Kann trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer weitere Ausfertigung nach § 733 ZPO erteilt werden?
weitere vollstr. Ausfertigung bei Insolvenz?
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Da dürfte das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (§ 89 InsO, Vollstreckungsverbot).
Edit: Eventuell braucht der Gläubiger den Titel zur Anmeldung für das Insolvenzverfahren. Also dann doch möglich.
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An der Stelle hing ich gerade: Braucht er zur Anmeldung eine vollstreckbare Ausfertigung?
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Welcher Grund wird denn eigentlich für den Antrag angegeben?
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Der Titel ist, wenn die Unterlagen für die Forderungsanmeldung eingereicht werden, wegen § 179 Abs. 2 InsO hilfreich.
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