommen wurde. Da keine Vollmacht vorliegt, ist die von Stöber aufgestellte Bedingung (die ich jetzt nicht weiter überprüft habe) nicht erfüllt.


    Ich würde erstmal auf die Vorlage einer gültigen Vollmacht nebst Darlegung der Befugnis zur Vertretung nach § 79 ZPO bestehen und dann weiterschauen...

    Außerdem ist es in dieser Konstellation m.E. noch fraglich (bzw. zumindest nicht nachgewiesen), ob die Abtretung durch die L angenommen wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • So, da bin ich wieder.

    Der Fall ist noch etwas kurioser.

    Die mir vorgelegte Abtretungserklärung ist zwar von 2 Parteien unterzeichnet; einmal für GmbH A und einmal für Ltd. L. Unterschriftsbeglaubigt ist nur die Unterschrift desjenigen, der für Ltd. L aufgetreten ist. Von der Ltd. L ist aber auch hier niemand direkt aufgetreten, sondern ein Mitarbeiter der GmbH B. Angeheftet ist eine Vollmacht - notariell begl. Kopie - ausgestellt von der Ltd. L auf die GmbH B, in Irland unterschriftsbeglaubigt von einem irischen Notar.

    Ich habe zunächst überlegt, diese Vollmacht irgendwie als Prozessvollmacht heranzuziehen zu können. Da aber in dieser Vollmacht ausdrücklich die GmbH B bevollmächtigt ist und keine natürliche Person, wie in § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gefordert, stehe ich wieder bei dem gleichen Problem.

    Bis jetzt also: Keine Vollmacht und eine voraussichtlich nicht zulässige Bevollmächtigung der GmbH B.

    Ich beabsichtigte daher zu schreiben, dass eine Vollmacht eingereicht werden müsste unter Hinweis darauf, dass die scheinbar beabsichtigte Vertretungskonstellation (Bevollmächtigung der GmbH Bals solche) unzulässig ist nach § 79 Abs. 2 ZPO, auch eine Bevollmächtigung einer/eines Beschäftigten der GmbH B gem. § 15 AktG wird für nicht zulässig erachtet, da § 15 AktG wegen des Auslandsbezugs ohne nähere Prüfung nicht einschlägig erscheint. Nahe gelegt wird, Antragsrücknahme und Stellung des Antrags durch die Ltd. L direkt ...

    Daneben bestehen noch div. weitere Mängel, u. a. falsche Unterlagen eingereicht, inhaltliche Mängel etc.

    @Patzeazle: Warum würdest du dir noch die Annahme der Abtretung nachweisen lassen? Kann sein, dass ich in der Hinsich grundbuchgeschädigt bin (formelles Konsenprinzip etc.).

    Einmal editiert, zuletzt von MacPeach (2. Juli 2015 um 16:40) aus folgendem Grund: Formatierung

  • @Patzeazle: Warum würdest du dir noch die Annahme der Abtretung nachweisen lassen? Kann sein, dass ich in der Hinsich grundbuchgeschädigt bin (formelles Konsenprinzip etc.).

    Ja, das bist du ;)
    Im Klauselverfahren ist grundsätzlich die Rechtsnachfolge lückenlos nachzuweisen. Man sagt allerdings, dass der Zessionar, der die Titelumschreibung beantragt und den Titel nebst Abtretungserklärung vorlegt, die Annahme der Abtretung auch erklärt haben muss. Somit wäre in diesem Fall die Forderung nach dem Nachweis der Annahme nebst Zugang zu formalisiert.

    In deinem Fall ist es aber insgesamt etwas "kuddelig", das machen die jetzt eingereichten Nachweise nicht einfacher. Keine Beglaubigung der für die GmbH A aufgetretenen Person ist schonmal ein schwerwiegender Mangel.

    Insgesamt bestehen zuviele Zweifel an der materiell wirksamen Abtretung der Forderung. Und hier ist eben der Unterschied zum Grundbuchverfahren - das materielle Konsensprinzip gilt hier nicht. Es ist - grundsätzlich - der vollständige materiell-rechtliche Vorgang nachzuweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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