Rechtsnachfolge ja oder nein?

  • Titel ist Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1998, lautend auf den xy Versicherungsverein aG. PfÜB-Antrag gestellt durch xy Versicherung AG. Auf meine Zwischenverfügung wird die Kopie des Registerauszuges der xy Versicherung AG eingereicht, aus welchem sich ergibt, dass im Wege der "Nachgrundung" gem. § 52 AktG die xy Versicherung AG mit dem xy Versicherungsverein aG einen Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrag geschlossen hat (2003). Weiterhin liegt vor (in Kopie) die Genehmigungsurkunde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, durch welche die Übertragung des Versicherungsbestandes des xy Versicherungsvereins aG auf die xy Versicherung AG gem. § 14 Versicherungsaufsichtsgesetz genehmigt wird. Aus dem Bauch heraus tendiere ich zur Erforderlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel; das hört sich ja vergleichbar an wie eine "Schenkung" bzw. "Abtretung", nur das die Eintragung im Handelsregister erforderlich ist zur Wirksamkeit (also insofern wahrscheinlich offenkundig). Ich habe dazu leider nichts gefunden... Es ist ja nichts nach dem UmwG. Ob genau diese Forderung dabei ist, ergibt sich lediglich aus § 1 des genannten Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrages, der sich wohl in der Registerakte befindet.:confused:
    Kennt sich jemand damit aus?

  • die xy Versicherung AG mit dem xy Versicherungsverein aG einen Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrag geschlossen hat (2003).

    Ohne Gewähr, aber für mich ist das eindeutig eine Rechtsnachfolge.
    Der Verein aG hat auf auf die Versicherungs AG übertragen.

    Das dies für die Versicherungs AG eine Nachgründung darstellte spielt dabei glaube ich keine Rolle.

  • Als groben (!) Anhaltspunkt kann man sich daran orientieren: Wenn sich der sog Rechtsträger ändert, ist es eine Rechtsnachfolge.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aus dem Bauch heraus: Wie die Vorredner. Nach § 14 Abs. 5 VAG offenbar eine Gesamtrechtsnachfolge. Und keinesfalls eine formwechselnde Umwandlung unter Identitätswahrung. Nachweisprobleme dürften hauptsächlich dann auftreten, wenn nicht der gesamte Bestand übertragen wird.

  • Hallo zusammen:
    dito;
    "Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrag" hört sich nach dem Wortlaut für mich so an, dass dies der "Rechtsgrund" war, die Folge der "Übertragung" auf die AG müßte dann für mich logischerweise "Abtretung der Forderungen" sein.
    Fazit: Rechtsnachfolge :teufel:

  • Vielen Dank erstmal; ich habe den Tiele jetzt zurückgeschickt mit dem Aufforderung, die Rechtsnachfolgeklausel anbringen zu lassen und diese dann entsprechend zustellen zu lassen. Mal sehen, was kommt ....

  • Titel ist Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1998, lautend auf den xy Versicherungsverein aG. PfÜB-Antrag gestellt durch xy Versicherung AG. Auf meine Zwischenverfügung wird die Kopie des Registerauszuges der xy Versicherung AG eingereicht, aus welchem sich ergibt, dass im Wege der "Nachgrundung" gem. § 52 AktG die xy Versicherung AG mit dem xy Versicherungsverein aG einen Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrag geschlossen hat (2003). Weiterhin liegt vor (in Kopie) die Genehmigungsurkunde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, durch welche die Übertragung des Versicherungsbestandes des xy Versicherungsvereins aG auf die xy Versicherung AG gem. § 14 Versicherungsaufsichtsgesetz genehmigt wird. Aus dem Bauch heraus tendiere ich zur Erforderlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel; das hört sich ja vergleichbar an wie eine "Schenkung" bzw. "Abtretung", nur das die Eintragung im Handelsregister erforderlich ist zur Wirksamkeit (also insofern wahrscheinlich offenkundig). Ich habe dazu leider nichts gefunden... Es ist ja nichts nach dem UmwG. Ob genau diese Forderung dabei ist, ergibt sich lediglich aus § 1 des genannten Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrages, der sich wohl in der Registerakte befindet.:confused:
    Kennt sich jemand damit aus?


    Ha, hatte jetzt wohl denselben Gl., habe auch auf §§ 727, 750 II ZPO bestanden.

  • Titel ist Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1998, lautend auf den xy Versicherungsverein aG. PfÜB-Antrag gestellt durch xy Versicherung AG. Auf meine Zwischenverfügung wird die Kopie des Registerauszuges der xy Versicherung AG eingereicht, aus welchem sich ergibt, dass im Wege der "Nachgrundung" gem. § 52 AktG die xy Versicherung AG mit dem xy Versicherungsverein aG einen Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrag geschlossen hat (2003). Weiterhin liegt vor (in Kopie) die Genehmigungsurkunde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, durch welche die Übertragung des Versicherungsbestandes des xy Versicherungsvereins aG auf die xy Versicherung AG gem. § 14 Versicherungsaufsichtsgesetz genehmigt wird. Aus dem Bauch heraus tendiere ich zur Erforderlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel; das hört sich ja vergleichbar an wie eine "Schenkung" bzw. "Abtretung", nur das die Eintragung im Handelsregister erforderlich ist zur Wirksamkeit (also insofern wahrscheinlich offenkundig). Ich habe dazu leider nichts gefunden... Es ist ja nichts nach dem UmwG. Ob genau diese Forderung dabei ist, ergibt sich lediglich aus § 1 des genannten Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrages, der sich wohl in der Registerakte befindet.:confused:
    Kennt sich jemand damit aus?


    Ha, hatte jetzt wohl denselben Gl., habe auch auf §§ 727, 750 II ZPO bestanden.


    ... daraufhin wurde nun der Antrag zurückgenommen.

    Aufwand-Nutzen-Verhältnis zu gering :confused:

    Egal.

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