Familiengerichtliche Genehmigung Erbausschlagung Auskunftspflicht des Jobcenters

  • Ich habe dem Jobcenter mitgeteilt, dass ich von Amts wegen zu prüfen habe, ob die Erbausschlagungserkläung dem Kindeswohl dient.
    Das Jobcenter weigert sich mangels gesetzlicher Grundlage Auskunft zu erteilten, ob und welche Leistungen der Erblasser erhalten hat.
    Woraus ergibt sich die Auskunftspflicht des Jobcenters?
    Ich kann nichts finden.

  • Dürfte auch schwierig werden, wie man z. B. hier ab #38 schon eindrucksvoll nachvollziehen kann... Wenn die nicht wollen, wollen die eben nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (3. Juli 2015 um 10:39) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • ....
    Das Jobcenter weigert sich mangels gesetzlicher Grundlage Auskunft zu erteilten, ob und welche Leistungen der Erblasser erhalten hat.
    ....

    Ehrlich gesagt, ich wüsste auch nicht, was Dich das angeht.:teufel: Als RP kannst Du den Lohnsteuerjahresausgleich ja nicht beantragen.

    Hintergrund aus Vormund-Perspektive : Im Amtsverfahren wurde festgestellt, dass der im Vorjahr arbeitslos gewordene Verstorbene seine letzten Lohnsteuerjahresausgleiche nicht gemacht hatte. Der RP hat mir die die Genehmigung verweigert. Also musste ich als Vormund der Erben für drei oder vier Jahre den Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.

  • Ist es in Datenschutzgeschichten nicht so, dass du die Vorschrift angeben musst, aufgrund deren du die Auskunft möchtest. Wenn´s die nicht gibt, ....

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ist es in Datenschutzgeschichten nicht so, dass du die Vorschrift angeben musst, aufgrund deren du die Auskunft möchtest. Wenn´s die nicht gibt, ....


    Rechtsgrundlage ist § 26 FamFG.

    Wenn dieser Hinweis allein nicht reicht, könnte das Gericht einen förmlichen Beweisbeschluss erlassen ("Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob der Erblasser Leistungen bezog durch Einholung einer Auskunft des Jobcenters...").

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe auch gerade so einen Fall. Bin schon gespannt, ob und was das Jobcenter antwortet.

    Man steht da vor einer blöden Situation:

    - Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht teilen mit, dass über Schulden des Erblassers nichts bekannt ist (keine Vorgänge),
    - GBA teilt mit, dass nichts über ein Grundstück ermittelt werden konnte,
    - keine Betreuung anhängig gewesen,
    - aus Nachlassakte ergeben sich keine Gläubigeranfragen;
    - die aus der Nachlassakte ersichtlichen näheren Verwandten (z.B. Geschwister, der Kindesvater ....) haben alle die Erbschaft ausgeschlagen, hüllen sich aber in Schweigen, wenn man sie anschreibt, um ggf. ihr
    Wissen abzuschöpfen,
    - die Kindesmutter antwortet auch nur, dass es wohl im Interesse des Kindes sei, man hatte nie Kontakt, weiß nichts, selbst der Kindesvater könne nichts weiter sagen,
    - die Banken, die man sowieso nicht alle anschreiben kann, können sich auf das Bankgeheimnis berufen; für eine Antwort durch das Bundesamt für Steuern gibt es auch keine gesetzliche Grundlage
    ....
    - ja und wenn dann noch nicht mal das auf gut Glück angeschriebene Jobcenter eine Auskunft gibt

    --> dann hat man einen Fall, wie ich ihn jetzt auch habe, wo man ganz einfach nicht weiter weiß, wo dann manche sagen, man müsse mangels nachgewiesener Überschuldung die Genehmigung verweigern, ich aber eher dazu neige, die Genehmigung zu erteilen, weil man das Kind nicht irgendwelchen Risiken aussetzen kann.

  • Und jetzt sagt mir mal einer wo genau der Sinn des 1643 liegt. Ca. 50 % der erteilten Genehmigungen schlummern bei den gesetzlichen Vertretern, die andern 50 % wurden erteilt ohne jemals etwas über die die tatsächlichen finz. Verhältnisse ermitteln zu können, weil der Datenschutz das Gericht an allen Ecken ausbremst.

  • Ist es in Datenschutzgeschichten nicht so, dass du die Vorschrift angeben musst, aufgrund deren du die Auskunft möchtest. Wenn´s die nicht gibt, ....


    Rechtsgrundlage ist § 26 FamFG.

    Wenn dieser Hinweis allein nicht reicht, könnte das Gericht einen förmlichen Beweisbeschluss erlassen ("Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob der Erblasser Leistungen bezog durch Einholung einer Auskunft des Jobcenters...").

    Damit lockst du keinen hinter dem Ofen vor :). Wenn du nicht wirklich eine passende Vorschrift findest, dass die Stelle auskunftspflichtig ist, hat man nur Ärger und teilweise erfolglosen Briefwechsel.:mad:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Jaja, dem Breamten sind die ff und die § weggeschmolzen.
    In § 68 SGB X beginnt der Katalog mit den erlaubten Weitergaben von Sozialdaten. Ich habe mich damals auf § 71 Abs. 1 SGB X berufen und nach einem halben Dutzend Briefwechseln die Auskünfte nicht erhalten. Das Finanzamt half: Denen werden alle Lohnersatzleistungen automatisch mitgeteilt.


    ...und das Finanzamt beruft sich auf das Steuergeheimnis.

  • Lautete die Anfrage ans FA auf etwaiges + oder - Vermögen, welches auf den Erben wegen nicht abschließend bearbeiteter Steuerverfahren zukommt? Hab den Musterfall nicht mehr bei mir.

    Die Anfrage ist bei uns sehr allgemein gehalten. In etwa "ob Forderungen für oder gegen den Erblasser bestehen."

    Spielt die Formulierung eine Rolle? 🤔
    Dann bin ich für Ideen offen. 😬

    Hatte nach Einsicht in eine Nachlassakte sogar mal die Familienkasse angeschrieben. Da die dort mit ner Anfrage drin waren. Auch die Familienkasse beruft sich auf das Steuergeheimnis.

    Alles sehr ärgerlich. Zumal alle anderen Ermittlungen auch ins Leere liefen.

  • Wir hatten als Pflegee/Vormünder früher zum Nachweis von Vermögensansprüchen die Auskunft erbeten, ob für 2020,2019,2018,2017,2016 (also die letzten fünf Jahre) Steuererklärungen abgegeben wurden, ob für diese Jahre Ansprüche auf VWL, Wohnungsbauprämie und Riesterförderung bearbeitet wurden. Ob Gutschriften bestehen, ob der Verstorbene zusätzlich zur Steuer-ID noch mit einem Eintrag bei der BZSt in Verbindung steht... Das haben wir so aus der Unterhaltsvollstreckung übernommen. Leider stand in unserem Vordruck ein Hinweis auf Unterhaltsschulden gegenüber dem von uns vertretenen Kind, der zwar häufig passte, aber eben nicht immer. Und das führte dann zu einer Beanstandung. Wir haben deshalb vor mehr als 10 Jahren mit dem Familiengericht eine saubere Aufgabenklärung vorgenommen. Einige Rechtspfleger haben unseren Fragekatalog für die Amtsermittlungen in etwa übernommen. Wir geben nur bekanntes Wissen weiter, ermitteln nicht mehr. Pflegerbestellungen auf Antrag des überlebenden Elternteils gibt es seitdem nicht mehr.

    Die Fragen müssen sehr spezifisch sein, weil bei Unbestimmtheit kein Auskunftsbeschluss erlassen werden kann.

    Krankenkassen, Jobcenter und Sozialämter sind zwar manchmal auskunftsfreudig, können aber immer damit argumentieren, dass mit dem Tod an sich alle Ansprüche erledigt sind.

    Auf dem kurzen Dienstweg kann man beim Ordnungsamt nachfragen, ob die Beisetzung von dort vorgenommen wurde. Die Kollegen freuen sich, wenn sie sich ohne viel Aufwand Klarheit über etwaige Erben verschaffen können.
    Gerichtsvollzieher kann man auch gut ansprechen.

    Einmal editiert, zuletzt von Moosi (29. Juli 2020 um 12:39) aus folgendem Grund: Jahreszahlen sind wichtig!

  • Wenn ich Anfragen an Banken, Behörden, Unternehmen etc. habe, gebe ich als Grundlage für die Datenerhebung immer folgende Normen an:
    Art. 6 Abs. 1 c) und e) DSGVO i.V.m. § 3 BDSG
    Gab bisher keine Probleme (spätestens, nachdem in einem zweiten Schreiben nochmal gesondert drauf hingewiesen hat :roll:).

    Ob das ganze das Steuergeheimnis aussticht, kann ich allerdings nicht sagen; das spezielle Problem hatte ich bisher noch nicht.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Ich habe die Anfragen bei Jobcentern, Finanzämtern oder Banken mittlerweile längst aufgegeben. Es kam nie etwas dabei raus: Entweder gar keine Antwort oder die Frage nach der rechtlichen Basis oder der Hinweis, dass Auskunft nur Erben gegeben werden könne. Selbst für Auskünfte beim Bundesamt für Steuern gibt es ja nur eine gesetzliche Grundlage in der Strafverfolgung oder für Gerichtsvollzieher.
    Im Zweifel reicht mir dann auch aus, dass die näheren Verwandten alle ausgeschlagen haben, dabei von möglicher Überschuldung die Rede war oder von Aussagen wie "lebte wohl von Harz4" und Vermögen, insbesondere Grundstücke, nicht auf machbarem Weg ermittelt werden konnte. Bei Mietwohnungen fallen faktisch immer Restforderungen des Vermieters an und die Beerdigungskosten ebenso. Unser OLG sieht das ähnlich, eine Ablehnung, nur weil eventuell doch noch etwas da sein könnte, greift zu sehr in die Entscheidungskompetenz der Eltern/ des Elternteils ein, übertriebene Anforderungen an eine nachgewiesene Überschuldung sind fehl am Platz. Eine Orientierung bildet die Entscheidung eines Volljährigen oder wie man selbst für sich oder sein Kind aus objektiver Sicht handeln würde.

  • Ich habe die Anfragen bei Jobcentern, Finanzämtern oder Banken mittlerweile längst aufgegeben. Es kam nie etwas dabei raus: Entweder gar keine Antwort oder die Frage nach der rechtlichen Basis oder der Hinweis, dass Auskunft nur Erben gegeben werden könne. ...

    Ja, Anfragen bei Finanzämtern kann man sich wirklich sparen.

    Bei Banken habe ich aber durchaus in letzter Zeit die meisten Anfragen hilfreich beantwortet bekommen, sowohl im Hinblick auf Kredite als auch bezüglich Konten.

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